BGH Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 256/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 14. November 2007
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 22. September 2005 zugelassen.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7
ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-
visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Streitwert: 24.797,66 €
Gründe
I. 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Dar-
lehens in Höhe von 48.500 DM in Anspruch. Sie hat behauptet, der Be-
klagte habe einen Schuldschein über diese Darlehenssumme mit Datum
vom 31. Dezember 1996 an diesem Tage in Gegenwart von Zeugen un-
terschrieben. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, seine Unterschrift
unter diesem Schuldschein sei ebenso gefälscht wie jene unter einer mit
"Erklärung und Ehevorvertrag" bezeichneten Urkunde mit dem Datum
des 15. Januar 1997, in dem die Klägerin erklärte, sie sei bereit, am Ta-
ge der Eheschließung mit dem Beklagten auf alle Rechte aus dem Dar-
lehen zu verzichten. Hilfsweise wendet der Beklagte ein, er habe unter
beiden Urkunden Blankounterschriften geleistet, es handele sich also um
einen Fall von Blankettmissbrauch.
2. Das Landgericht hat zur Frage der Echtheit der Unterschriften
des Beklagten unter den beiden Urkunden sowie zur zeitlichen Abfolge
von Textschrift und Unterschrift Gutachten des Schriftsachverständigen
T. eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Unter-
schriften unter den beiden Urkunden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit,
die bereits zur an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit tendiere,
echte Unterschriftsleistungen des Beklagten. Nach kritischer Stellung-
nahme des Beklagten dazu gab das Landgericht dem Sachverständigen
eine Ergänzung seines Gutachtens auf und kündigte neuen Termin zu
dessen Anhörung an. Nach Eingang des Gutachtens bestimmte es Ter-
min zur Anhörung des Sachverständigen und Fortsetzung der mündli-
chen Verhandlung. Wegen dauerhafter Erkrankung des Sachverständi-
gen sah es schließlich jedoch von einer mündlichen Anhörung ab und
holte stattdessen eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachver-
ständigen ein. Die Klägerin hatte dieser Verfahrensweise zuvor zuge-
stimmt; der Beklagte hatte sich nicht geäußert. Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Die Klägerin habe den Beweis für die Echtheit der
Unterschrift des Beklagten unter dem Schuldschein mithilfe des Gutach-
tens des Schriftsachverständigen T. geführt, ein Blankettmissbrauch
sei weder hinsichtlich des Schuldscheins noch hinsichtlich des so ge-
nannten Ehevorvertrages bewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung
des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.
3. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beklagte unter anderem
die unterbliebene persönliche Anhörung des Schriftsachverständigen in
der mündlichen Verhandlung sowie die unterbliebene Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens; insoweit rügt er die Verletzung
seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG). Im Übrigen habe nur die Klägerin, nicht aber er, der Beklagte, sein
Einverständnis mit dem Verzicht auf die persönliche Anhörung des Sach-
verständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt.
II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion ist begründet. Es verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtli-
ches Gehör, dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten
Schriftsachverständigen T. nicht zur mündlichen Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens sowie der ergänzenden schriftlichen Stellung-
nahme angehört hat.
1. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Verletzung von Verfah-
rensrecht bereits aus einer Missachtung des unabhängig von § 411
Abs. 3 ZPO bestehenden Rechtes einer Partei ergibt, die persönliche
Anhörung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu
verlangen. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs haben die Partei-
seits noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der
Sachverständige seine Auffassung noch ändert, einen Anspruch darauf,
dass sie ihm die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich
halten, in mündlicher Anhörung stellen können (st. Rsp.; vgl. nur Senats-
beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05 - VersR 2006, 950 unter II
1 Tz. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beklagte indessen nicht
ausdrücklich gestellt. Ob seinem Verlangen auf Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens jedenfalls hilfsweise ein Antrag auf Anhö-
rung des Sachverständigen T. zu entnehmen war und ob sich der Be-
klagte zwar nicht ausdrücklich, wie das Berufungsgericht meint, aber
zumindest stillschweigend mit einer (weiteren) schriftlichen Erläuterung
des Sachverständigen einverstanden erklärt hat, braucht der Senat nicht
zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht war schon von Amts wegen
verpflichtet, nicht ohne eine mündliche Anhörung des Schriftsachver-
ständigen zum Nachteil des Beklagten zu entscheiden.
2. a) Sachverständigengutachten unterliegen gemäß § 286 ZPO
der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH, Urteil vom 27. Mai
1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874 unter I 1). Auf dem Gebiet der
Schriftgutachten wird das durch § 442 ZPO ausdrücklich bestätigt. Dabei
hat das Gericht das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverstän-
digen sorgfältig und kritisch zu würdigen (BGH aaO). Das gilt insbeson-
dere dann, wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Ver-
gleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverständige auf Grund der
Besonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualität des ihm zur
Verfügung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlich-
keitsaussage gekommen ist. Dann kann die Erörterung des Gutachtens
mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die grund-
sätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (§ 411 Abs. 3
ZPO) unumgänglich werden, um Zweifel zu klären und Unklarheiten zu
beseitigen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982,
2874 unter I 2; vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 un-
ter II 1 a Tz. 15). Danach durfte sich das Berufungsgericht im vorliegen-
den Fall der erstinstanzlichen Würdigung des Schriftsachverständigen-
gutachtens nicht allein an Hand der schriftlichen Stellungnahmen und Er-
läuterungen des Sachverständigen T. anschließen.
b) Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der auch vom Sachver-
ständigen mehrfach und deutlich hervorgehobenen minderen Eignung
des Schriftvergleichsmaterials und mit den Auswirkungen dieses Um-
standes auf die Aussagekraft der Schlussfolgerungen des Sachverstän-
digen auseinandergesetzt. Durchgreifenden Bedenken begegnet es je-
doch, dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage die ergänzen-
de Stellungnahme des Sachverständigen vom 17. Juni 2004, wonach er
trotz Fehlens ausreichender Vergleichsunterschriften "praktisch keine
Zweifel an der Echtheit der beiden Unterschriften" habe, in seine Würdi-
gung einbezogen hat. Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass
der Sachverständige andererseits auf gesicherter Grundlage, nämlich
unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Vergleichsmateri-
als, lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage dahingehend zu treffen
vermochte, die Echtheit sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" festzustellen,
die "bereits zu der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hin ten-
diere". Dieser Widerspruch war klärungsbedürftig, zumal der Sachver-
ständige selbst die Zuordnung des Echtheitsgrades zur sechsten Stufe
der Skala - mit einer Tendenz zur siebten Stufe - nach einem Vergleich
mit lediglich provozierten Unterschriften schon für sich genommen als
seltenen Ausnahmefall bezeichnet hatte.
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat
auf Folgendes hin:
1. Sollte die nunmehr nachzuholende mündliche Anhörung des
Sachverständigen T. , etwa wegen dessen fortbestehender Erkran-
kung, nicht möglich sein oder sonst - etwa infolge technisch unzurei-
chender Ausstattung des Sachverständigen - in der Sache keinen Erfolg
versprechen, wird das Berufungsgericht insgesamt eine neue Begutach-
tung durch einen anderen Sachverständigen erwägen müssen (§ 412
Abs. 1 ZPO; vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR
234/90 - NJW 1992, 1459 unter III).
2. Je nach Ausgang der mündlichen Anhörung bzw. der neuen Be-
gutachtung wird das Berufungsgericht auch das Beweisangebot des Be-
klagten in Betracht ziehen müssen, wonach eine chemische Analyse des
für den Schuldschein und den sog. Ehevorvertrag benutzten Papiers nä-
heren Aufschluss über deren Entstehungszeitpunkt geben könne. Zur
Auslegung und Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verweist der Senat auf
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 - VII ZR
279/05 - NJW 2007, 1531 unter III).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2004 - 5 O 151/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2005 - I-14 U 163/04 -