BGH Beschluss vom 23.03.2006 – V ZB 189/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer
rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - V ZB 189/05 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2005 wird
hinsichtlich beider Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landge-
richts Ravensburg vom 23. September 2005 auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
11.574,32 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch seit dem 18. Mai 2000 rechtskräftiges Urteil vom 17. August 1999
verurteilte das Oberlandesgericht den Kläger zur Tragung der in diesem
Rechtsstreit entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Deren Festset-
zung hat der Beklagte am 22. August 2005 für die erste und am 12. September
2005 für die zweite Instanz beantragt. Gegen beide Anträge erhebt der Kläger
die Einrede der Verjährung. Der Beklagte hält seinen Anspruch nicht für verjährt
und meint, der Einwand der Verjährung könne nicht im Kostenfestsetzungsver-
fahren, sondern nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht wer-
den.
Das Landgericht hat die dem Beklagten zu erstattenden Kosten in ge-
sonderten Beschlüssen für die erste Instanz auf 5.035,41 € und für die zweite
Instanz auf 6.538,91 € festgesetzt. Die dagegen erhobenen sofortigen Be-
schwerden des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde,
mit welcher der Kläger eine Zurückweisung beider Kostenfestsetzungsanträge
erreichen möchte. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Einrede der Verjährung ist allerdings ein materiell-rechtlicher Ein-
wand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten pro-
zessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einwände gegen
den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 64. Aufl., § 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verjährung; MünchKomm-
ZPO/Belz, 2. Aufl., § 104 Rdn. 25; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl.,
rechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine forma-
le Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen
des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger
übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und
von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und
mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht
sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der Vollstreckungsgegenklage gel-
tend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104
Rdn. 14). Eine solche Klage erfordert allerdings einen gegenüber dem Kosten-
festsetzungsverfahren ungleich größeren Aufwand. Den Kostenerstattungs-
schuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist deshalb auch unter dem Gesichts-
punkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen
Einwänden nicht erforderlich, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich
mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne
weiteres klären lassen. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch
im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 12; MünchKomm-
ZPO/Belz, aaO, § 104 Rdn. 26; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 104 Rdn. 15; Wieczo-
rek/Schütze/Steiner, aaO, § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21
Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Dazu kann auch die Frage der
Verjährung
gehören
(OLG Koblenz MDR
1996,
750; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung).
So liegt es hier. Die der von dem Kläger erhobenen Einrede der Verjährung
zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Es geht allein um die Frage, ob
der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der hier
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB Anwendung findet, rechtskräftig festgestellt
ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden.
2. Sie ist mit dem Beschwerdegericht zu bejahen.
a) Nach nahezu unbestrittener Ansicht verjährt der prozessuale Kosten-
erstattungsanspruch nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung
in 30 Jahren (a. M., soweit ersichtlich, nur OVG Münster NJW 1971, 1767: Ver-
jährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F., was heute der regelmäßigen Ver-
jährungsfrist nach § 195 BGB entspräche). Unterschiede bestehen lediglich in
der - nicht immer (OLG Karlsruhe MDR 1996, 750; OLG Dresden JW 1938,
3161; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 8 Rdn. 71;
Schmidt, Anm. zu OVG Münster NJW 1971, 1767, ibid.) - gegebenen Begrün-
dung dieses Ergebnisses. In der Zeit vor dem 1. Januar 2002 wurde teilweise
auf die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. verwiesen (OLG
Frankfurt am Main AnwBl 1989, 106 und MDR 1977, 665; OLG Koblenz Rpfle-
ger 1986, 319; OLG München NJW 1971, 1755; VGH München Rpfleger 2004,
65; unter Hinweis auch auf § 218 BGB auch: OLG Naumburg OLG-NL 2002,
69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8), was heute indessen zur
Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB führte (VGH Mün-
chen aaO). Nach der seinerzeit und auch heute herrschenden Ansicht folgt die
Verjährungsfrist von 30 Jahren aber als sog. Vollstreckungsverjährung aus §
218 BGB a. F. bzw. jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (KG JW 1938, 2488; DR 1940,
338; 1943, 154; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13
Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 12;
Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 8 RVG Rdn. 24; Hk-ZPO/Gierl, Vor §§
91-107 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 16; Pa-
landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rdn. 11; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn.
21 Stichwort Verjährung; wohl auch: Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197
Rdn. 29 unter b; unter Hinweis auf § 195 BGB a. F. OLG Naumburg OLG-NL
2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8).
b) Dem folgt der Senat, was hier zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren
führt.
aa) Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere
Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regel-
mäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend
bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren
entsteht (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976, III ZR 146/73, WM 1976, 460; NJW 1992,
2575; RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rdn. 14), ist seine Verjäh-
rung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Mona-
ten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder
einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des
Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen
Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache
entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfah-
rens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei ver-
pflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu
erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1
Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197
Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung). Eine in die-
sem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung
nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer
bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder
eine
andere
Entscheidung,
die
seine
Leistungspflicht rechtskräftig feststellt (BGH, Urt. v. 3. November 1988, IX ZR
203/87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/Roth/Henrich,
BGB, § 197 Rdn. 14; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 10; Münch-
Komm-BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 14; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl.,
§ 197 Rdn. 25; Staudinger/Peters, aaO, § 197 Rdn. 24). Eine solche Feststel-
lung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.
bb) Das kann dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist für einen Kos-
tenerstattungsanspruch im Einzelfall beträchtlich verlängert, etwa dann, wenn
kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbe-
schluss beantragt wird, dessen rechtskräftiger Erlass eine neue Verjährungsfrist
von 30 Jahren auslöst. Diese Folge ist aber keine Besonderheit bei der Durch-
setzung von Kostenerstattungsansprüchen. Sie kann vielmehr bei jedem An-
spruch eintreten, der zunächst nicht zum Gegenstand eines Leistungs-, son-
dern, unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, eines Feststellungsantrags
gemacht wird. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Gel-
tendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders als die
Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen in aller Regel
keinen besonderen Aufwand erfordert und innerhalb von drei Jahren nach dem
Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung möglich ist. Entgegen ih-
rer Ansicht rechtfertigt das aber keine einschränkende Auslegung des § 197
Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des Ge-
setzgebers. Dies wird in § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB deutlich, wonach nicht nur je-
der Vollstreckungsversuch, sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen
Neubeginn der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3
BGB auslöst, auch wenn der Vollstreckungsversuch kurz vor deren Ablauf er-
folgt. Um sicherzustellen, dass auch für den Anspruch auf Ersatz von Vollstre-
ckungskosten, die nach § 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brau-
chen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit
§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung
von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-
rechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ausdrücklich klargestellt (Be-
gründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser Wer-
tung widerspräche es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten pro-
zessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verjährungsfrist zu unter-
werfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 4 O 1368/98 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 W 513/05 u. 8 W 514/05 -