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BGH Beschluss vom 04.07.2007 – VII ZB 28/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 321 a, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 321 a ZPO ist

auch nach Inkrafttreten des Anhörungsrügegesetzes möglich, wenn in der Be-

schwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des

Beschwerdeführers verletzt worden sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom

19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529).

BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - LG Potsdam

AG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richte-

rin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der

Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom

3. Januar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, die wegen titulierter Geldfor-

derungen die Zwangsvollstreckung gegen den Beschwerdegegner betreiben.

Sie haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, der auch

Vollstreckungsgebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und

dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Gegenstand hat. Das Amtsgericht

hat den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insoweit mit der

Begründung abgelehnt, dem Rechtsanwalt entstünden bei der Zwangsvollstre-

ckung in eigener Sache keine Gebühren und Auslagen. Das Beschwerdegericht

hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch die Einzelrichterin mit

Beschluss vom 3. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Be-

schluss wurde am 11. Januar 2007 zugestellt. Auf die am 23. Januar 2007 er-

hobene „Gehörsrüge nach § 321a ZPO“ hat die Einzelrichterin mit Beschluss

vom 27. Februar 2007 die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Be-

deutung der Sache zugelassen. Sie hat sich zu diesem ergänzenden Beschluss

befugt gesehen, weil mit der Rüge zu Recht ein Verstoß gegen das Verfas-

sungsgebot des gesetzlichen Richters geltend gemacht worden sei. Die Be-

schwerdeführer haben die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom

3. Januar 2007 mit dem Ziel eingelegt, die beantragte Ergänzung des Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Vollstreckungsgebühren zu

erreichen.

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II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.

a) Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen vor,

obwohl die Rechtsbeschwerde nicht in dem Beschluss zugelassen worden ist,

mit dem über die Beschwerde entschieden worden ist. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ei-

nem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Ver-

fassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (BGH, Beschluss vom

19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529). Die Plenarentscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107,

395) und das Anhörungsrügegesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3230)

geben keinen Grund zu einer abweichenden Entscheidung.

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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass der verfas-

sungsrechtlich gesicherte Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz auch in den

Fällen ermöglichen muss, in denen ein Gericht erstmalig Verfahrensgrundrech-

te verletzt, zu denen auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gehört. Es ist Aufgabe des

Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere

die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzu-

legen. Rechtsschutz ist in erster Linie von der Fachgerichtsbarkeit zu gewäh-

ren. Die Verfahrensordnung ist so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz

für den einzelnen Rechtssuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit her-

gestellt wird. Die bisher von der Rechtsprechung geschaffenen außerordentli-

chen Rechtsbehelfe genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die

Rechtsmittelklarheit nicht. Die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen

Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkenn-

bar sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, für

den Rechtsschutz bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Art. 103

Abs. 1 GG bis zum 31. Dezember 2004 eine den verfassungsrechtlich gebote-

nen Anforderungen entsprechende Lösung zu finden (BVerfGE 107, 395 ff.).

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bb) Der Gesetzgeber hat durch das Anhörungsrügegesetz vom 9. De-

zember 2004 (BGBl. I S. 3230) auf die Aufforderung des Bundesverfassungsge-

richts reagiert. Er hat seine Lösung entsprechend der Vorgabe des Bundesver-

fassungsgerichts allein auf die fachgerichtliche Behandlung eines Verstoßes

gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör beschränkt. Mit dem

Anhörungsrügegesetz sollte keine Aussage zu der Frage getroffen werden, wie

die Gerichte künftig mit Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte umgehen

sollen; insbesondere die bisher in diesen Fällen zur Anwendung gekommenen

außerordentlichen Rechtsbehelfe, wie die außerordentliche Beschwerde oder

die Gegenvorstellung, sollten durch die Beschränkung des Gesetzes auf eine

Erweiterung der Rügemöglichkeiten bei Anhörungsverstößen nicht ausge-

schlossen werden (BT-Drucksache 15/3706, S. 14).

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cc) Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen hat es dabei zu verblei-

ben, dass die fachgerichtliche Kontrolle eines Verstoßes gegen das verfas-

sungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters durch die Versagung der Zu-

lassung einer Rechtsbeschwerde mittels einer Gegenvorstellung erreicht wer-

den kann. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls in diesen Fällen das geeignete

Mittel, eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht (BGH, Be-

schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss

vom 9. März 2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019). Die Möglichkeit einer Ge-

genvorstellung verschafft dem Justizgewährungsanspruch Geltung, wobei die

Verfahrensregelung des § 321 a ZPO entsprechend anzuwenden ist (vgl. auch

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 mit

Nachweisen zum Meinungsstand).

b) Die Voraussetzungen für diesen außerordentlichen Rechtsbehelf hat

das Beschwerdegericht zu Recht bejaht. Die Gegenvorstellung ist auch inner-

halb der Frist von zwei Wochen erhoben worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zu-

rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Entscheidung der Einzelrichterin erfolgte verfahrensfehlerhaft, weil

sie über die Zulassung nicht selbst entscheiden konnte. Sie hätte das Verfahren

gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (BGH, Be-

schluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; Beschluss

vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557). Das

hat die Einzelrichterin im Ergänzungsbeschluss zwar erkannt, jedoch nicht die

gebotenen Konsequenzen gezogen.

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Entscheidet ein Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche

Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde

- wenn auch erst auf Gegenvorstellung - zu, so ist die Entscheidung auf die

Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts auf-

zuheben (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, aaO).

Dressler Kniffka Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 03.01.2007 - 49 M 2979/06 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 5 T 734/06 -