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BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZB 83/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 83/05

BESCHLUSS

vom

9. März 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

54.491,34 € festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht

gegeben sind.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können den Grün-

den der Beschwerdeentscheidung sowohl das Beschwerdeziel als auch der

maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden wird, noch hinreichend ent-

nommen werden (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f; 156, 216, 217 f; BGH, Urt. v.

6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; jeweils zum Berufungsurteil;

BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101). Aus dem Zu-

sammenhang ergibt sich, dass die Schuldnerin sich gegen die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wendet und dass das Beschwerdege-

richt den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auf der Grund-

lage des in Bezug genommenen Gutachtens des Insolvenzverwalters vom

26. April 2004 und der Schreiben der Schuldnerin vom 18. November 2004 und

14. Januar 2005 als gegeben angesehen hat. Dies ist unter den Besonderhei-

ten des vorliegenden Falles - die Zahlenstände als solche sind weitgehend un-

streitig - noch ausreichend.

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2. Die Anforderungen, die an die Liquiditätslücke i.S. von § 17 InsO zu

stellen sind, und die Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zah-

lungsstockung abzugrenzen ist, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom 24. Mai

2005 (IX ZR 123/04, WM 2005, 1468 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 134

vorgesehen). In Anwendung dieser Maßstäbe liegt - auch auf der Grundlage

des tatsächlichen Vorbringens der Schuldnerin in ihren Schreiben vom

18. November 2004 und 14. Januar 2005 - Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne

vor.

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a) Das auf dem Hinterlegungskonto vorhandene Guthaben von ca.

73.000 € reicht nicht annähernd aus, um die in der Anlage zu dem Schreiben

vom 14. Januar 2005 aufgezählten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der

Stadt- und Kreissparkasse D. (53.000 €), dem Finanzamt D.

(63.720,02 €) und den übrigen Gläubigern, soweit deren Verbindlichkeiten in

der genannten Aufstellung von der Schuldnerin anerkannt worden sind, abzu-

decken. Auf die in der Beschwerdeentscheidung noch zusätzlich erwähnten

Verfahrenskosten und die Insolvenzverwaltervergütung kommt es sonach nicht

an. Die Auffassung der Schuldnerin, die Bankschulden seien außer Ansatz zu

lassen, weil sie von dem Geschäftsführer der Schuldnerin "persönlich über-

nommen" würden, trifft nicht zu, solange diese nicht tatsächlich ausgeglichen

sind. Dies wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Die des weiteren in der

Anlage zum Schreiben vom 14. Januar 2005 als erfolgversprechend bezeichne-

ten Einziehungsprozesse gegen Drittschuldner begründen zum Zeitpunkt der

Beschwerdeentscheidung keine Umstände, die eine alsbaldige vollständige o-

der fast vollständige Beseitigung der Liquiditätslücke der Schuldnerin mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BGH, Urt. v.

24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1471 f).

b) Angesichts dieser Liquiditätslage der Schuldnerin vermag die Rechts-

beschwerde nicht darzulegen, dass die Einstellung der Verfahrenskosten und

der Verwaltervergütung in die Berechnung der Liquiditätslücke durch das Be-

schwerdegericht entscheidungserheblich geworden ist.

3. Da das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die

Schuldnerin sei auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung zahlungsunfähig gewe-

sen, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung eines

Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren mit dem Nachweis erreicht

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werden kann, dass ein Insolvenzgrund und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

entfallen ist, oder ob in einem solchen Fall nur eine Einstellung nach § 212

InsO in Betracht kommt.

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Darmstadt, Entscheidung vom 01.06.2004 - 9 IN 1248/03 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2005 - 23 T 412/04 -