BGH Urteil vom 09.03.2006 – III ZR 151/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB § 652
Eine Provisionszusage des Mieters an den Wohnungsvermittler ist nicht schon
deshalb unwirksam, weil dieser gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter
eine Mietgarantie übernommen hatte.
BGH, Urteil vom 9. März 2006 - III ZR 151/05 - LG Lüneburg
AG Winsen/Luhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines Nachweises oder einer Vermittlung der Klägerin mieteten
die Beklagten eine Wohnung von deren Eigentümer. In dem Mietvertrag ver-
pflichteten sie sich, an die Klägerin eine Courtage in Höhe von zwei Monatsmie-
ten zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 2.111,20 €, zu zahlen. Zuvor hatte die
Klägerin gegenüber dem Eigentümer eine Mietgarantie übernommen und die
Miete an diesen bis zur Vermietung des Objekts an die Beklagten auch gezahlt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung
der Courtage in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben die Klage ab-
gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Landgericht hat den Provisionsanspruch der Klägerin an dem ge-
setzlichen Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG scheitern lassen.
Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 5 WoVermittG
steht dem Wohnungsvermittler ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung
oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über
Wohnräume nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen
wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsver-
mittler ist. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als Mietgarantin einem "Mie-
ter" im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt. Die hiergegen gerichteten An-
griffe der Revision haben Erfolg.
2.
Durch Art. 3 des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juli 1993
(BGBl. I S. 1257), in Kraft seit dem 1. September 1993, ist der Mieter in den
Personenkreis des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG aufgenommen worden.
Die Regelung bezweckt, dem Mieter für eigene Maklertätigkeit gegenüber ei-
nem Nachmieter ein Entgelt zu versagen. Er sollte, wie auch der ebenfalls neue
§ 4a Abs. 1 WoVermittG zeigt, grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Nutzen aus
der Beendigung
seines Mietverhältnisses
ziehen
können
(Baader/
Gehle, WoVermittG [1993] § 2 Rn. 81a). Die Bestimmung ist daher in die allge-
meine Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes eingebettet, den Mieter
vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen zu schützen, die sich als Fol-
ge eines unausgeglichenen Wohnungsmarktes ergeben können. Da Woh-
nungsmietinteressenten die Provisionsbelastung wegen zu schwacher Marktpo-
sition vielfach nicht auf die Vermieter abwälzen können, begrenzt § 2 Abs. 2
WoVermittG die Möglichkeit entgeltlicher Maklertätigkeit (Staudinger/Reuter,
BGB [2003] §§ 652, 653 Rn. 158 unter Hinweis auf BT-Drucks. VI/1549, 12 und
6).
3.
Die Aufnahme des Mieters in den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 WoVermittG geht auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsaus-
schusses zurück (BT-Drucks. 12/5342 S. 2). Im Gesetzgebungsverfahren war
die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates, den sich später der
Vermittlungsausschuss zu eigen gemacht hat, in das Gesetz einen neuen § 4a
einzufügen, mit dem Argument entgegengetreten, der Vorschlag sei wider-
sprüchlich, weil er nicht zugleich einem als Wohnungsvermittler agierenden
Mieter den Provisionsanspruch aberkenne: Abstandstandszahlungen an wei-
chende Mieter oder sonstige Personen seien, wirtschaftlich betrachtet, eine Art
"Vermittlungsentgelt". Zumindest seien die Grenzen zwischen der Vermittlung
einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter an einen Nachmieter zu einer
bloßen Abstandszahlung nicht scharf zu ziehen (BT-Drucks. 12/3254 S. 35 f,
46). Die Entstehungsgeschichte der Norm verdeutlicht, dass die Änderung des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG eine flankierende Maßnahme zu dem
ebenfalls neuen § 4a WoVermittG über die Unwirksamkeit von Abstandszah-
lungen und vergleichbaren Vereinbarungen darstellen sollte.
4.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass ein Mieter, der seinem Vermieter einen
Nachmieter stellt, damit häufig - zumindest auch - das wirtschaftliche Interesse
verfolgen wird, vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen und so von der Ent-
richtung des Mietzinses befreit zu werden. Mit diesem Interesse ist - wie das
Berufungsgericht mit Recht hervorhebt - dasjenige der Klägerin, die Verpflich-
tungen aus der gegenüber dem Eigentümer übernommenen Mietgarantie auf
die Beklagten als Mieter überzuwälzen, durchaus vergleichbar. Diese Interes-
senlage betrifft indessen nicht das eigentliche Anliegen der gesetzlichen Rege-
lung, die vorrangig darauf abzielt, Abstandszahlungen und vergleichbare Ver-
einbarungen zu verhindern oder zu erschweren. Ein Bezug zu einer derartigen
Abstandszahlung ist bei dem hier in Rede stehenden Provisionsversprechen an
den Mietgaranten nicht erkennbar. Deswegen ist der Senat der Auffassung,
dass das bloße Interesse der Klägerin, von der gegenüber dem Eigentümer
eingegangenen Mietgarantieverpflichtung befreit zu werden, für sich allein ge-
nommen nicht provisionsschädlich ist.
5.
Der in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat angespro-
chene Gesichtspunkt, dass die Klägerin als Mietgarantin hier einem Vermieter
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG gleichgestellt werden müsse,
greift ebenfalls nicht durch. Der Mietvertrag ist zwischen dem Eigentümer und
den Beklagten geschlossen worden; die Klägerin hatte auf sein Zustandekom-
men keinen rechtlichen Einfluss. Der Grundgedanke, dass der Makler und die
Partner des auf seine Tätigkeit hin zustande gekommenen Vertrages voneinan-
der verschiedene Personen sein müssen, damit eine Provisionspflicht entste-
hen kann (Baader/Gehle aaO Rn. 42), wird daher bei der vorliegenden Fall-
konstellation nicht in Frage gestellt.
6.
Die Nichteinbeziehung des bloßen Mietgaranten in den Personenkreis
des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG liegt auch auf der Linie der bisherigen
Senatsrechtsprechung, wonach die vom Gesetzgeber als Ausnahmeregelungen
konzipierten Tatbestände unwirksamer Provisionsvereinbarungen ihrerseits
nicht allzu extensiv ausgelegt werden dürfen. In diesem Sinne hat der Senat
bereits entschieden, dass dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG
ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegen-
heit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt ist; er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im
Sinne dieser Bestimmung (Senatsurteil vom 13. März 2003 - III ZR 299/02 =
NJW 2003, 1393).
7.
Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung
nicht bestehen bleiben. Da die Beklagten noch weitere Unwirksamkeitsgründe
geltend machen, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folge-
richtig - nicht geprüft hat, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 30.11.2004 - 20 C 507/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 9 S 104/04 -