Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2006 – IX ZR 194/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 23. März 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

215.405,20 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines

unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler

in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulas-

sung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v.

11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Be-

deutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass

das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hin-

blick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder

auch schlicht übersehen hat.

3

Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele

sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner

allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts mög-

licherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch

kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen

werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hin-

sichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die

von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird,

von einer inkongruenten Deckung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen.

Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03,

NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Ent-

scheidungen besteht nicht.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-

gesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 O 14192/99 -

OLG München, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -