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BGH Beschluss vom 30.03.2006 – III ZB 123/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 342, 516

Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines

Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch

eingelegt worden ist.

BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05 - OLG Celle

LG Hannover

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2005

- 5 U 184/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Beschwerdewert: 3.867,95 € (1.391,87 € + 175,27 € + 2.300,81 €)

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die während des

Berufungsverfahrens verstorbene ursprüngliche Beklagte, deren Alleinerbin die

jetzige Beklagte ist (im Folgenden einheitlich: die Beklagte), auf Zahlung rück-

ständiger Heimkosten von 5.203,11 € in Anspruch. Das Landgericht gab der

Klage in Höhe von 1.391,87 € (1.942,39 € abzüglich gezahlter 550,52 €) nebst

Zinsen statt. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und forderte die Lei-

stung weiterer 2.476,08 €. Die Beklagte schloss sich der Berufung an, bean-

tragte sinngemäß Klageabweisung sowie widerklagend, die Klägerin zur Zah-

lung von 2.300,81 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht trat der Prozessbevollmächtigte der Kläge-

rin, die zu diesem Zeitpunkt nur noch die Feststellung einer Erledigung ihres

Zahlungsantrags in Höhe von 2.300,81 € sowie Zahlung weiterer 175,27 € mit

Zinsen begehrte, nicht auf. Das Berufungsgericht verkündete daraufhin ein Ver-

säumnisurteil, durch das die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die

Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die

Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt wurde.

2

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt und

ihre Berufung anschließend zurückgenommen. Durch den angefochtenen Be-

schluss hat das Berufungsgericht daraufhin antragsgemäß festgestellt, die Klä-

gerin habe das Rechtsmittel der Berufung durch Rücknahme verloren und das

Versäumnisurteil sei gegenstandslos. Es hat ferner die Kosten des Berufungs-

verfahrens der Klägerin auferlegt.

3

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Sachanträge wei-

terverfolgt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-

haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

5

1.

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin durch

den Erlass des Versäumnisurteils nicht gehindert war, gemäß § 516 Abs. 1

ZPO ihre Berufung zurückzunehmen, nachdem sie gegen dieses Urteil rechtzei-

tig Einspruch eingelegt hatte.

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a) Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz

hat die zeitlichen Grenzen für die Berufungsrücknahme geändert. Während

nach § 515 Abs. 1 ZPO a.F. die Zurücknahme der Berufung ohne Einwilligung

des Berufungsbeklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Be-

rufungsbeklagten zulässig war, kann der Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 1

ZPO in der jetzigen Fassung die Berufung bis zur Verkündung des Berufungs-

urteils zurücknehmen. Dieser späte Zeitpunkt ist nach der Gesetzesbegründung

gewählt worden, um ihm im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Be-

rufungsgericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung auch nach deren En-

de noch die Möglichkeit zu einer Berufungsrücknahme ohne zeitlichen Druck zu

eröffnen. Ein schützenswertes Interesse des Berufungsbeklagten, im Falle einer

unselbständigen Anschlussberufung diese nach Beginn der mündlichen Ver-

handlung auch gegen den Willen des Berufungsklägers durchführen zu können,

hat der Gesetzgeber nicht mehr gesehen (BT-Drucks. 14/4722 S. 94).

7

b) Mit der gesetzlichen Formulierung "Verkündung des Berufungsurteils"

ist eine instanzbeendigende Entscheidung gemeint. Das ergibt sich für die ei-

nem Endurteil vorausgehenden Zwischenurteile schon daraus, dass diese ledig-

lich einzelne Streitpunkte innerhalb des Rechtsstreits erledigen und dadurch der

Disposition der Parteien über ihr Streitverhältnis im Übrigen weiter Raum las-

sen, und folgt bei anderen Entscheidung jedenfalls aus der vom Gesetzgeber

dem Berufungskläger zugestandenen weiträumigen Überlegungsfrist. Auf die

Frage, inwieweit die richterliche Arbeit mit der Entscheidung bereits getan ist,

kann es dabei entgegen der Beschwerdebegründung nicht ankommen. Aller-

dings soll die erweiterte Möglichkeit zur Berufungsrücknahme auch der Entlas-

tung des Berufungsgerichts dienen (BT-Drucks. 14/4722 aaO). Das hat im

Wortlaut der Norm jedoch keinen Ausdruck gefunden und wäre schon wegen

seiner Unschärfe als Tatbestandsmerkmal auch kaum geeignet. Einer solchen

Erwägung steht zudem entgegen, dass spätestens unmittelbar vor der Verkün-

dung eines Endurteils die richterliche Arbeitsleistung, abgesehen von einer Ver-

kündung nur des Tenors (§ 310 Abs. 1 und 2 ZPO), abgeschlossen ist, nach

dem klaren Wortsinn des § 516 Abs. 1 ZPO selbst dann aber eine Rücknahme

der Berufung noch möglich sein soll.

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c) Auf dieser Grundlage ist das Ende der Frist zur Berufungsrücknahme

zwar zwingend weder an den Erlass eines Urteils noch an die Verkündung der

Entscheidung geknüpft. Es genügt vielmehr vor allem auch ein nach § 329

Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zuzustellender Beschluss über die Verwerfung des

Rechtsmittels nach § 522 Abs. 1 ZPO (so zutreffend OLG Celle OLG-Report

2004, 336). Zu den die Berufungsinstanz abschließenden Entscheidungen kann

darüber hinaus ein Versäumnisurteil gehören, sei es gegen den Berufungsklä-

ger oder sei es gegen den Berufungsbeklagten (§ 539 Abs. 1 und 2 ZPO), wenn

dies nicht angefochten wird. Anders liegt es indes dann, wenn gegen das Ver-

säumnisurteil gemäß § 539 Abs. 3, §§ 338 ff. ZPO in zulässiger Weise Ein-

spruch eingelegt worden ist oder wenn bei einem gegen den Berufungskläger

ergangenen Versäumnisurteil dieser noch innerhalb der Einspruchsfrist die Be-

rufungsrücknahme erklärt (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktuali-

sierungsband,

§ 516

Rn. 10;

ähnlich

Wieczorek/Schütze/

Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 516 Rn. 3). Der zulässige Einspruch versetzt den Pro-

zess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem

Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Hierdurch wird das Versäumnisur-

teil zwar nicht beseitigt (§ 343 ZPO), in seinen sachlichen Wirkungen aber sus-

pendiert. Das eröffnet den Parteien wie zuvor die Möglichkeit zu Verfügungen

über den Klagegegenstand und damit auch dem Berufungskläger erneut einsei-

tig das Recht zu einer Berufungsrücknahme (vgl. für das frühere Recht: RGZ

167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 339 f.; BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR

27/80 - NJW 1980, 2313, 2314). Dass der Berufungskläger auf diese Weise die

- von der Rechtsbeschwerde für kaum wünschenswert gehaltene - Möglichkeit

erhält, die Chancen seiner Rechtsposition zunächst auszuloten, wenn er nur

bereit ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, muss in Kauf ge-

nommen werden.

9

2.

Mit der hiernach wirksamen Rücknahme der Berufung durch die Klägerin

hat die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren (§ 524 Abs. 4

ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen entsprechend §§ 525,

269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO antragsgemäß festgestellt, dass auch das im

Berufungsverfahren ergangene Versäumnisurteil wirkungslos geworden war.

Ebenso wenig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des

Berufungsverfahrens zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar

2005 - XII ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727, 728 und vom 7. Februar 2006

- XI ZB 9/05 - Rn. 6; für das Revisionsverfahren: BGH, Beschluss vom 23. Fe-

bruar 2005 - II ZR 147/03 - NJW-RR 2005, 651).

Schlick

Wurm

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2004 - 19 O 153/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2005 - 5 U 184/04 -