Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 275/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

7. November 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

27.245,46 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig

(§§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO); sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die

Klägerin im Einklang mit § 596 ZPO in einem hierzu nachgelassenen Schriftsatz

vom Urkundenprozess abstehen konnte, war für das Berufungsgericht nicht

entscheidungserheblich. Denn es hat die im ordentlichen Verfahren weiterver-

folgten Ansprüche abgetrennt und insoweit die mündliche Verhandlung wieder-

eröffnet. Diese Verfahrenstrennung war rechtlich nicht zu beanstanden (s. hier-

zu bereits das Urteil des Senats vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, WM 2003,

1626 f).

3

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls aufgeworfene Frage,

ob durch die Hinweise in der Honorarvereinbarung vom 24. August 1998 das

Honorarvordrucke betreffende Verbot zur Aufnahme anderer Erklärungen (§ 3

Abs. 1 Satz 1 BRAGO) verletzt worden ist, hat das Berufungsgericht in Über-

einstimmung mit den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH,

Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM BGB § 123 Nr. 49; v. 8. Juni 2004

- IX ZR 119/03, BGH-Report 2004, 1530, 1531) verneint. Ein Bedürfnis nach

weiterer Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 8. Juni 2004 zu dieser

Frage nicht mehr.

4

Auch die Rechtsfrage, ob die Gegenstandsangabe der von den Parteien

geschlossenen Honorarvereinbarung zur Wahrung der Schriftform des § 3

Abs. 1 Satz 1 BRAGO genügte oder einzelne Gebührenangelegenheiten hätten

bezeichnet werden müssen, ist vom Berufungsgericht nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 53, 57) zutreffend und ohne Be-

dürfnis nach weiterer revisionsgerichtlicher Klärung beantwortet worden.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2001 - 16 O 2123/01 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2002 - 21 U 817/02 -