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BGH Beschluss vom 06.04.2006 – 3 StR 87/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. April
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 22. November 2005 im Schuldspruch da-
hin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - täterschaftlichen - Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des
Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen
ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte als angeworbener
Drogenkurier knapp 300 g Heroin in einem Taxi von Essen nach Darmstadt;
einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Um-
satz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das Landgericht ange-
nommen, dem Angeklagten komme auf Grund seines erheblichen Anteils an
der Gesamtabwicklung des Geschäfts, der in dem Transport der Betäubungs-
mittel zu sehen sei, die Stellung eines Mittäters zu.
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Bei der auch im Falle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach
allgemeinen Regeln im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Trönd-
le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung
zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, den das Landge-
richt selbst als Randfigur bezeichnet hat, nach den getroffenen Feststellungen
eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht
(vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen bei Winkler, NStZ 2005,
315; NStZ 2006, voraussichtl. Heft 6). Der mit der eigenen Verfügungsgewalt
des Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH NStZ-RR
1996, 116; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 408, 901 m. w. N.).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO
steht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte hätte
sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-
spruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz Besitz und Handeltrei-
ben in § 29 a Abs. 1 BtMG unter dieselbe Strafandrohung stellt, kann der Senat
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- zumal unter Berücksichtigung der großen Menge des Heroins (Überschreitung
des Grenzwertes um das 73fache) - ausschließen, dass das Landgericht auf
eine mildere Strafe erkannt hätte.
Tolksdorf Pfister von Lienen
RiBGH Becker ist urlaubsbedingt
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf Hubert