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BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IX ZB 48/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2006

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 5. April 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kos-

ten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 22. August 2003 das

Insolvenzverfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 war in einem früheren

Insolvenzeröffnungsverfahren, das durch Antragsrücknahme beendet worden

war, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; seine Vergütung hatte

die Schuldnerin nicht gezahlt. Im vorliegenden Verfahren war der Beteiligte zu 2

zunächst erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Endgülti-

ger Verwalter wurde jedoch der (weitere) Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 2

meldete die Vergütung aus dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren zur Ta-

belle an.

2

Im Berichtstermin vom 12. November 2003, fortgesetzt am 10. Dezember

2003, an dem der Beteiligte zu 2 in seiner Eigenschaft als Gläubiger teilnahm,

stimmte die Gläubigerversammlung über die Wahl des Beteiligten zu 2 zum In-

solvenzverwalter ab. Nach Festsetzung des Stimmrechts von Gläubigern be-

strittener Forderungen durch das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO erhielt

der Beteiligte zu 2 nicht die erforderliche Mehrheit. Die Festsetzung des Stimm-

rechts ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens IX ZB 49/05. Der Be-

teiligte zu 2 regte im Berichtstermin außerdem an, das Gericht möge den Betei-

ligten zu 1 gemäß § 59 InsO von Amts wegen aus seinem Amt entlassen; ein

weiterer Gläubiger stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Beteiligten

zu 1. Beide Anträge sind zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde

des Beteiligten zu 2 gegen die Ablehnung der Entlassung des Beteiligten zu 1

von Amts wegen ist als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Rechtsbe-

schwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die Anträge, den angefochtenen Be-

schluss aufzuheben und den Beteiligten zu 1 für befangen zu erklären, hilfswei-

se ihn aus wichtigem Grund zu entlassen.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags

unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus,

dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH,

Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober

2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03,

ZIP 2004, 2340; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier

nicht der Fall.

4

1. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fäl-

len einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vor-

schreibt (§ 6 Abs. 1 InsO). Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO steht einem Insol-

venzgläubiger nur dann die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grunde zu,

wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat. Einen entsprechen-

den Beschluss der Gläubigerversammlung hat es jedoch nicht gegeben. Für

den Fall, dass das Insolvenzgericht der Anregung eines Gläubigers nicht nach-

kommt, den Insolvenzverwalter abzulösen, ist eine sofortige Beschwerde nicht

vorgesehen.

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2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann in der Abstimmung

über die Wahl eines anderen Verwalters gemäß § 57 InsO nicht zugleich ein

Antrag auf Entlassung des Verwalters nach § 59 InsO gesehen werden. Die

genannten Vorschriften unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und in

dem einzuhaltenden Verfahren. Die Wahl eines neuen Verwalters nach § 57

InsO steht im freien Belieben der ersten Gläubigerversammlung. Der neue

Verwalter ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 InsO genannten Mehrheit

der abstimmungsbeteiligten Summen auch die Mehrheit der abstimmenden

Gläubiger für ihn gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten

nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die

Entlassung des Verwalters nach § 59 Abs. 1 InsO setzt demgegenüber einen

wichtigen Grund voraus. Die Entscheidung obliegt dem Insolvenzgericht, das

den Verwalter zu hören hat; die Entlassung kann auch von Amts wegen erfol-

gen.

6

Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Auslegung

des am 12. November 2003 gefassten Beschlusses in dem von der Rechtsbe-

schwerde gewünschten Sinne verlangen oder auch nur ermöglichen würden.

Das Protokoll der Gläubigerversammlung vom 12. November 2003 (GA 186)

enthält zum Tagesordnungspunkt "Wahl eines anderen Insolvenzverwalters"

den Antrag des Gläubigervertreters Rechtsanwalt G. "zu überprüfen, ob der

bestellte Insolvenzverwalter … möglicherweise befangen ist, weil vertragliche

Beziehungen (Mietvertrag) zwischen dem Insolvenzverwalter und einem der

Hauptgläubiger … bestehen" (GA 185). Dieser Antrag sollte dem Protokoll nach

gesondert beschieden werden. Nach einer Pause folgten die Anträge des

Rechtsanwalts G. und zweier weiterer Rechtsanwälte als Gläubigervertreter,

einen neuen Verwalter zu wählen, sowie die Abstimmung. Ein Antrag auf Ent-

lassung des Beteiligten zu 1 aus wichtigem Grund ist von keinem der - rechts-

kundigen - Gläubigervertreter gestellt worden; auch eine gesonderte Abstim-

mung über einen solchen Antrag ist nicht erfolgt.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Straubing, Entscheidung vom 10.12.2003 - IN 23/03 -

LG Regensburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 T 615/03 -