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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – 4 StR 584/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2006 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Arnsberg vom 17. August 2005 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Verfahrensrüge (§§ 249 Abs. 2, 261 StPO) bemerkt der

Senat:

Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die

Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren zu

lesenden Urkunden durch die, d.h. alle Richter und Schöffen

in das Protokoll aufzunehmen (vgl. Gollwitzer in Loewe-

Rosenberg StPO 25. Aufl. § 249 Rdn. 90; Schlüchter in SK-

StPO § 249 Rdn. 63). Da die Sitzungsniederschrift lediglich

ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisit-

zerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefon-

listen gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffas-

sung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsit-

zende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine

Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160;

Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31). Der Umstand,

dass der Vorsitzende (und die Berichterstatterin) von den Ur-

kunden bereits im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver-

handlung Kenntnis genommen haben werden, machte die

Protokollierung entgegen der Auffassung des Generalbundes-

anwalts nicht entbehrlich.

Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf

dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO): Abgesehen da-

von, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiser-

heblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und

an Zeugen (vgl. etwa UA 46 [Zeugin Mechthild F. ]) in

die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im

Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen,

dass die ergänzende (UA 46) Heranziehung der Gesprächs-

daten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. BGH, Be-

schluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in

KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich

nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible