Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2006 – IV ZR 182/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt

und Dr. Franke

am 15. März 2006

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen

das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 8. Juli 2005 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 36.959,65 €

Gründe

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I. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er ist der Auffassung, wegen ver-

schiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen liege bei ihm eine be-

dingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vor.

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a) Das Landgericht hat dazu durch Einholung mehrerer schriftli-

cher Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Schriftliche Gutachten

haben der Orthopäde Prof. Dr. S. , der Neurologe Prof. Dr. K.

(unter Einschluss eines neurophysiologischen Zusatzgutachtens)

sowie der Neurochirurg Prof. Dr. E. erstattet. Sämtliche Gutachten

kamen zu dem Ergebnis, beim Kläger liege bedingungsgemäße Berufs-

unfähigkeit nicht vor. Bei dieser Beurteilung blieben die Sachverständi-

gen auch in vom Landgericht auf entsprechende Einwände des Klägers

eingeholten ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen. Der Kläger be-

antragte, die Sachverständigen zu laden, damit sie in der mündlichen

Verhandlung von ihm befragt werden könnten. Ferner lehnte er den

Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit

ab, blieb damit jedoch erfolglos. Auf seine Anregung hin wurde vom

Landgericht ergänzend ein berufs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten

des Dr. K. eingeholt, das ebenfalls zu einer sicher unter 50% lie-

genden Berufsunfähigkeit gelangte. Das Landgericht wies die Klage dar-

aufhin als unbegründet ab, ohne die Sachverständigen in der mündlichen

Verhandlung persönlich anzuhören. Der Kläger habe nicht bewiesen,

dass er in dem von ihm ausgeübten Beruf zu mindestens 50% berufsun-

fähig sei.

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b) Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und bean-

standete insbesondere, das Landgericht habe entgegen seinen Anträgen

die Sachverständigen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, so

dass er sie zu ihrem Gutachten nicht habe befragen können. Nach Be-

weisaufnahme durch Anhörung des arbeitsmedizinischen Sachverständi-

gen Dr. K. hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückge-

wiesen, da der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht be-

wiesen sei. Dies habe auch der Sachverständige Dr. K. in seinem

schriftlichen Gutachten sowie in seiner Anhörung vor dem Senat in

Übereinstimmung mit den anderen Gutachten bestätigt. Konkrete An-

haltspunkte, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit der anderen

Gutachten zu zweifeln, sei nicht vorhanden.

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2. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Kläger unter anderem

die unterbliebene Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. S. ,

Prof. Dr. K. sowie Prof. Dr. E. und rügt insoweit die Ver-

letzung seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG). Mit den Anträgen auf Anhörung der Sachverständigen habe

er jeweils konkrete Fragen an diese verbunden. Zwar habe das Landge-

richt, statt diesen Anträgen nachzugehen, ein berufs- und arbeitsmedizi-

nisches Gutachten von Dr. K. eingeholt. Damit habe sich jedoch

allenfalls sein Antrag auf Vernehmung von Prof. Dr. K. erledigt,

weil das arbeitsmedizinische Gutachten dem Gericht die Kenntnisse

vermitteln sollte, die Prof. Dr. K. nicht hatte. Für alle anderen

Anhörungsanträge gelte dies nicht. Da der Kläger in der Berufungsin-

stanz das Übergehen seiner Anhörungsanträge gerügt und diese alle-

samt wiederholt habe, hätte das Berufungsgericht ihnen auch nachgehen

müssen. Entscheidungserheblich sei insbesondere der Antrag auf Anhö-

rung des orthopädischen Gutachters Prof. Dr. S. gewesen.

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II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion ist begründet. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde gel-

tend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündli-

chen Anhörung von Sachverständigen abgesehen hat. Es hat damit den

Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-

letzt.

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für

die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläu-

terung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an,

ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten

ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Die Parteien haben zur

Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen An-

spruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur

Aufklärung der Sache für erforderlich halten, in mündlichen Anhörung

stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig

von § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR

245/04 - VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N.; BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9,

14 und ständig). Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag

auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht

entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug

wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Urteil vom 24 Oktober 1995 - VI

ZR 13/95 - VersR 1996, 211 f.). Dabei kann von der Partei, die einen An-

trag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass

sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt,

im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in

welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbei-

zuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14).

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2. Danach begegnet es schon in Bezug auf den orthopädischen

Sachverständigen Prof. Dr. S. durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken, dass das Berufungsgericht von dessen persönlicher Anhörung in

der mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Der Kläger hatte im ersten Rechtszug rechtzeitig die Ladung des

Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vom 13. Septem-

ber 1999 beantragt; dieser Antrag war auch nach Eingang der ergänzen-

den Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 21. Februar 2000 nicht

schon dadurch erledigt, dass der Kläger diesen Sachverständigen in der

Zwischenzeit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. Da al-

so schon das Landgericht den Sachverständigen hätte laden müssen,

das Verfahren

in erster

Instanz mithin

fehlerhaft war, war das

Berufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht

gebunden und hätte seinerseits den Sachverständigen laden müssen.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO hätte es die aufgrund des

Gutachtens getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zu

Grunde legen dürfen. Der Auffassung der Beschwerdeerwiderung, nach

- wenn auch erfolgloser - Ablehnung des Sachverständigen Prof.

Dr. S. durch den Kläger habe das Berufungsgericht nicht mehr

davon ausgehen müssen, dass er die ihm obliegende Beweisführung

weiterhin auf ein Gutachten dieses Sachverständigen habe stützen

wollen, kann nicht gefolgt werden. Zwar kann in einem bestimmten

Prozessverhalten einer Partei nach den Umständen des Falles auch eine

stillschweigende Erklärung gesehen werden, sich - nunmehr - in Bezug

auf ein Sachverständigengutachten mit einer schriftlichen Erläuterung

zufrieden geben zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 aaO).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch im Berufungsrechtszug

hatte der Kläger jedoch im Berufungsrechtszug nicht nur die unterbliebe-

ne Anhörung des Sachverständigen im ersten Rechtszug gerügt, sondern

seine dahingehenden Anträge ausdrücklich wiederholt. Da das Gutach-

ten wegen der erfolglos gebliebenen Ablehnung des Sachverständigen

auch Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers

geblieben war, musste diesem um so mehr daran gelegen sein, das für

ihn ungünstige Ergebnis des Gutachtens durch eine Anhörung des Sach-

verständigen in der mündlichen Verhandlung zu erschüttern.

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3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-

richt bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles

gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung

und Entscheidung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sach-

verständigen Prof. Dr. S. erwägen müssen, ob ergänzend auch eine

persönliche Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. K. und

Prof. Dr. E. geboten ist.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 428/97 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 440/04 -