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BGH Urteil vom 16.03.2006 – III ZR 127/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 16. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 3. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2005 im Kos-

tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Erstattung

der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit

aufgehoben, als die Beklagte zu 2 zur Zahlung von jeweils mehr

als 10.495,94 € nebst Zinsen an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 sowie

von mehr als 52.477,72 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2 verur-

teilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger zeichneten jeweils 1997 Beteiligungen als Kommanditisten an

dem geschlossenen

Immobilienfonds D.D.C.

Grund-

stücks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG, und zwar die Kläger zu 1

und 3 bis 5 in Höhe von je 50.000 DM und der Kläger zu 2 in Höhe von

250.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio.

2

Sie haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die

Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) wegen Verletzung (vor-)vertraglicher

Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Ober-

landesgericht haben die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 je

26.842,82 € nebst Zinsen und an den Kläger zu 2 134.214,11 € nebst Zinsen,

Zug um Zug gegen Rückübertragung des von den Klägern jeweils gehaltenen

Kommanditanteils, zu zahlen. Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte

Beschwerde hat der erkennende Senat die Revision - hinsichtlich der An-

spruchshöhe - zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als je

10.495,94 € nebst Zinsen an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 sowie von mehr als

52.477,72 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

3

Da die Kläger in der Revisionsverhandlung nicht vertreten waren, ist über

die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil

beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des ge-

samten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revision angefallen ist (vgl.

BGHZ 37, 79, 81 f).

4

Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

5

Es geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-

tung der Beklagten gegenüber den Klägern dem Grunde nach und jedenfalls in

Höhe der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge feststeht, soweit sie von

der Revisionszulassung unberührt geblieben sind (jeweils 10.495,94 € nebst

Zinsen an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 sowie 52.477,72 € nebst Zinsen an den

Kläger zu 2) - nur noch um die Frage, ob die Kläger sich auf ihren Schaden in

Höhe der für die Beteiligung an dem Immobilienfonds aufgebrachten Beträge

(Kläger zu 1 und 3 bis 5: je 52.500 DM, Kläger zu 2: 262.500 DM) die von ihnen

nach der Behauptung der Beklagten erzielten steuerlichen Vorteile der Vermö-

gensanlagen in Höhe von jeweils 60,9 % ihres Kapitaleinsatzes (Kommanditein-

lage zuzüglich Agio) anrechnen lassen müssen.

6

Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende

Vorteilsausgleichung scheide hier aus. Zur Begründung hat das Berufungs-

gericht Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2004 (I-15 U 14/01)

in einer Parallelsache. Jene Ausführungen gehen im Wesentlichen dahin: Zwar

seien grundsätzlich steuerliche Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung zu

berücksichtigen. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall BGHZ 74, 103 fehle

es im Streitfall aber an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Ersparnis

als Nachteil gegenüberstehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu ver-

steuern sei. Vorliegend habe sich der Anleger zwar bei dem in Rede stehenden

Immobilienfonds nicht an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft betei-

ligt. Unbeschadet dessen, dass die Gesellschaft lediglich vermögensverwalten-

de Tätigkeit ausübe, sei hier die Schadensersatzleistung aber ebenfalls zu ver-

steuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im wirtschaftlichen

Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehe,

weil sie dadurch ausgelöst worden sei, dass der Fonds insolvent geworden sei,

so dass positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder

kaum noch erzielt werden könnten.

II.

7

Dies hält, wie der Senat bereits in zwei Urteilen vom 17. November 2005

- hierunter auch das Revisionsurteil zu dem vom Berufungsgericht in Bezug

genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember

2004 (III ZR 16/05); außerdem zur gleichen Problematik das Urteil III ZR 350/04

(NJW 2006, 499) - ausgeführt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im

Hinblick darauf, dass die Fondsgesellschaft, an der die Kläger sich beteiligt ha-

ben, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich tätig gewor-

den ist, entfällt hier nicht nur die Versteuerung (anders als im Fall BGHZ 74,

103) unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme. Es gibt - nach

dem jetzigen Sachstand - auch keine Anhaltspunkte für eine Steuerbarkeit des

Schadensersatzanspruchs unter dem Blickwinkel der Rückerstattung von Wer-

bungskosten (§ 9 EStG), dem einer Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a

EStG "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen …" und dem

- für den Fall der Übertragung der KG-Anteile auf die Beklagte, Zug um Zug

gegen deren Schadensersatzleistung - eines privaten Veräußerungsgeschäfts

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Zur Begründung im Einzel-

nen wird auf die genannten beiden Senatsurteile vom 17. November 2005, ins-

besondere auch auf das zur Veröffentlichung gelangte Urteil III ZR 350/04

(aaO), Bezug genommen. Schließlich gibt es hier wie dort nach dem jetzigen

Sachstand keinen Anhalt dafür, dass die von den Klägern nach dem Beklagten-

vortrag in Anspruch genommenen Steuervorteile nachträglich entfallen könnten.

III.

8

Da nach allem die Begründung des angefochtenen Urteils die Verurtei-

lung der Beklagten zur Zahlung von mehr als jeweils 10.495,94 € nebst Zinsen

an die Kläger zu 1 und 3 bis 5 und von mehr als 52.477,72 € nebst Zinsen an

den Kläger zu 2 nicht trägt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Be-

gründung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuheben.

Die Sache ist zur weiteren Prüfung des noch offenen Teils der Klageansprüche

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach den Grundsätzen über die

Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Scha-

den mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW 2004,

79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie Sache der

Kläger sein, auf die Berechnungen der Beklagten zu 2 bezüglich der behaupte-

ten Steuervorteile der Kläger im Einzelnen zu erwidern und gegebenenfalls dar-

zulegen, dass sie - anders als nach der vorstehend dargestellten Sicht

der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im Zu-

sammenhang mit der Abtretung ihrer KG-Anteile Zug um Zug gegen Zahlung

des Schadensersatzbetrages zu rechnen haben.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 06.08.2004 - 5 O 2935/02 -

OLG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 3 U 4574/04 -