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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZB 56/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 56/05

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 23. März 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar

2005 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-

fung des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1

Das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 3. September 2004

ist dem Kläger am

7. September 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht

Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist auf seinen

Antrag bis zum 7. Dezember 2004 verlängert worden. Die Berufungsbegrün-

dung ist am 8. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht Rostock, das seinen

Sitz in der Wallstraße 3 hat, eingegangen. Am 22. Dezember 2004 hat der Klä-

ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungs-

begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen:

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Ein in seiner Kanzlei beschäftigter Praktikant habe den Berufungsbe-

gründungsschriftsatz am 7. Dezember 2004 gegen 15.00 Uhr im Haus der Jus-

tiz in der August-Bebel-Straße einem Justizwachtmeister übergeben. Der Prak-

tikant habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen fristgebun-

denen Schriftsatz für das Oberlandesgericht handele, und um sofortige Weiter-

leitung an den im Hause ansässigen 8. Zivilsenat gebeten. Der Justizwacht-

meister habe den Schriftsatz ohne Einwendungen entgegengenommen. Diese

- entgegen der üblichen Praxis gewählte - Form der Übermittlung habe der den

Berufungsschriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt persönlich angeordnet.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-

dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzu-

lässig verworfen, weil dieser nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen

sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Fristüberschreitung

beruhe auf einer fehlerhaften Einzelweisung. Durch die Übergabe des Schrift-

satzes an einen Mitarbeiter der Poststelle im Haus der Justiz sei der - zutref-

fend adressierte - Begründungsschriftsatz noch nicht beim zuständigen

Oberlandesgericht eingegangen. Denn es handele sich nicht um eine gemein-

same Postannahmestelle auch des Oberlandesgerichts. Der Umstand, dass

einige Senate des Oberlandesgerichts aus räumlichen Gründen im Haus der

Justiz untergebracht seien, ändere daran nichts. Bei dem in der Postannahme-

stelle befindlichen Fach für an das Oberlandesgericht adressierte Schriftsätze

handele es sich um eine interne Ablage. Der Irrtum des Prozessbevollmächtig-

ten

über die Existenz einer gemeinsamen Postannahmestelle beruhe auf Fahr-

lässigkeit, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Ein mitwirkendes Ver-

schulden der Justiz an der Fristversäumung sei nicht ersichtlich.

II.

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5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht bereits deswegen der

Aufhebung, weil das Berufungsgericht seiner rechtlichen Begründung keinen

Sachverhalt vorangestellt hat (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01,

NJW 2002, 2648, 2649). Die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung

lassen sich den Rechtsausführungen in einer für die rechtliche Überprüfung

durch das Rechtsbeschwerdegericht noch ausreichenden Weise entnehmen.

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2. Dahinstehen kann, ob einzelne Wendungen der Rechtsbeschwerde-

begründung dahin zu verstehen sind, im Haus der Justiz in Rostock befinde

sich eine gemeinsame Postannahmestelle, an die auch das Oberlandesgericht

angeschlossen sei. Träfe eine solche Behauptung zu, hätte der Kläger die Be-

rufungsbegründungsfrist nicht versäumt. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch

nicht geltend, die Begründungsfrist sei gewahrt; erst recht legt sie insoweit kei-

ne durchgreifenden Zulässigkeitsgründe dar. Nach den Anträgen und den ein-

leitenden Ausführungen der Begründungsschrift verfolgt der Kläger vielmehr

seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter.

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3. Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungs-

gerichts, seinen Prozessbevollmächtigten treffe ein ihm gemäß § 85 Abs. 2

ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung.

Nach den besonderen Umständen des hier gegebenen Falles hat der

Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft ver-

säumt. Durch die eidesstattliche Versicherung des Praktikanten ist glaubhaft

gemacht, dass dieser das Verhalten des Justizwachtmeisters dahin deuten

durfte, die Berufungsbegründung werde noch am selben Tag beim zuständigen

8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der im Hause der Justiz untergebracht

war, eingehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, ein Rechtsan-

walt dürfe von der Möglichkeit, eine Berufungsschrift bei der Annahmestelle im

Gebäude des Landgerichts zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht ab-

zugeben, so lange Gebrauch machen, als er mit Sicherheit noch einen fristge-

rechten Zugang erwarten könne (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1961 - I ZB 2/61,

VersR 1961, 923, 924). Die Versicherung eines Beamten der Postannahmestel-

le, der Schriftsatz werde noch am selben Tag der zuständigen Stelle zugeleitet,

schließt ein Verschulden des darauf vertrauenden Rechtsanwalts aus (BGH,

aaO S. 923 f; Beschl. v. 10. Juni 1976 - VII ZB 5/76, VersR 1976, 1063, 1064).

Hier muss wegen der örtlichen Gegebenheiten das Gleiche gelten. Der

8. Zivilsenat war im Haus der Justiz untergebracht. Dieser Spruchkörper war für

das Berufungsverfahren zuständig und infolge der Berufungseinlegung bereits

mit der Sache befasst. Dementsprechend wies die Berufungsbegründung das

richtige Aktenzeichen dieses Senats aus, so dass der Schriftsatz ihm sofort zu-

geordnet werden konnte. Die offene Abgabe der Berufungsbegründung unter-

strich zusätzlich, dass der Schriftsatz nicht im gewöhnlichen Postgang behan-

delt werden sollte. Bei einer Abgabe gegen 15:00 Uhr war es auch ohne weite-

res möglich, dass die Begründungsschrift noch vor Dienstschluss der Ge-

schäftsstelle vorgelegt wurde. Unter diesen Umständen konnte der Praktikant

das Verhalten des Wachtmeisters nur so verstehen, dass der ihm übergebene

Schriftsatz - aufgrund der allgemeinen Organisation des Postlaufs oder auf-

grund einer besonderen Zuleitung - noch am Tage der Übergabe und damit

rechtzeitig beim zuständigen 8. Zivilsenat eingehen werde.

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4. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung

an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten dieses

Verfahrens zusammen mit der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000

- II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286) zu befinden hat.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Stralsund, Entscheidung vom 03.09.2004 - 4 O 96/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 28.01.2005 - 8 U 152/04 -