BGH Beschluss vom 09.12.2009 – XII ZB 79/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1360 a Abs. 4; ZPO §§ 104, 106 Abs. 1
Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten
Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht,
wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers über-
steigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vor-
schuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die
dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - OLG Naumburg
AG Burg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 16. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Beschwerdewert: 1.373 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob ein von dem Beklagten an die Klägerin
geleisteter Prozesskostenvorschuss auf den sich nach der Kostenausgleichung
ergebenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen ist.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-
unterhalt in Anspruch genommen. Für das erstinstanzliche Verfahren hat der
Beklagte ihr einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 2.100 € geleistet.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin ein Viertel und der Beklagte
drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung des Beklag-
ten, für deren Abwehr der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist kos-
tenpflichtig zurückgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten-
den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auf
insgesamt 1.794 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Dabei sind auf Seiten der Klä-
gerin für die erste Instanz außergerichtliche Kosten von 2.489,88 € berücksich-
tigt worden, ferner von ihr gezahlte Gerichtskosten in Höhe von 715,50 €. Unter
Einbeziehung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten für die erste Instanz
in Höhe 3.450,59 € sowie der Gerichtskosten von 777,60 € hat das Amtsgericht
im Wege der Kostenausgleichung einen Erstattungsanspruch der Klägerin für
die erste Instanz von 1.526,86 € errechnet. Die Kosten des Berufungsverfah-
rens hat es unter Berücksichtigung der den Prozessbevollmächtigten der Kläge-
rin - im Rahmen der ihr insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - aus der
Staatskasse geleisteten Vergütung mit 268,14 € hinzugesetzt.
Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte
die Anrechnung des von ihm gezahlten Prozesskostenvorschusses auf den
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begehrt. Das Rechtsmittel hatte nur in
Höhe eines Betrages von 420,48 € nebst Zinsen Erfolg. Mit der - vom Oberlan-
desgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde macht der Beklagte weiterhin
geltend, der Prozesskostenvorschuss sei in voller Höhe auf den Kostenerstat-
tungsanspruch der Klägerin anzurechnen, hilfsweise auf den für die erste In-
stanz errechneten Erstattungsanspruch.
II.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende
August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG
Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/03 - veröffentlicht bei
juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffent-
licht bei juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W
1077/09 - veröffentlicht bei juris).
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zuläs-
sige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten an die Klägerin zu
erstattenden Kosten auf 1.373,52 € zuzüglich Zinsen herabgesetzt und dabei
den geleisteten Prozesskostenvorschuss teilweise berücksichtigt. Zur Begrün-
dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Frage, inwieweit ein unstreitig ge-
zahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenerstattungsanspruch bei Streit über
die Anrechnung berücksichtigt werden könne, sei dahin zu beantworten, dass
eine Anrechnung nur dann und insoweit zu erfolgen habe, als der Prozesskos-
tenvorschuss und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers
dessen tatsächlich entstandene Kosten überstiegen. Nur so könne dem Um-
stand hinreichend Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Verrech-
nung des Prozesskostenvorschusses der Sache nach um einen materiell-
rechtlichen Einwand handele, über den im Kostenfestsetzungsverfahren grund-
sätzlich nicht zu entscheiden sei. Andererseits dürfe dieses Verfahren auch
nicht dazu führen, dass der Prozesskostenvorschussempfänger mehr an Kos-
ten erhalte, als ihm tatsächlich entstanden seien. Eine Anrechnung des Pro-
zesskostenvorschusses komme daher im vorliegenden Fall nur in Höhe von
420,48 € in Betracht. Die der Klägerin entstandenen und von ihr tatsächlich
verauslagten Kosten der ersten Instanz beliefen sich entsprechend den im Üb-
rigen zutreffenden Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss auf insge-
samt 3.205,38 €. Der Prozesskostenvorschuss von 2.100 € und der Erstat-
tungsanspruch der Klägerin für die erste Instanz in Höhe von 1.525,86 € ergä-
ben einen Betrag von insgesamt 3.625,86 €. Die Klägerin erhielte somit
420,48 € (3.625,86 € abzüglich 3.205,38 €) zuviel, wenn es bei dem vom Amts-
gericht errechneten Erstattungsanspruch bleibe. In Höhe des Betrages von
420,48 € sei deshalb eine Verrechnung mit dem gezahlten Prozesskostenvor-
