Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2003 – XI ZR 113/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen sowie den Richter Dr. Appl

am 11. Februar 2003

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar

2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 419.259,34

Gründe

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-

(cid:0)

frage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen

stellen kann. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechts-

frage, ob ein schuldrechtlicher Freistellungsanspruch des Mitverpflichte-

ten bei der Ermittlung von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu

berücksichtigen ist, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 28. Mai

2002 (XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651) geklärt. Danach ist es aus-

geschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungsansprüche des Bürgen

oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner bei der Prüfung der Wirk-

samkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.

Eine Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf die mit der

Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler in Betracht. Zwar

entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Lei-

stungsfähigkeit der Klägerin nicht den Maßstäben, die der erkennende

Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit seinen Urteilen vom

14. Mai 2002 (XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348 f. und XI ZR 81/01,

WM 2002, 1350, 1351) und vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002,

1647, 1648) aufgestellt hat. Danach ist bei der Beurteilung der krassen

finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden pfändbares

Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der um valutierende

dingliche Belastungen verminderte Wert des Vermögens von der Bürg-

schafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Wenn der zu

ermittelnde pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaften-

den die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zin-

sen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforde-

rung vor.

Der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht von diesen Maßstä-

ben ausgegangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht.

Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung begründen die Zulassung

der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346 f.). Ein solcher

Ausnahmefall liegt hier abgesehen davon, daß ausreichend substanti-

iertes Vorbringen der Klägerin zum Wert und zur Belastung der Objekte

bei Abschluß der Darlehensverträge im Juni 1994 nicht vorliegt und das

Interesse der Klägerin an der Darlehensauszahlung und Umschuldung

gegen eine sittenwidrige Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheit

mit ihrem Ehemann durch die Beklagte spricht, nicht vor. Der in Betracht

kommende Rechtsfehler ist nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemein-

heit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungs-

urteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1

GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers.

2. Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Alt. 1 ZPO) ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Entgegen der Auf-

fassung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der Fall keine Veranlas-

sung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzu-

stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch

der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl