BGH Beschluss vom 11.02.2003 – XI ZR 113/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen sowie den Richter Dr. Appl
am 11. Februar 2003
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 419.259,34
Gründe
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
(cid:0)
frage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
stellen kann. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechts-
frage, ob ein schuldrechtlicher Freistellungsanspruch des Mitverpflichte-
ten bei der Ermittlung von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen ist, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 28. Mai
2002 (XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651) geklärt. Danach ist es aus-
geschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungsansprüche des Bürgen
oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner bei der Prüfung der Wirk-
samkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.
Eine Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf die mit der
Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler in Betracht. Zwar
entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Lei-
stungsfähigkeit der Klägerin nicht den Maßstäben, die der erkennende
Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit seinen Urteilen vom
14. Mai 2002 (XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348 f. und XI ZR 81/01,
WM 2002, 1350, 1351) und vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002,
1647, 1648) aufgestellt hat. Danach ist bei der Beurteilung der krassen
finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden pfändbares
Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der um valutierende
dingliche Belastungen verminderte Wert des Vermögens von der Bürg-
schafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Wenn der zu
ermittelnde pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaften-
den die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zin-
sen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforde-
rung vor.
Der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht von diesen Maßstä-
ben ausgegangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht.
Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung begründen die Zulassung
der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (Senatsbeschluß vom
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346 f.). Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier abgesehen davon, daß ausreichend substanti-
iertes Vorbringen der Klägerin zum Wert und zur Belastung der Objekte
bei Abschluß der Darlehensverträge im Juni 1994 nicht vorliegt und das
Interesse der Klägerin an der Darlehensauszahlung und Umschuldung
gegen eine sittenwidrige Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheit
mit ihrem Ehemann durch die Beklagte spricht, nicht vor. Der in Betracht
kommende Rechtsfehler ist nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemein-
heit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungs-
urteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers.
2. Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 1 ZPO) ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Entgegen der Auf-
fassung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der Fall keine Veranlas-
sung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzu-
stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.
3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch
der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl