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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – 4 StR 584/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Arnsberg vom 17. August 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Senat:
Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die
Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren zu
lesenden Urkunden durch die, d.h. alle Richter und Schöffen
in das Protokoll aufzunehmen (vgl. Gollwitzer in Loewe-
Rosenberg StPO 25. Aufl. § 249 Rdn. 90; Schlüchter in SK-
StPO § 249 Rdn. 63). Da die Sitzungsniederschrift lediglich
ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisit-
zerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefon-
listen gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffas-
sung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsit-
zende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine
Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160;
Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31). Der Umstand,
dass der Vorsitzende (und die Berichterstatterin) von den Ur-
kunden bereits im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver-
handlung Kenntnis genommen haben werden, machte die
Protokollierung entgegen der Auffassung des Generalbundes-
anwalts nicht entbehrlich.
Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf
dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO): Abgesehen da-
von, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiser-
heblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und
an Zeugen (vgl. etwa UA 46 [Zeugin Mechthild F. ]) in
die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im
Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen,
dass die ergänzende (UA 46) Heranziehung der Gesprächs-
daten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. BGH, Be-
schluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in
KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich
nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible