BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IX ZB 49/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 5. April 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 11. Januar 2005 wird auf Kos-
ten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das In-
solvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren
Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet worden
war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte
die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2
zunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endgülti-
ger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2
meldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur Ta-
belle an. Der Beteiligte zu 1 bestritt diese Forderung nicht.
Im Berichtstermin vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember
2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gläubiger teilnahm,
stimmte die Gläubigerversammlung über die Wahl des Beteiligten zu 2 zum In-
solvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gläubigern be-
strittener Forderungen durch das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO erhielt
der Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Der Beteiligte zu 2 erklärte
zu Protokoll, er sei mit der Stimmrechtsentscheidung hinsichtlich mehrerer an-
derer Gläubiger nicht einverstanden.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 hat das Insolvenzgericht
- Abteilungsrichter - die Erinnerung des Beteiligten zu 2 gegen die Stimm-
rechtsentscheidung des Rechtspflegers als unzulässig verworfen und eine Neu-
festsetzung der Stimmrechte abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteilig-
ten zu 2 gegen diesen Beschluss wurde als unzulässig verworfen. Mit seiner
Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 den Antrag, den Beschluss des
Landgerichts sowie denjenigen des Amtsgerichts aufzuheben, soweit er die
Wahl des Insolvenzverwalters betrifft, und die Rechtssache zur anderweitigen
Feststellung des Stimmrechts gemäß § 77 InsO an das Amtsgericht zurückzu-
verweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-
schwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde
statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB
75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390,
2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 7. April 2005
- IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall.
1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fäl-
len einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vor-
schreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insol-
venzgerichts nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Insolvenzordnung nicht vor.
Gemäß § 77 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger, deren Forderungen bestritten wer-
den, stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter
und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geei-
nigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzge-
richt. Hat das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden und hat
sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt, so kann
der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das
Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen
(§ 18 Abs. 3 RPflG). Diese Entscheidung ist abschließend (vgl. BGH, Beschl. v.
7. Oktober 2004, aaO S. 2342; MünchKomm-InsO/Ehricke § 77 Rn. 28).
2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verstößt nicht gegen die aus
Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-
ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und
Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei
einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter
welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924;
BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Den
Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des
Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht
anfechtbar sind, gemäß § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind
(BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die hier anwendbare
Vorschrift des § 18 Abs. 3 RPflG, nach welcher der Richter auf Antrag eines
Gläubigers das Stimmrecht neu festsetzen kann, erfüllt die gleiche Funktion wie
in anderen Fällen diejenige des § 11 Abs. 2 RPflG.
3. Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die
Statthaftigkeit einer Beschwerde des Schuldners auch dann anerkannt, wenn
ein solches Rechtsmittel in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich vorgesehen
ist (BGHZ 158, 212). Ein vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Etwas an-
deres folgt nicht daraus, dass der Beteiligte zu 2 von der Entscheidung nach §
77 Abs. 2 Satz 2 InsO sowohl als möglicher Insolvenzverwalter als auch als
Gläubiger einer Insolvenzforderung betroffen ist.
a) Als möglicher Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 2 dadurch, dass
er infolge der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers und der Ablehnung
einer Neufestsetzung der Stimmrechte durch den Richter nicht zum Insolvenz-
verwalter gewählt worden ist, nicht in subjektiven Rechten verletzt; denn der für
ihn negative Ausgang der Wahl bewegt sich innerhalb des in zulässiger Weise
normativ fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters (vgl. für den umgekehr-
ten Fall der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters durch die erste Gläubi-
gerversammlung BVerfG ZIP 2005, 537, 538). Insoweit fehlt es bereits an den
tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4
GG. Die offene Gebührenforderung aus einem früheren Insolvenzeröffnungs-
verfahren hat keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beteiligten zu 2 in
seiner Eigenschaft als möglicher Insolvenzverwalter.
b) Als Insolvenzgläubiger kann sich der Beteiligte zu 2 auf das Grund-
recht des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG ZIP 1995, 923, 924). Das hat
jedoch nur zur Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechts-
weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt sind. Durch die Möglichkeit, gemäß
§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG die Neufestsetzung streitiger Stimmrechte durch den
Richter zu beantragen, wird der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven
Rechtsschutzes Genüge getan (s.o.).
c) Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es ebenfalls
nicht, die Rechtsbeschwerde ausnahmsweise als statthaft anzusehen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs - welche im Übrigen hier nicht dargetan ist -
eröffnet keinen Rechtszug, der vom Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen ist
(vgl. § 321a ZPO). Dies gilt für Erstbeschwerde und Rechtsbeschwerde glei-
chermaßen.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 15.12.2003 - IN 23/03 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 T 616/03 -