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BGH Urteil vom 24.04.2006 – II ZR 30/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 30/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 24. April 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

AktG § 20 Abs. 1, 7 (Fassung ab 1.4.1998); § 243 Abs. 1; § 245 Nr. 1, Nr. 2

a) Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre.

b) Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst - abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der Aktie fol- genden Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfech- tungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG.

c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nich- tig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG an- fechtbar.

d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten - "stimmlos" gefasst wurde.

BGH, Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2005 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Haupt-

versammlung der Beklagten vom 20. August 2003 zu TOP 4 und

TOP 5 sowie der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten

vom 30. September 2003 hinsichtlich der Erhöhung des Grundka-

pitals der Beklagten auf 5,5 Mio. € nebst entsprechender Ände-

rung des § 5 der Satzung für nichtig erklärt worden sind.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 8. September 2004

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beklagte - nicht börsennotierte - Aktiengesellschaft wurde von ihren

Gründungsgesellschaftern, der L.bank S. (im Folgenden: S. LB), und der Kläge-

rin im Mai 2000 errichtet und im Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen.

Am Grundkapital der Beklagten von 500.000,00 € waren die S. LB zu 51 % und

die Klägerin zu 49 % beteiligt.

2

Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 20. August 2003 wurde

mit den 5.100 Stimmen der S. LB gegen die 4.900 Stimmen der Klägerin zu

TOP 4 dem ehemaligen Mitglied des Vorstandes H. für das Geschäftsjahr 2002

die Entlastung verweigert und mit demselben Stimmenverhältnis zu TOP 5 dem

Vorsitzenden des Aufsichtsrates F. für dasselbe Geschäftsjahr Entlastung er-

teilt. Gegen beide Beschlüsse legte die Klägerin zur Niederschrift des Ver-

sammlungsleiters Widerspruch ein.

3

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom

30. September 2003 erklärte der Versammlungsleiter die gegen den Be-

schlussantrag auf Erhöhung des Grundkapitals der Beklagten um 5 Mio. € auf

5,5 Mio. € abgegebenen Stimmen der Klägerin wegen angeblichen Verstoßes

gegen die gesellschafterliche Treuepflicht zur Mitwirkung bei der als notwendig

angesehenen sanierenden Kapitalerhöhung für nichtig, berücksichtigte sie bei

der Auszählung nicht und stellte das Zustandekommen des Kapitalerhöhungs- beschlusses, der nach der Satzung einer Mehrheit von mindestens 3/4 der ab-

gegebenen Stimmen bedurfte, fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Wider-

spruch zur Niederschrift des Versammlungsleiters.

4

Mit ihrer am 19. September 2003 bei Gericht eingegangenen Klage hat

die Klägerin die Nichtigerklärung der beiden Hauptversammlungsbeschlüsse

vom 20. August 2003 über die Verweigerung der Entlastung des ehemaligen

Vorstands H. und über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden F. sowie

die positive Feststellung der Entlastung des ehemaligen Vorstandes beantragt.

In einer weiteren, am 28. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Klage, die

mit dem ersten Prozess verbunden wurde, hat die Klägerin die Feststellung der

Nichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerklärung des auf der außerordentlichen

Hauptversammlung vom 30. September 2003 festgestellten Beschlusses über

die Kapitalerhöhung um 5 Mio. € begehrt.

5

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat die Beklagte die Anfechtungs-

befugnis der Klägerin bestritten, weil diese ihrer Mitteilungspflicht aus § 20

Abs. 1 AktG über eine Beteiligung von mehr als 25 % am Grundkapital der Be-

klagten nicht nachgekommen sei. Daraufhin machte die Klägerin "vorsorglich"

mit Schreiben vom 12. Februar 2004 der Beklagten eine entsprechende Mittei-

lung. Nachdem die Klägerin mit nachfolgendem Schriftsatz vom 17. Mai 2004

erstmals behauptet hatte, auch die S. LB habe ihrer Mitteilungspflicht nach § 20

Abs. 1 AktG nicht genügt, hat die Beklagte erstmals unter dem 29. Juni 2004

vorgetragen, die S. LB habe ihr eine auf den 15. April 2003 datierte Erklärung

über ihre Mehrheitsbeteiligung von 51 % zukommen lassen, deren Bekanntma-

chung im Bundesanzeiger sie, die Beklagte, unter dem 5. Mai 2004 veranlasst

hatte.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die

Klägerin - mit Ausnahme des positiven Feststellungsantrags zur Entlastung des

ehemaligen Vorstandsmitglieds H. - ihre Klageanträge mit der Maßgabe

weiterverfolgt, dass in erster Linie die Nichtigkeitsfeststellung und hilfsweise

die Nichtigerklärung der auf den Hauptversammlungen vom 20. August 2003

(Entlastung) und vom 30. September 2003 (Kapitalerhöhung) gefassten

7

8

9

Beschlüsse beantragt werde. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme

zum Zeitpunkt der Beteiligungsanzeige der S. LB den hilfsweise gestellten An-

fechtungsanträgen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-

nen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit

zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner - gegenteiligen -

Entscheidung ausgeführt:

Die Anfechtungsklage gegen sämtliche angegriffenen Hauptversamm-

lungsbeschlüsse vom 20. August und vom 30. September 2003 sei begründet,

weil diese wegen Verletzung von sowohl der Klägerin als auch der S. LB

obliegenden Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 AktG stimmlos gefasst und

unter solchen besonderen Umständen durch die Klägerin trotz des in § 20

Abs. 7 Satz 1 AktG angeordneten (zeitweiligen) Verlustes der Rechte aus

ihren Aktien anfechtbar seien. Sowohl die Klägerin als auch die S. LB seien

- auch als Gründungsaktionäre - dem persönlichen Anwendungsbereich des

§ 20 AktG unterworfen gewesen. Die angefochtenen Beschlüsse seien entge-

gen den vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnissen als

stimmlos gefasst anzusehen, weil beide Aktionäre im Zeitpunkt der Beschluss-

fassungen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten zu ihren jeweils 25 % der

gesamten Aktien der Beklagten übersteigenden Beteiligungen nicht erfüllt ge-

habt hätten und deshalb gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG nicht stimmberechtigt

gewesen seien. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht unstreitig erst während

des Anfechtungsprozesses mit Schreiben vom 12. Februar 2004 erfüllt. Auch

hinsichtlich der S. LB deuteten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alle

relevanten Umstände darauf hin, dass sie ebenfalls erst nach dem

30. September 2003 ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sei; zumindest

habe die - angesichts der Veröffentlichung der ihr angezeigten Mehrheitsbeteili-

gung erst am 5. Mai 2004 - beweispflichtige Beklagte nicht den Nachweis einer

früheren Anzeige durch die S. LB geführt. Die solchermaßen wegen Verstoßes

beider Aktionäre gegen die Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 AktG stimmlos

gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse seien - da sie nicht § 241 AktG

unterfielen - nicht nichtig und wegen der Sanktion des Nichtbestehens der

Aktionärsrechte gemäß § 20 Abs. 7 AktG an sich nicht einmal durch die betrof-

fenen Aktionäre anfechtbar. Gleichwohl müsse der Klägerin trotz der von ihr

selbst versäumten Mitteilung die Anfechtungsbefugnis - beschränkt auf den be-

sonderen Mangel der Stimmlosigkeit - eröffnet werden, weil in einer solchen

außergewöhnlichen Situation ein Ausschluss der Anfechtungsbefugnis aus

§§ 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 AktG unverhältnismäßig in das Mitgliedschafts- und

Eigentumsrecht der Klägerin als Aktionärin eingreifen würde.

10

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entschei-

denden Punkt einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Zubilligung

der Anfechtungsbefugnis i.S. von § 245 AktG jedenfalls deshalb nicht stand,

weil die Klägerin den auf der Verletzung der Anzeigepflicht auch der S. LB be-

ruhenden Anfechtungsgrund der vollständigen Stimmlosigkeit hinsichtlich der

angefochtenen Beschlüsse nicht rechtzeitig i.S. des § 246 Abs. 1 AktG geltend

gemacht hat.

11

1. Die Klägerin unterfiel - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutref-

fend ausgegangen ist - sowohl hinsichtlich der mit der Klage vom 19. Sep-

tember 2003 angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse (zu TOP 4 und 5)

vom 20. August 2003 als auch bezüglich des mit Klage vom 28. Oktober 2003

angegriffenen Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 30. September 2003 wegen

Nichterfüllung der ihr - auch als Gründungsaktionärin - obliegenden Mitteilungs-

pflicht über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % (§ 20 Abs. 1 AktG) dem

(temporären) Verlust der Rechte aus Aktien der Beklagten gemäß § 20 Abs. 7

Satz 1 AktG und damit gerade auch der Anfechtungsbefugnis (§§ 243 Abs. 1,

245 Nr. 1 AktG).

12

a) Unstreitig hat die Klägerin erst am 12. Februar 2004 - und damit ge-

raume Zeit nach Erhebung der miteinander verbundenen Klagen gegen die drei

Hauptversammlungsbeschlüsse - der Beklagten ihre Unternehmensbeteiligung

von 49 % in einer den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AktG genügenden Form

(vgl. dazu BGHZ 114, 203, 213) mitgeteilt.

13

Die Klägerin war - auch in ihrer Eigenschaft als Gründungsaktionärin -

dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 AktG unterworfen (vgl.

nur: Bayer in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 20 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Vor-

schriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligun-

gen von Unternehmens-Aktionären sind zwingendes Recht; sie dienen dem

Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder ent-

stehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über

die Beteiligungsquoten zu schaffen (BGHZ aaO S. 215). Auch der Gründer

einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft ist zu einer solchen Mitteilung

verpflichtet, selbst wenn sich seine Beteiligung aus dem notariellen Gründungs-

protokoll ergibt; denn erst wenn der Gesellschaft die Beteiligung schriftlich mit-

geteilt worden ist, ist sie gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, diese in den Ge-

sellschaftsblättern bekannt zu machen (vgl. Bayer aaO § 20 Rdn. 10;

Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 20 Rdn. 15; Emmerich in

Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 20 AktG

Rdn. 20; Dieckmann, DZWiR 1994, 13, 15; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 20 Rdn. 2;

Mulert in Happ, Aktienrecht 2. Aufl. 2.01 Rdn. 68; Stucken in Happ aaO 7.01

Rdn. 5; a.A. Priester, AG 1974, 212, 214). Dem steht nicht entgegen, dass

Aktionären börsennotierter Aktiengesellschaften nunmehr gemäß § 21 Abs. 2

WpHG i.V.m. § 20 Abs. 8 AktG nur noch die kapitalmarktrechtlichen Melde-

pflichten nach § 21 WpHG, hingegen nicht mehr - zusätzlich - die aktienrechtli-

chen Mitteilungspflichten nach § 20 AktG obliegen. Denn unabhängig davon, ob

danach etwa Gründungsaktionäre börsennotierter Aktiengesellschaften noch

nicht einmal der - teilweise an andere Voraussetzungen anknüpfenden - kapi-

talmarktrechtlichen Meldepflicht nach § 21 WpHG unterlägen (so offenbar:

Emmerich aaO § 20 AktG Rdn. 20; anders Stucken aaO 7.03 Rdn. 3), könnte

aus einer solchen, anlässlich der Umsetzung der Transparenzrichtlinie

88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 348 vom 17. Dezember 1988,

S. 62 ff.) entstandenen Divergenz - schon angesichts der unterschiedlichen Re-

gelungszwecke - nicht abgeleitet werden, dass mit dem Inkrafttreten der kapi-

talmarktrechtlichen Norm des § 21 Abs. 1 WpHG bei den nicht börsennotierten

Aktiengesellschaften - wie hier der Beklagten - die unverändert bestehen ge-

bliebene aktienrechtliche Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG für deren

Gründungsaktionäre entfallen wäre.

14

b) Die Verletzung der Mitteilungspflicht hatte zur Folge, dass für die Zeit

bis zu ihrer Erfüllung am 12. Februar 2004 die Rechte der Klägerin aus ihren

Aktien "nicht bestanden" (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AktG). Von dieser Sanktion eines

temporären Rechtsverlustes sind - abgesehen von den hier nicht vorliegenden

Ausnahmen des § 20 Abs. 7 Satz 2 AktG - alle Rechte betroffen, die dem

Aktionär aus seinen Aktien zustehen, d.h. sowohl die Herrschafts- als auch die

Vermögensrechte. Der Verlust der Verwaltungsrechte erfasst damit auch die

Rechte, die der Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen

kann, namentlich das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das

Stimmrecht (vgl. Bayer aaO § 20 Rdn. 51 ff.; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 20 Rdn. 12,

14; Koppensteiner aaO § 20 Rdn. 42 ff.; Windbichler in Großkomm.z.AktG

4. Aufl. § 20 Rdn. 75 ff. - jeweils m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch

die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 oder Nr. 2 AktG, weil mitgliedschaft-

liche Verwaltungsrechte insoweit nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG überhaupt nicht

bestehen (vgl. Hüffer aaO § 20 Rdn. 14; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl.

§ 245 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Hier war die Klägerin zwar in den betreffenden

Hauptversammlungen erschienen und hatte gegen die angefochtenen Be-

schlüsse Widerspruch zur Niederschrift erklärt, sie hatte jedoch weder ein Teil-

nahme- noch ein Stimmrecht und auch kein Recht zur Erhebung des Wider-

spruchs.

15

c) Die Rechtsfolge der fehlenden Anfechtungsbefugnis als eines subjek-

tiven, nur in den Grenzen des § 245 AktG bestehenden Rechts ist - wovon das

Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend ausgegangen ist - die Unbegrün-

detheit der Anfechtungsklage der Klägerin in Bezug auf sämtliche geltend ge-

machten - grundsätzlich der Anfechtbarkeit unterliegenden - Inhalts- und Ver-

fahrensmängel der angegriffenen Beschlüsse.

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2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch - entgegen § 20 Abs. 7

Satz 1 AktG - ausnahmsweise eine Anfechtungsbefugnis der Klägerin wegen

des besonderen Mangels der sog. Stimmlosigkeit bejaht, der den angegriffenen

Hauptversammlungsbeschlüssen aufgrund des - von ihr erst nachträglich in den

Prozess eingeführten - Umstandes anhaften soll, dass auch die S. LB wegen

Verstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung ihrer Mehrheitsbeteiligung von 51 %

gemäß § 20 Abs. 1 AktG trotz Nichtbestehens der Rechte aus § 20 Abs. 7

Satz 1 AktG ihre Verwaltungsrechte, insbesondere Teilnahme- und Stimmrech-

te in den betreffenden Hauptversammlungen unzulässig ausgeübt habe.

17

Ob - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - in der besonderen Fall-

konstellation der "stimmlos" gefassten Beschlüsse überhaupt Raum für eine

derartige Ausnahme von dem eindeutig gefassten, strikten Normbefehl des § 20

Abs. 7 Satz 1 AktG zugunsten eines der säumigen, sich normpflichtwidrig ver-

haltenden Aktionäre zuzulassen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

18

Denn die Klägerin hat - was das Berufungsgericht offenbar nicht bedacht

hat - diesen potentiellen Anfechtungsgrund, aus dem sich zugleich ausnahms-

weise ihre Anfechtungsbefugnis ergeben soll, in ihrem wesentlichen tatsächli-

chen Kern nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechts-

streit eingeführt. Nach § 246 Abs. 1 AktG ist nicht nur die nachträgliche Erhe-

bung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen An-

fechtungsgründen ausgeschlossen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 15,

177, 180 f.; 32, 318, 323; 120, 141, 156 f. sowie zuletzt Sen.Urt. v.

12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229 m.w.Nachw.). Aus der

Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den

Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der

Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit ein-

führen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaf-

fene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr

muss bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der

genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende

maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des

Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden.

19

Im vorliegenden Fall ist demgegenüber der potentielle Anfechtungsgrund

einer Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG auch seitens

der S. LB, aus dem sich zugleich ausnahmsweise die Anfechtungsbefugnis der

Klägerin nach § 245 Nr. 1 AktG ergeben soll, erstmals mit Schriftsatz vom

17. Mai 2004 - also erst rund sechs Monate nach der letzten Klageerhebung

vom 28. Oktober 2003 und damit verspätet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG - in den

Rechtsstreit eingeführt worden.

20

Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte zur Einhaltung der Frist nicht

aus, dass sie in beiden Klageschriften die Beteiligungsverhältnisse der beiden

Aktionäre, also auch der S. LB, im Zusammenhang mit der Darstellung des Ab-

laufs des Zustandekommens der angefochtenen Beschlüsse dargelegt hat.

Denn daraus ergab sich in keiner Weise, dass auch die Rechte der Beklagten

nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach

Abs. 1 dieser Vorschrift suspendiert waren und erst dadurch die behauptete

Sondersituation der Stimmlosigkeit herbeigeführt wurde.

21

Soweit die Klägerin meint, nicht sie, sondern die Beklagte sei in Bezug

auf den Ausnahmefall einer Anfechtungsbefugnis bzw. des Anfechtungsgrun-

des wegen stimmloser Beschlüsse darlegungs- und beweisbelastet, beruht dies

auf Rechtsirrtum. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts trägt zu-

nächst der Kläger die Darlegungslast sowohl hinsichtlich der Anfechtungsbe-

fugnis als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes, auf den er seine Klage

stützen will, und damit zugleich bezüglich der Rechtzeitigkeit der prozessualen

Geltendmachung innerhalb der Frist des § 246 AktG. Gerade in der vorliegen-

den Fallkonstellation ergab sich der grundsätzliche Ausschluss der Anfech-

tungsbefugnis der Klägerin bereits aus dem unstreitigen Umstand ihres eigenen

Verstoßes gegen § 20 Abs. 1, Abs. 7 AktG. Deshalb oblag es zunächst ihr, die

Umstände fristgerecht darzulegen, welche die Rechtsfolge der Stimmlosigkeit

und eine daraus abgeleitete Anfechtungsbefugnis ausnahmsweise zu begrün-

den vermochten. Dies hat die Klägerin versäumt. Angesichts dessen stellte sich

hier nicht mehr die Frage, ob im Falle rechtzeitigen Primärvortrags der Klägerin

etwa aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die

Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hätte treffen können.

22

Bei dem nachgeschobenen Vortrag bezüglich eines die Stimmlosigkeit

der angefochtenen Beschlüsse und die eigene Anfechtungsbefugnis gegebe-

nenfalls begründenden Umstands des Verstoßes auch der S. LB gegen § 20

Abs. 1, 7 AktG handelt es sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend

gemachten Klagegrund unzweifelhaft um einen anderen (neuen) Lebenssach-

verhalt.

23

24

III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen

als richtig (§ 561 ZPO).

1. Allerdings hätte die nachträgliche Erfüllung der Mitteilungspflicht ge-

mäß § 20 Abs. 1 AktG am 12. Februar 2004 zur Folge, dass die Klägerin

- wegen der damit verbundenen Beendigung des bis dahin andauernden Ver-

lustes ihrer Rechte aus den Aktien der Beklagten (§ 20 Abs. 7 AktG) - die Be-

fugnis wieder erlangt hätte, bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen innerhalb der

Frist des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG die von ihr beanstandeten, mehr als fünf

Monate zurückliegenden Hauptversammlungsbeschlüsse im Wege der Nichtig-

keitsklage anzugreifen.

25

2. Diese Beschlüsse sind jedoch - entgegen der von der Klägerin in der

Revisionserwiderung erneut vorgetragenen Ansicht - nicht im Hinblick auf die

vom Berufungsgericht angenommene Stimmlosigkeit - über eine bloße An-

fechtbarkeit hinaus - als nichtig anzusehen, so dass der Klage auch unter dem

Blickwinkel des Nichtigkeitsfeststellungsbegehrens der Erfolg versagt bleiben

musste.

26

Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7 AktG

vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der

Beschluss darauf beruht, ist nach herrschender Meinung lediglich wegen Ge-

setzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. Hüffer, AktG aaO

§ 20 Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bayer aaO § 20 Rdn. 55). Dies entspricht der stän-

digen Senatsrechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen, in denen einem

Stimmrechtsverbot unterliegende Aktionäre an Hauptversammlungsbeschlüs-

sen mitwirken und ihre Stimmen in einer das Abstimmungsergebnis beeinflus-

senden Weise vom Versammlungsleiter mitgezählt werden, von bloßer An-

fechtbarkeit ausgeht (vgl. nur Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03

aaO S. 228 m.w.Nachw.). Werden in derartigen Fällen die einem Abstim-

mungsverbot unterliegenden Stimmen mitgezählt und wirkt sich das auf das

Ergebnis aus, so ist zwar die davon beeinflusste Feststellung des Beschlusser-

gebnisses durch den Versammlungsleiter unrichtig. Gleichwohl handelt es sich

nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirken die Feststellung

des Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren

Aufnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein

Beschluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert,

solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist. An diesem Befund ändert

sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer

völligen "Stimmlosigkeit" der Beschlüsse auszugehen ist (so im Ergebnis

BayOblG NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173; a.A. insbesondere

Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 887). In § 241 AktG sind die Nichtigkeitsgründe

abschließend aufgezählt, ohne dass etwa die Stimmlosigkeit festgestellter

Hauptversammlungsbeschlüsse darunter fällt. Derartige Beschlüsse sind - wie

das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht etwa unter Norm-

zweckaspekten dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlo-

sigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in § 241 AktG

aufgeführten Gesetzes- und Satzungsverstößen keineswegs gleichzustellen ist.

27

3. Sonstige Beschlussmängel, die die Nichtigkeit zur Folge hätten, hat

das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festzustellen vermocht.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 HKO 5863/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 U 1728/04 -