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BGH Beschluss vom 15.11.2006 – 2 StR 458/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 458/06

BESCHLUSS

vom

15. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeord-

net.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die nicht näher begründete Annahme (mit-)täterschaftlichen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält jedoch rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend nach der Bewertung

der Strafkammer (UA S. 7) auch der Angeklagte - lediglich eine untergeordnete

Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; BGH, Beschluss

vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N. aus der Rspr.).

Der Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116;

BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte

sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt,

weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-

gehalt der Tat."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl