Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZR 54/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 30. März 2006

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-

teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

8. März 2005 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Mai 2006

Stellung zu nehmen.

Gründe

1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Beru-

fungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn

es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revi-

sion nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier:

a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Divergenz

zum Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai

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2004 (ZIP 2004, 1275). Der hierin liegende Zulassungsgrund ist jedoch seit

dem Urteil des Senats vom 3. März 2005 (IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767; zur

Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 276), das dem Berufungsgericht noch

nicht bekannt sein konnte, nicht mehr gegeben.

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Im Urteil vom 3. März 2005 hat der Senat entschieden, dass das Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 zu § 134

InsO unzutreffend ist und mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang

steht (BGH, aaO S. 768). Der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz hatte mit ver-

schiedenen Stimmen in der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei einer

Zahlung des Insolvenzschuldners auf eine fremde Schuld die Entgeltlichkeit der

Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn der Empfänger der Leistung seiner-

seits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die

Zuwendung darstelle.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger

eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist jedoch der Zeitpunkt der

Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 3. März 2005,

aaO S. 768). Hat der Leistungsempfänger bereits vertragliche Leistungen oder

Sozialversicherungsschutz erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung

nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt

der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leis-

tungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen

Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht

schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch

hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urt. v. 3. März 2005

aaO).

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Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen.

Ob die Beklagte Kenntnis von der Wertlosigkeit ihrer Forderung hatte, ist

dabei unerheblich (BGH, aaO).

b) Keine Erfolgsaussicht:

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Senatsentscheidung bietet die

Revision keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) des Gesamt-

sozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert für eine Anfechtungsklage auf

Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auch soweit die

Beiträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urt.

v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; v. 21. Oktober 2004

- IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38).

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bb) Der Umstand, dass die Beklagte den Beschäftigten der Schwester-

gesellschaft Sozialversicherungsschutz gewährt hat, lässt die Unentgeltlichkeit

der Leistung der Schuldnerin nicht entfallen.

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Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet,

kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners

nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung er-

halten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegen-

leistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der

Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er kei-

ne ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141,

96, 99 f; BGH, Urt. v. 3. März 2005 aaO S. 768). Die Gegenleistung des Emp-

fängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in

der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen den Schuldner ver-

liert. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuld-

ner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung

(BGHZ 41, 298, 302; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP

1983, 32; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918; v. 3. März

2005 aaO) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70,

389, 396 f).

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Ist die Forderung des Zuwendungsempfängers aber wertlos, ist die Zu-

wendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger

seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat.

Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist vielmehr, wie ausge-

führt, der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs.

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c) Auch die übrigen von der Revision geltend gemachten Rügen sind un-

begründet.

(1) Die Revision rügt den Sachvortrag als übergangen, dass die Insol-

venzschuldnerin und die KST über eine gemeinsame Holding verbunden gewe-

sen seien, mit der sie Ergebnisabführungsverträge geschlossen gehabt hätten.

Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin ge-

genüber der Holding keine Ausgleichsansprüche habe.

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Hierauf kommt es indessen nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung der

Unentgeltlichkeit ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden In-

solvenzschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGHZ 141, 96, 100 f;

BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO S. 768). Nur in diesem Verhältnis kann die Un-

entgeltlichkeit ausgehend vom Schutzzweck des § 134 InsO beurteilt werden.

Ob daneben eine Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten

erfüllt wird oder der Insolvenzschuldner einen Ersatzanspruch gegen einen Drit-

ten hat, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. März 2005 aaO).

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Für die Frage der Entgeltlichkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der In-

solvenzschuldner für seine Leistung eine Gegenleistung oder einen Vorteil er-

hält, sondern ob der Empfänger der Leistung in dem maßgeblichen Zeitpunkt

(vgl. oben 1 a) für diese ein Vermögensopfer erbringen musste, sei es an den

Insolvenzschuldner, sei es an einen Dritten (BGHZ 141, 96, 99 ff; BGH, Urt. v.

3. März 2005 aaO). Dies war hier nicht der Fall, weil die Beklagte durch die Er-

füllung lediglich eine wertlose Forderung verloren hat; die KST war, wie das Be-

rufungsgericht

feststellt und die Revision nicht

in Zweifel zieht, seit

31. Dezember 2002 zahlungsunfähig.

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(2) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die

Insolvenzschuldnerin durch die Zahlung die Forderung der Beklagten gegen die

KST erworben habe; diese Forderung sei für sie nicht wertlos gewesen, weil die

Insolvenzschuldnerin der KST per 28. Februar 2003 ca. 3,4 Mio. € geschuldet

habe und sich mittels Aufrechnung von dieser Forderung in Höhe ihrer Leistung

an die Beklagte habe befreien können.

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Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil die Forderung der Beklagten

gegen die KST durch die Erfüllung erloschen und nicht auf die Schuldnerin

übergegangen ist. Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet in diesem Fall

nicht statt (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 267 Rn. 6). Ein möglicher Rück-

griff richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Leistenden zum Schuldner der

erfüllten Forderung. Dieses Verhältnis ist aber - wie ausgeführt - für die Frage

der Unentgeltlichkeit der Leistung an die Gläubigerin ohne Bedeutung.

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(3) Soweit die Revision schließlich meint, eine entsprechende Leistung

der KST an die Beklagte wäre insolvenzrechtlich nicht anfechtbar gewesen, ge-

hen die Ausführungen hierzu ins Leere. Die Anfechtbarkeit der Leistung der

Schuldnerin an die Beklagte ist aus den angeführten Gründen unabhängig von

einer (fiktiven) Anfechtbarkeit einer (fiktiven) Leistung der KST an die Beklagte

zu beurteilen.

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2004 - 16 O 574/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2005 - 3 U 984/04 -