BGH Beschluss vom 12.02.2004 – V ZR 247/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer
im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v.
2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).
BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.
Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Oldenburg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
160.000
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1998 kaufte der Kläger von
dem Beklagten zu 1 ein im Außenbereich gelegenes Hofanwesen zum Preis
von 770.000 DM; hinsichtlich des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der
sofortigen Zwangsvollstreckung. Auf dem Grundstück war neben einem Wohn-
(cid:0)
gebäude ein "Gästehaus" errichtet, in dem sich vier Wohnungen sowie vier
Doppelzimmer befanden.
Nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate hat der Kläger die vorliegende
Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er sieht sich von dem Beklagten zu 1 ins-
besondere deshalb arglistig getäuscht, weil für die Nutzung des "Gästehauses"
- es handelt sich um eine umgebaute frühere Scheune - zur Vermietung an Fe-
riengäste keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Dagegen behauptet der
Beklagte zu 1, er habe vor Abschluß des Kaufvertrages den Kläger über die
insoweit fehlende Genehmigung unterrichtet. Nach Abweisung der Klage durch
das Landgericht hat das Oberlandesgericht - soweit für den Rechtsstreit noch
von Interesse - die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit
für unzulässig erklärt, als aus ihr die Vollstreckung über einen Betrag von
267.150,01
DM) hinaus betrieben wird. Es hat außerdem festge-
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:6)
(cid:4)(cid:8)(cid:9)(cid:8)(cid:9)
stellt, daß beiden Beklagten aus dem Kaufvertrag keine Ansprüche über diesen
Betrag hinaus zustehen, und daß der Beklagte zu 1 zum Ersatz aller weiteren
Schäden wegen der arglistigen Täuschung des Klägers verpflichtet ist. Zur Be-
gründung führt das Oberlandesgericht aus, dem Kläger stehe gegenüber dem
Beklagten zu 1 der "kleine" Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. zu,
mit dem er gegenüber der Kaufpreisschuld aufrechnen könne. Der Beklagte
zu 1 habe insbesondere durch das Exposé ein volleingerichtetes Gästehaus
zur Nutzung für Feriengäste angeboten und damit durch positives Tun bei dem
Kläger einen Irrtum hervorgerufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1 den Kläger über die fehlende
baurechtliche Genehmigung aufgeklärt habe. Dies gehe im vorliegenden Fall
zu Lasten des Beklagten zu 1. Der Wert der Immobile sei wegen der fehlenden
Nutzungsmöglichkeit als Ferienanlage um 25 % gemindert.
(cid:0)
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die
Beschwerde des Beklagten zu 1.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der
Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil der Beklagte zu 1 einen Zulassungs-
grund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat.
1. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen läßt sich der Zulassungs-
grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 2 ZPO) insbesondere nicht aus einem Rechtsfehler des Berufungsge-
richts bei der Verteilung der Beweislast für die behauptete Aufklärung des
Käufers herleiten.
a) Dem Berufungsgericht sind allerdings bei der Begründung der von
ihm vorgenommenen Verteilung der Beweislast in zweifacher Hinsicht Rechts-
fehler unterlaufen.
aa) Im vorliegenden Fall ist nicht die Rechtsprechung des Senats maß-
gebend, wonach auch für einen Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. der Käu-
fer die Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Arglisttatbestand trägt
und mithin im Fall des arglistigen Verschweigens vortragen und nachweisen
muß, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufgeklärt hat (Senat, Urt. v. 30. April
2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; auch Urt. v. 20. Oktober 2000,
V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Vielmehr ist hier auf Grund der fehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts von einem arglistigen Vorspiegeln der
Fehlerfreiheit auszugehen. Der Beklagte zu 1 täuschte in vorsätzlicher Weise
dadurch, daß er insbesondere in den Zeitungsannoncen und im Exposé die
Nutzung des Gästehauses für Vermietungen an Feriengäste herausstellte, so
daß der Kläger von einer Erlaubnis für diese Nutzung ausgehen durfte (vgl.
Senat, Urt. v. 2. April 1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696, 697). Zu prüfen ist da-
her, ob der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum des Klägers vor Ver-
tragsschluß durch die behauptete Aufklärung über die insoweit fehlende Bau-
genehmigung beseitigt worden ist. Dies ist eine Frage der Kausalität zwischen
Täuschung und Vertragsschluß.
bb) In der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung
(Urt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47) hat der Senat
die Frage, ob ein durch die Täuschung hervorgerufener Irrtum vor Scha-
denseintritt durch Aufklärung beseitigt worden ist oder nicht, ausdrücklich "zur
Beweislast des Getäuschten, nicht des Täuschenden" gestellt. Erst wenn der
getäuschte Käufer den Beweis geführt hat, daß er durch einen Irrtum zum Ver-
tragsschluß bestimmt worden ist, obliegt es dem - nach wie vor nicht beweis-
pflichtigen - Verkäufer, den Gegenbeweis etwa dadurch zu führen, daß er
spätere Irrtumsbeseitigung darlegt. Grund für diese Verteilung der Beweislast
ist, daß - anders als hinsichtlich des Fortbestands einmal entstandener Rech-
te - keine Vermutung für die Fortdauer eines einmal eingetretenen tatsächli-
chen Zustands (hier des Irrtums) mit der Wirkung einer Umkehr der Beweislast
besteht. Danach wäre im vorliegenden Fall der Kläger und nicht - wie das Be-
rufungsgericht auf Grund eines Fehlverständnisses der Senatsrechtsprechung
annimmt - der Beklagte zu 1 beweisbelastet.
cc) Das Berufungsgericht hat allerdings auch verkannt, daß die ge-
nannte Entscheidung hier nicht einschlägig ist. Sie ist zu einem Schadenser-
satzanspruch aus § 826 BGB und culpa in contrahendo auf Grund arglistiger
Täuschung (§ 123 BGB) ergangen, nicht aber zu einem Schadensersatzan-
spruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F., über den (in analoger Anwendung) im vor-
liegenden Fall zu entscheiden ist. Bei dem letztgenannten Anspruch ist die
Beweislastverteilung abweichend von der bei § 123 BGB; denn der Käufer
braucht hier nicht zu beweisen, daß die arglistige Täuschung für seinen Kauf-
entschluß ursächlich geworden ist. Bei § 463 Satz 2 BGB wird die Ursächlich-
keit der Täuschung vielmehr von Gesetzes wegen vermutet (Senat, Urt. v.
7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1990, 42, 43; Urt. v. 30. April 2003, V ZR
100/02, aaO). Behauptet der Verkäufer daher, daß der Käufer bei Vertrags-
schluß Kenntnis von dem Mangel hatte, sich also nicht in einem Irrtum befand,
so wendet er einen gesetzlichen Haftungsausschlußtatbestand (vgl. § 460 BGB
a.F.) ein, für den er die Beweislast trägt (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR
21/88, aaO). Hiernach ist es der Beklagte zu 1, der die Kenntnis des Klägers
von der fehlenden Nutzungsgenehmigung auf Grund nachträglicher Aufklärung
beweisen muß, womit das Berufungsgericht über die Verteilung der Beweislast
im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
b) Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen keine Zulassung
der Revision.
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen, die der Ent-
scheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (V ZB 72/02, NJW 2004, 72)
zugrunde liegen. Dort war die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze
aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde
wandte sich gegen die zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts
zur Bewertung minimaler Teilflächen und sah die damit aufgeworfene Rechts-
frage als grundsätzlich an. Das Berufungsgericht hatte jedoch den höheren
Wert zumindest eines Hilfsantrags übersehen, der nach § 5 ZPO zum Errei-
chen der Berufungssumme führte. Damit beruhte die auch im Ergebnis unzu-
treffende Entscheidung der Vorinstanz alternativ auf mehreren (möglichen)
Rechtsfehlern, darunter einem, an dessen Bereinigung ein öffentliches Interes-
se im Sinne der Zulassungsgründe nicht dargelegt wurde. Unter diesen Um-
ständen läßt sich bei Prüfung der Zulassungsfrage nicht feststellen, daß das
Revisionsverfahren seinen Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegen-
den Entscheidung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66) erreichen könnte.
Da die angefochtene Entscheidung schon aus Gründen aufzuheben wäre, die
eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, führt das Revisionsverfahren
weder zur Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, auf die eine Zulassung we-
gen grundsätzlicher Bedeutung abzielt, noch zu Leitsätzen für die Auslegung
von Gesetzesbestimmungen, wie vom Zulassungsgrund der Fortbildung des
Rechts bezweckt, noch zur Ausräumung eines das Allgemeininteresse berüh-
renden Rechtsfehlers, wie sie die Revisionszulassung zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erstrebt. Mangels Entscheidungserheblichkeit
könnte das Revisionsgericht die für die Zulassung maßgebenden Gesichts-
punkte nur als abstrakte Rechtsfragen beantworten. Dies gehört jedoch nicht
zu seinen Aufgaben; das Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage
angerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt (BGH, Beschl. v.
7. Januar 2003, X ZR 82/02, NJW 2003, 1125, 1126, zur Veröffentlichung in
BGHZ 153, 244 bestimmt). Mithin sind in dieser Situation die Voraussetzungen
für eine Zulassung der Revision nicht erfüllt.
bb) Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil die mehreren
Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht jeder für sich zu einer unzutreffenden
Entscheidung führen, sondern im Gegenteil durch ihr Zusammenwirken zu ei-
ner im Ergebnis richtigen Entscheidung. Allerdings ist auch hier ein Erfolg der
Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des
allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Ungeachtet der Frage eines über den
Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesses, fehlt es wegen der letztlich
zutreffenden Verteilung der Beweislast an einer Entscheidung, die einer Kor-
rektur durch ein Urteil des Revisionsgerichts bedürfte. Auch die Rechtsfehler,
die dem Berufungsgericht bei der Herleitung dieses Ergebnisses unterlaufen
sind, können nicht zur Zulassung der Revision führen. Ihnen mangelt es bereits
an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. v.
19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831).
2. Mit ihren weiteren Ausführungen gelingt es der Beschwerde ebenfalls
nicht, einen Zulassungsgrund darzulegen. Insoweit sieht der Senat gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann