BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 275/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
7. November 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
27.245,46 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig
(§§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die
Klägerin im Einklang mit § 596 ZPO in einem hierzu nachgelassenen Schriftsatz
vom Urkundenprozess abstehen konnte, war für das Berufungsgericht nicht
entscheidungserheblich. Denn es hat die im ordentlichen Verfahren weiterver-
folgten Ansprüche abgetrennt und insoweit die mündliche Verhandlung wieder-
eröffnet. Diese Verfahrenstrennung war rechtlich nicht zu beanstanden (s. hier-
zu bereits das Urteil des Senats vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, WM 2003,
1626 f).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls aufgeworfene Frage,
ob durch die Hinweise in der Honorarvereinbarung vom 24. August 1998 das
Honorarvordrucke betreffende Verbot zur Aufnahme anderer Erklärungen (§ 3
Abs. 1 Satz 1 BRAGO) verletzt worden ist, hat das Berufungsgericht in Über-
einstimmung mit den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH,
Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM BGB § 123 Nr. 49; v. 8. Juni 2004
- IX ZR 119/03, BGH-Report 2004, 1530, 1531) verneint. Ein Bedürfnis nach
weiterer Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 8. Juni 2004 zu dieser
Frage nicht mehr.
Auch die Rechtsfrage, ob die Gegenstandsangabe der von den Parteien
geschlossenen Honorarvereinbarung zur Wahrung der Schriftform des § 3
Abs. 1 Satz 1 BRAGO genügte oder einzelne Gebührenangelegenheiten hätten
bezeichnet werden müssen, ist vom Berufungsgericht nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 53, 57) zutreffend und ohne Be-
dürfnis nach weiterer revisionsgerichtlicher Klärung beantwortet worden.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2001 - 16 O 2123/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2002 - 21 U 817/02 -