schuss vorzunehmen, der Erstattungsanspruch von 1.525,86 € mithin um die-
sen Betrag zu kürzen, so dass für die erste Instanz ein Erstattungsbetrag von
1.105,38 € verbleibe. Unter Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs der
Klägerin für die zweite Instanz in Höhe von 268,14 € sei ein Betrag von insge-
samt 1.373,52 € festzusetzen, der der Klägerin von dem Beklagten zu erstatten
sei.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
2. a) Bei dem Vortrag, der gezahlte Prozesskostenvorschuss sei auf den
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen, handelt es sich nicht um
eine im Gebührenrecht wurzelnde, sondern um eine materiell-rechtliche Ein-
wendung. Solche Einwendungen, wie Erfüllung des Kostenerstattungsan-
spruchs, Aufrechnung oder abweichende außergerichtliche Kostenvereinba-
rung, sind in der Regel außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu
machen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestset-
zungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Parteien
ergangenen Kostengrundentscheidung; es behandelt allein die Frage, welcher
Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das
Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände
und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus
diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen
den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in
diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfah-
rensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH Beschlüsse vom
23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November
2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422). Materiell-rechtliche Einwände gegen
den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichti-
gen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu
machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).
b) Allerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt
sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren
Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um
materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern
und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mit-
teln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tat-
sächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom
Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten
ermittelt werden können. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise
auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH
Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und
vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422; Stein/Jonas/Bork
wort: Materiell-rechtliche Einwendungen).
c) Zu einer unter den genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen-
den materiell-rechtlichen Einwendungen gehört auch ein von einer Partei an die
andere unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss (Zöller/Herget aaO § 104
Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; Stein/Jonas/Bork aaO § 104
Rdn 21; Musielak/Wolst ZPO 6. Aufl. § 104 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel
3. Aufl. § 104 Rdn. 45; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl.
§ 127 a ZPO Rdn. 11). Zwar kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-
rens keine Verpflichtung zur Rückerstattung angeordnet werden. Denn die Fra-
ge, ob und ggf. inwieweit ein Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, kann
nicht aus der Kostenentscheidung abgeleitet werden, sondern ist nach dem den
§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, also nach materiell-
rechtlichen Kriterien, zu entscheiden (BGHZ 56, 92, 95 f.; Senatsurteil vom
15. Mai 1985 - IV b ZR 33/84 - FamRZ 1985, 802). Nicht jedwede Anrechnung
im Kostenfestsetzungsverfahren läuft - wie im Einzelnen noch darzustellen ist -
im Ergebnis allerdings auf eine Rückzahlung hinaus. Da die Zahlung des Vor-
schusses im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht
deshalb zu Recht geprüft, ob und inwieweit sich dies auf den Kostenerstat-
tungsanspruch der Klägerin auswirkt.
3. Dabei scheidet eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses
hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für das Berufungsver-
fahren allerdings von vornherein aus. Der Beklagte hat zwar die Kosten des
Berufungsverfahrens voll zu tragen. Einer in dieser Fallkonstellation an sich
möglichen Anrechnung des Prozesskostenvorschusses auf den Kostenerstat-
tungsanspruch - weil der Vorschussgeber die Kosten andernfalls zweimal zah-
len müsste (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2006, 218; OLG Karlsruhe FamRZ
1986, 376, 377; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254; OLG Celle FamRZ 1985,
731, 732) - steht hier aber entgegen, dass der Vorschuss allein für das erstin-
stanzliche Verfahren gezahlt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009,
638). Deshalb kommt allein eine Anrechnung auf den die erste Instanz betref-
fenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Betracht.
4. a) Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin ein Viertel und
der Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.
In derartigen Fällen einer Kostenquotelung, bei denen der Vorschussempfänger
auch einen Teil der Kosten des Gegners zu tragen hat, ist für die Berücksichti-
gung eines Prozesskostenvorschusses dann kein Raum, wenn der auf den
Vorschussempfänger entfallende Kostenanteil höher ist als der erhaltene Vor-
schuss. Denn bei dieser Fallgestaltung würde die Berücksichtigung auf eine
Rückzahlung des Vorschusses hinauslaufen (ebenso MünchKomm-ZPO/Giebel
aaO § 104 Rdn. 46; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 10; OLG Köln FamRZ
2006, 218). Hierüber ist aber nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten und
nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden.
b) Im vorliegenden Fall ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin
für die erste Instanz allerdings niedriger als der geleistete Prozesskostenvor-
schuss (1.526,86 € gegenüber dem vom Beklagten vorgeschossenen Betrag
von 2.100 €). Bei dieser Konstellation ist in Rechtsprechung und Schrifttum
grundsätzlich nicht mehr streitig, dass ein Prozesskostenvorschuss im Kosten-
festsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. etwa KG FamRZ 1987,
1064 f.; a.A. noch KG JurBüro 1981, 44 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2005,
483 ff.; a.A. noch OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1409 f.; MünchKomm-ZPO/
Giebel aaO § 104 Rdn. 45 f.; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 9 f.; Zöller/Herget
aaO § 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; offen: OLG Oldenburg
FamRZ 1998, 445 und NJW-RR 1994, 1411). Nicht einheitlich beantwortet wird
indessen die Frage, in welchem Umfang ein Kostenvorschuss auf den Erstat-
tungsanspruch des Vorschussempfängers anzurechnen ist.
c) Insofern werden im Wesentlichen drei Lösungen vertreten:
aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (21. Zivilsenat,
FamRZ 1985, 731, 732) kann eine Anrechnung nur entsprechend der Quote-
lung der Kostengrundentscheidung erfolgen. Wolle man vermeiden, dass der
Vorschussgeber den Vorschuss in unzulässiger Weise zurückfordere, könne
eine Anrechnung nur so vorgenommen werden, dass derjenige Anteil des Vor-
schusses berücksichtigt werde, der dem Kostenanteil entspreche, den der Leis-
tende selbst zu tragen habe. Denn das sei der Anteil, den der Unterlegene bei
der isolierten Kostenberechnung vom Obsiegenden verlangen könnte, wobei
sich dieser entgegenhalten lassen müsse, insoweit bereits durch den Erhalt des
Vorschusses befriedigt zu sein.
bb) Nach einer weiteren Meinung ist der Vorschuss in voller Höhe mit
dem Erstattungsanspruch zu verrechnen (OLG Braunschweig FamRZ 2005,
1190; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2005, 483, 484 f. und FamRZ 2009, 638;
OLG Köln JurBüro 1998, 309 und OLGR 2006, 133; OLG München FamRZ
1994, 1605 f.; OLG Schleswig OLGR 2002, 269, 270; OLG Stuttgart JurBüro
1987, 1411 f. und FamRZ 1992, 1462 f.; OLG Zweibrücken MDR 1998, 862;
Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104
Rdn. 46; Zöller/Herget aaO § 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss;
Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 104 Rdn. 13; FAKomm-FamR/Klein
3. Aufl. § 1360 a Rdn. 60; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl.
§ 21 Rdn. 85 Fn. 159). Wenn der Vorschuss nämlich vorrangig auf den nicht
erstattbaren Kostenteil verrechnet würde, erhielte der Vorschussempfänger im
wirtschaftlichen Ergebnis mehr, als ihm als Vorschuss und gemäß der Kosten-
grundentscheidung zustünde. Dass er von allen Kosten befreit werden könne,
sei aber mit der unterhaltsrechtlichen Natur des Vorschusses nicht zu rechtfer-
tigen. Aus dieser lasse sich auch kein Grund für eine spätere wirtschaftliche
Erhöhung der Leistung herleiten.
cc) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur
insoweit zu berücksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vor-
schuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten
übersteigt (OLG Bamberg FamRZ 1999, 724 und FamRZ 1997, 1417 [LS]; OLG
Celle [17. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; OLG Frankfurt OLGR 2005, 278,
279; FuR 2001, 523 und JurBüro 1992, 246; OLG Hamm FamRZ 1999, 728;
KG NJW-RR 2002, 140 und FamRZ 1987, 1064; OLG Karlsruhe FamRZ 1986,
376; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG Nürnberg FuR
2002, 287, 288; EzFamRaktuell 2000, 101 f. und FamRZ 1999, 1217, 1218;
Stein/Jonas/Bork aaO § 104 Rdn. 22; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber
aaO § 127 a ZPO Rdn. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen
2. Aufl. Rdn. 121; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1360 a Rdn. 95; Palandt/
Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1360 a Rdn. 21).
5. Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Prozesskosten-
vorschuss nach § 1360 a BGB wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen
Sonderbedarfs gewährt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Damit
dient dieser Vorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte an-
derweitig nicht ersetzt erhält, weil sie wegen der Kostenteilung von seinem Kos-
tenerstattungsanspruch nicht umfasst werden. Der Prozesskostenvorschuss
wird dagegen nicht im Vorgriff auf einen späteren Kostenerstattungsanspruch
geleistet. Würde er gleichwohl hiermit - in voller Höhe oder entsprechend der
Quotelung der Kostengrundentscheidung - verrechnet, liefe das im Ergebnis auf
eine teilweise Rückzahlung hinaus. Über den nur unter engen Voraussetzungen
bestehenden Rückzahlungsanspruch ist aber nicht im Kostenfestsetzungsver-
fahren, sondern in einem gesonderten Rechtsstreit nach materiell-rechtlichen
Kriterien - nämlich dem den §§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedan-
ken - zu entscheiden (siehe unter 2 c). Das gilt auch, soweit die Rechtsbe-
schwerde geltend macht, einer Verrechnung stehe jedenfalls dann nichts im
Wege, wenn diese nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Lebensun-
terhalts des Vorschussberechtigten führe. Für derartige materiell-rechtliche
Feststellungen ist das formale Kostenfestsetzungsverfahren von seiner Funkti-
on her nicht geeignet.
Andererseits führt das Unterbleiben einer Verrechnung nicht zu einer Er-
höhung der Vorschussleistung. Der Vorschusspflichtige hat zwar über den Vor-
schuss hinaus für weitere Kosten aufzukommen. Die entsprechende Verpflich-
tung dient aber der Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Im Falle einer
Verrechnung des Prozesskostenvorschusses mit dem Kostenerstattungsan-
spruch würde dagegen der Vorschussgewährung mittelbar Einfluss auf die Kos-
tengrundentscheidung zukommen. Für diese ist aber die Vorschusszahlung
ohne Bedeutung.
Eine Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses kann des-
halb nur erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kos-
tenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei
entstandenen Kosten übersteigen. Durch eine solchermaßen begrenzte An-
rechnung wird der Zweck der Vorschussleistung, die Kosten des Berechtigten
voll abzudecken, gewahrt. Andererseits wird vermieden, dass der Berechtigte
aus der Prozessführung einen kostenmäßigen Gewinn erzielt. Letztlich hat die-
se Beurteilung auch zur Folge, dass der Vorschussberechtigte nicht deshalb
schlechter steht, weil er den Prozess gegen den Vorschusspflichtigen und nicht
gegen einen Dritten geführt hat.
6. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Prozesskostenvor-
schuss in Höhe des - rechnerisch zutreffend ermittelten - Betrages von 420,48 €
auf den die Kosten erster Instanz betreffenden Kostenerstattungsanspruch der
Klägerin angerechnet. Eine weitergehende Verrechnung war nicht vorzuneh-
men.
Hahne
Weber-Monecke
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben.
Hahne
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
AG Burg, Entscheidung vom 18.08.2005 - 51 F 112/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 3 WF 38/06 -