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BGH Beschluss vom 15.11.2006 – 2 StR 458/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeord-
net.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die nicht näher begründete Annahme (mit-)täterschaftlichen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält jedoch rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ist bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend nach der Bewertung
der Strafkammer (UA S. 7) auch der Angeklagte - lediglich eine untergeordnete
Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; BGH, Beschluss
vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N. aus der Rspr.).
Der Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116;
BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte
sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt,
weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-
gehalt der Tat."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl