BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 83/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 83/05
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
54.491,34 € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können den Grün-
den der Beschwerdeentscheidung sowohl das Beschwerdeziel als auch der
maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden wird, noch hinreichend ent-
nommen werden (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f; 156, 216, 217 f; BGH, Urt. v.
6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; jeweils zum Berufungsurteil;
BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101). Aus dem Zu-
sammenhang ergibt sich, dass die Schuldnerin sich gegen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wendet und dass das Beschwerdege-
richt den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auf der Grund-
lage des in Bezug genommenen Gutachtens des Insolvenzverwalters vom
26. April 2004 und der Schreiben der Schuldnerin vom 18. November 2004 und
14. Januar 2005 als gegeben angesehen hat. Dies ist unter den Besonderhei-
ten des vorliegenden Falles - die Zahlenstände als solche sind weitgehend un-
streitig - noch ausreichend.
2. Die Anforderungen, die an die Liquiditätslücke i.S. von § 17 InsO zu
stellen sind, und die Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zah-
lungsstockung abzugrenzen ist, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom 24. Mai
2005 (IX ZR 123/04, WM 2005, 1468 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 134
vorgesehen). In Anwendung dieser Maßstäbe liegt - auch auf der Grundlage
des tatsächlichen Vorbringens der Schuldnerin in ihren Schreiben vom
18. November 2004 und 14. Januar 2005 - Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne
vor.
a) Das auf dem Hinterlegungskonto vorhandene Guthaben von ca.
73.000 € reicht nicht annähernd aus, um die in der Anlage zu dem Schreiben
vom 14. Januar 2005 aufgezählten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der
Stadt- und Kreissparkasse D. (53.000 €), dem Finanzamt D.
(63.720,02 €) und den übrigen Gläubigern, soweit deren Verbindlichkeiten in
der genannten Aufstellung von der Schuldnerin anerkannt worden sind, abzu-
decken. Auf die in der Beschwerdeentscheidung noch zusätzlich erwähnten
Verfahrenskosten und die Insolvenzverwaltervergütung kommt es sonach nicht
an. Die Auffassung der Schuldnerin, die Bankschulden seien außer Ansatz zu
lassen, weil sie von dem Geschäftsführer der Schuldnerin "persönlich über-
nommen" würden, trifft nicht zu, solange diese nicht tatsächlich ausgeglichen
sind. Dies wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Die des weiteren in der
Anlage zum Schreiben vom 14. Januar 2005 als erfolgversprechend bezeichne-
ten Einziehungsprozesse gegen Drittschuldner begründen zum Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung keine Umstände, die eine alsbaldige vollständige o-
der fast vollständige Beseitigung der Liquiditätslücke der Schuldnerin mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. v.
24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1471 f).
b) Angesichts dieser Liquiditätslage der Schuldnerin vermag die Rechts-
beschwerde nicht darzulegen, dass die Einstellung der Verfahrenskosten und
der Verwaltervergütung in die Berechnung der Liquiditätslücke durch das Be-
schwerdegericht entscheidungserheblich geworden ist.
3. Da das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die
Schuldnerin sei auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung zahlungsunfähig gewe-
sen, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung eines
Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren mit dem Nachweis erreicht
werden kann, dass ein Insolvenzgrund und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entfallen ist, oder ob in einem solchen Fall nur eine Einstellung nach § 212
InsO in Betracht kommt.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 01.06.2004 - 9 IN 1248/03 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2005 - 23 T 412/04 -