Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 256/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 14. November 2007

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision

gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Düsseldorf vom 22. September 2005 zugelassen.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7

ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Streitwert: 24.797,66 €

Gründe

1

I. 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Dar-

lehens in Höhe von 48.500 DM in Anspruch. Sie hat behauptet, der Be-

klagte habe einen Schuldschein über diese Darlehenssumme mit Datum

vom 31. Dezember 1996 an diesem Tage in Gegenwart von Zeugen un-

terschrieben. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, seine Unterschrift

unter diesem Schuldschein sei ebenso gefälscht wie jene unter einer mit

"Erklärung und Ehevorvertrag" bezeichneten Urkunde mit dem Datum

des 15. Januar 1997, in dem die Klägerin erklärte, sie sei bereit, am Ta-

ge der Eheschließung mit dem Beklagten auf alle Rechte aus dem Dar-

lehen zu verzichten. Hilfsweise wendet der Beklagte ein, er habe unter

beiden Urkunden Blankounterschriften geleistet, es handele sich also um

einen Fall von Blankettmissbrauch.

2

2. Das Landgericht hat zur Frage der Echtheit der Unterschriften

des Beklagten unter den beiden Urkunden sowie zur zeitlichen Abfolge

von Textschrift und Unterschrift Gutachten des Schriftsachverständigen

T. eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Unter-

schriften unter den beiden Urkunden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit,

die bereits zur an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit tendiere,

echte Unterschriftsleistungen des Beklagten. Nach kritischer Stellung-

nahme des Beklagten dazu gab das Landgericht dem Sachverständigen

eine Ergänzung seines Gutachtens auf und kündigte neuen Termin zu

dessen Anhörung an. Nach Eingang des Gutachtens bestimmte es Ter-

min zur Anhörung des Sachverständigen und Fortsetzung der mündli-

chen Verhandlung. Wegen dauerhafter Erkrankung des Sachverständi-

gen sah es schließlich jedoch von einer mündlichen Anhörung ab und

holte stattdessen eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachver-

ständigen ein. Die Klägerin hatte dieser Verfahrensweise zuvor zuge-

stimmt; der Beklagte hatte sich nicht geäußert. Das Landgericht hat der

Klage stattgegeben. Die Klägerin habe den Beweis für die Echtheit der

Unterschrift des Beklagten unter dem Schuldschein mithilfe des Gutach-

tens des Schriftsachverständigen T. geführt, ein Blankettmissbrauch

sei weder hinsichtlich des Schuldscheins noch hinsichtlich des so ge-

nannten Ehevorvertrages bewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung

des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.

3

3. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beklagte unter anderem

die unterbliebene persönliche Anhörung des Schriftsachverständigen in

der mündlichen Verhandlung sowie die unterbliebene Einholung eines

weiteren Sachverständigengutachtens; insoweit rügt er die Verletzung

seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1

GG). Im Übrigen habe nur die Klägerin, nicht aber er, der Beklagte, sein

Einverständnis mit dem Verzicht auf die persönliche Anhörung des Sach-

verständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt.

4

II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion ist begründet. Es verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtli-

ches Gehör, dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten

Schriftsachverständigen T. nicht zur mündlichen Erläuterung seines

schriftlichen Gutachtens sowie der ergänzenden schriftlichen Stellung-

nahme angehört hat.

5

1. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Verletzung von Verfah-

rensrecht bereits aus einer Missachtung des unabhängig von § 411

Abs. 3 ZPO bestehenden Rechtes einer Partei ergibt, die persönliche

Anhörung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu

verlangen. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs haben die Partei-

en nach §§ 397, 402 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht seiner-

seits noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der

Sachverständige seine Auffassung noch ändert, einen Anspruch darauf,

dass sie ihm die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich

halten, in mündlicher Anhörung stellen können (st. Rsp.; vgl. nur Senats-

beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05 - VersR 2006, 950 unter II

1 Tz. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beklagte indessen nicht

ausdrücklich gestellt. Ob seinem Verlangen auf Einholung eines weiteren

Sachverständigengutachtens jedenfalls hilfsweise ein Antrag auf Anhö-

rung des Sachverständigen T. zu entnehmen war und ob sich der Be-

klagte zwar nicht ausdrücklich, wie das Berufungsgericht meint, aber

zumindest stillschweigend mit einer (weiteren) schriftlichen Erläuterung

des Sachverständigen einverstanden erklärt hat, braucht der Senat nicht

zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht war schon von Amts wegen

verpflichtet, nicht ohne eine mündliche Anhörung des Schriftsachver-

ständigen zum Nachteil des Beklagten zu entscheiden.

