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BGH Beschluss vom 17.01.2007 – 2 StR 568/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 12. September 2006 im Schuldspruch da-
hin geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt und die Einziehung der Betäubungsmittel angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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"Die tatrichterliche Annahme von (mit-)täterschaftlichem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei
Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend auch die Angeklagte (UA S. 7) - ledig-
lich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR
2006, 88; Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 458/06; BGH, Beschluss
vom 4. April 2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 mit weiteren Recht-
sprechungsnachweisen). Die Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht
(BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - 3 StR 87/06).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich
die geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön-
nen.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt,
weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-
gehalt der Tat."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl
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