6

2. a) Sachverständigengutachten unterliegen gemäß § 286 ZPO

der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH, Urteil vom 27. Mai

1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874 unter I 1). Auf dem Gebiet der

Schriftgutachten wird das durch § 442 ZPO ausdrücklich bestätigt. Dabei

hat das Gericht das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverstän-

digen sorgfältig und kritisch zu würdigen (BGH aaO). Das gilt insbeson-

dere dann, wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Ver-

gleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverständige auf Grund der

Besonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualität des ihm zur

Verfügung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlich-

keitsaussage gekommen ist. Dann kann die Erörterung des Gutachtens

mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die grund-

sätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (§ 411 Abs. 3

ZPO) unumgänglich werden, um Zweifel zu klären und Unklarheiten zu

beseitigen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982,

2874 unter I 2; vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 un-

ter II 1 a Tz. 15). Danach durfte sich das Berufungsgericht im vorliegen-

den Fall der erstinstanzlichen Würdigung des Schriftsachverständigen-

gutachtens nicht allein an Hand der schriftlichen Stellungnahmen und Er-

läuterungen des Sachverständigen T. anschließen.

7

b) Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der auch vom Sachver-

ständigen mehrfach und deutlich hervorgehobenen minderen Eignung

des Schriftvergleichsmaterials und mit den Auswirkungen dieses Um-

standes auf die Aussagekraft der Schlussfolgerungen des Sachverstän-

digen auseinandergesetzt. Durchgreifenden Bedenken begegnet es je-

doch, dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage die ergänzen-

de Stellungnahme des Sachverständigen vom 17. Juni 2004, wonach er

trotz Fehlens ausreichender Vergleichsunterschriften "praktisch keine

Zweifel an der Echtheit der beiden Unterschriften" habe, in seine Würdi-

gung einbezogen hat. Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass

der Sachverständige andererseits auf gesicherter Grundlage, nämlich

unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Vergleichsmateri-

als, lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage dahingehend zu treffen

vermochte, die Echtheit sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" festzustellen,

die "bereits zu der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hin ten-

diere". Dieser Widerspruch war klärungsbedürftig, zumal der Sachver-

ständige selbst die Zuordnung des Echtheitsgrades zur sechsten Stufe

der Skala - mit einer Tendenz zur siebten Stufe - nach einem Vergleich

mit lediglich provozierten Unterschriften schon für sich genommen als

seltenen Ausnahmefall bezeichnet hatte.

8

III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat

auf Folgendes hin:

9

1. Sollte die nunmehr nachzuholende mündliche Anhörung des

Sachverständigen T. , etwa wegen dessen fortbestehender Erkran-

kung, nicht möglich sein oder sonst - etwa infolge technisch unzurei-

chender Ausstattung des Sachverständigen - in der Sache keinen Erfolg

versprechen, wird das Berufungsgericht insgesamt eine neue Begutach-

tung durch einen anderen Sachverständigen erwägen müssen (§ 412

Abs. 1 ZPO; vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR

234/90 - NJW 1992, 1459 unter III).

10

2. Je nach Ausgang der mündlichen Anhörung bzw. der neuen Be-

gutachtung wird das Berufungsgericht auch das Beweisangebot des Be-

klagten in Betracht ziehen müssen, wonach eine chemische Analyse des

für den Schuldschein und den sog. Ehevorvertrag benutzten Papiers nä-

heren Aufschluss über deren Entstehungszeitpunkt geben könne. Zur

Auslegung und Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verweist der Senat auf

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 - VII ZR

279/05 - NJW 2007, 1531 unter III).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2004 - 5 O 151/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2005 - I-14 U 163/04 -