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BGH Urteil vom 09.10.2006 – II ZR 46/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 9. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AktG §§ 327 a ff.; ZPO § 265 Abs. 2
a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Inte- resse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.
b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitglied- schaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfah- rens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. AktG) haben kann.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 wird
- unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klä-
ger zu 1 und 2 - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Koblenz vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufungen der Kläger gegen die Abweisung
ihrer Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptver-
sammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 zu den Tagesord-
nungspunkten 4, 5 und 6 zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Kläger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minder-
heitsaktionäre der beklagten M. AG, deren Unternehmensgegenstand zu-
nächst der Betrieb von 15 SB-Warenhäusern und die Vermietung von Einzel-
handels- und Lagerflächen war; ihre Hauptaktionärin war im Jahre 1997 die
Me. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997
fasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der
Me. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende Beschlüsse:
2
Unter TOP 4 stimmte sie der Ausgliederung der 15 SB-Warenhäuser der
Beklagten einschließlich des zentralen Verwaltungsbereichs ("M. -SB-
Bereich") zusammen mit den dazugehörigen Aktiva in die erste S.
GmbH & Co. KG und dem anschließenden Verkauf sowohl der Kommanditbe-
teiligung an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Ge-
schäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM
an die Me. AG zu.
3
Die Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gemäß § 179 a AktG zu
TOP 5 dem Vertrag über die Einbringung des M. -SB-Bereichs in die erste
S. GmbH & Co. KG und zu TOP 6 den Verträgen über den Ver-
kauf der Kommanditbeteiligung an der ersten S. GmbH & Co. KG
und des einzigen Geschäftsanteils der ersten S. Verwaltungs
GmbH durch die Beklagte an die Me. AG zu.
4
Schließlich fasste die Hauptversammlung zu TOP 7 Satzungsände-
rungsbeschlüsse zur Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr und
zur Änderung des Unternehmensgegenstandes.
5
Gegen diese Beschlüsse legten die Kläger Widerspruch zur Niederschrift
ein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen wenden
sich alle Kläger gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6, die
Kläger zu 1 und 2 zudem gegen die Beschlüsse zu TOP 7. Außer diversen Rü-
gen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversamm-
lung machen die Kläger insbesondere geltend, der operative Teil des Unter-
nehmens sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert ver-
äußert worden, die Me. AG habe sich dabei als Hauptaktionärin gemäß § 243
Abs. 2 AktG durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen
Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre ver-
schafft.
6
Während des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August
2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen Mehr-
heitsaktionärin, der D. Beteiligungs AG & Co. KG (nachfolgend: D.
), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf diese gegen Bar-
abfindung (§ 327 a ZPO); der Squeeze-out-Beschluss wurde am 24. Januar
2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der Bar-
abfindung ist bei dem Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren nach
§ 327 f AktG anhängig. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Be-
klagten vom 25. September 2003 bestätigte sodann die D. als Alleinakti-
onärin die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997
und beschloss diese außerdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut.
7
Die Kläger haben daraufhin ihre Anträge auf den Zeitraum bis zu dem
Bestätigungsbeschluss beschränkt. Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat
- nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert
der ersten S. GmbH & Co. KG
im Veräußerungszeitpunkt
(30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die Anfech-
tungsbefugnis der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Aus-
schluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachträglich entfallen,
etwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen
Beschlüsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit
der Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb
unbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM
- selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert
auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundi-
gen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wert-
gutachters beruhe.
8
Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger al-
lein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärs-
stellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebe-
fugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit
den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichte-
ten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
9
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die
Kläger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der
angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 zu den Ta-
gesordnungspunkten 4 bis 6 begründet; demgegenüber hat das weitergehende
Rechtsmittel nur der Kläger zu 1 und 2 bezüglich der Hauptversammlungsbe-
schlüsse zu TOP 7 a/b keinen Erfolg.
11
12
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Den Klägern fehle nach dem infolge des Squeeze out eingetretenen Ver-
lust ihrer Mitgliedschaft die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderli-
che Klagebefugnis. § 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb
nicht entsprechend anwendbar, weil die Kläger kein rechtliches Interesse mehr
an der Weiterführung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsur-
teils gemäß § 248 AktG hinsichtlich der strukturändernden Beschlüsse hätten.
Denn ihre ursprünglichen Rechte setzten sich nach dem Squeeze out nur noch
am Abfindungsanspruch fort, dessen Höhe im Streitfall allein im Spruchverfah-
ren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu prü-
fen, ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschlüsse etwa auf die Höhe der
Abfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des An-
fechtungsbegehrens entsprechend § 244 Satz 2 AktG komme nicht in Betracht,
da diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach
Erhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine Fortsetzungsfeststel-
lungsklage in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der
Kläger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung
ebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse.
13
14
II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der angefochtenen Hauptversamm-
lungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge
der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e
AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur
Fortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an
der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf
Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im
beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse ha-
ben.
15
a) Wie der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsge-
richts zum Genossenschaftsrecht (RGZ 66, 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits für
das GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Be-
schluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den
Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines Geschäftsan-
teils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat (BGHZ 43,
261, 266 ff.; vgl. auch BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993,
1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl.
Anh. § 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im
Anschluss an die mittlerweile herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Hüffer,
AktG 7. Aufl. § 245 Rdn. 8; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 24;
K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 245 Rdn. 17; Zöllner in Kölner
Komm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 23; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127) noch
zutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der
aktienrechtlichen Anfechtungsklage (§ 243 Abs. 1 AktG) zu übertragen: Auch
dem Aktionär, der seine Aktien während des Prozessverfahrens veräußert,
kommt der Schutz des § 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortführung des
Rechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegenüber dem GmbH-Recht
abweichende Behandlung derselben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie
von der früher herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die
entsprechenden Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), lässt sich - zumal vor dem
Hintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht
grundsätzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entspre-
chenden Klagearten (§§ 243, 249 AktG) abgeleitet wird - sachlich nicht rechtfer-
tigen. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die
Mitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 AktG)
den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 265 ZPO. Da die Anfech-
tungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwal-
tungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05,
ZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem
Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch
das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiter-
führung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar
2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vor-
schrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Ver-
äußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden.
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b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO greift außer bei der freiwilligen
Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den Fällen des
- unfreiwilligen - Rechtsverlustes infolge gesetzlichen Forderungsübergangs
oder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim Rechtsverlust durch Enteignung,
Versteigerung oder Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein
(vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl.
auch BGHZ 86, 337, 339). Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat
ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG)
auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruch-
verfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unter-
nehmensvertrags
(BGHZ 135, 374
- Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006
- II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu
§ 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana)
verliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger Rechtsverlust der Aktionärsstellung
findet auch bei dem "Zwangsausschluss" des Minderheitsaktionärs auf dem
Wege des sog. Squeeze out durch Übertragung seiner Aktien auf den Hauptak-
tionär gegen angemessene Barabfindung (§ 327 a AktG) statt. Die Situation des
von einem Zwangsausschluss betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf
die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er
verliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung,
die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem
Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO
das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungspro-
zesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss
ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zu-
stehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h.
durch einen Eingriff von Außen in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend
Heise/Dreier aaO S. 1127; grundsätzlich ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27,
28; a.A. Bungert, BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott, DB 2005, 990, 993).
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c) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des
Zwangsausschlusses nach §§ 327 a ff. AktG ausgeschiedenen Aktionärs zur
Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grundsätzlich analog § 265
Abs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch
der Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf
der Ebene des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiter-
führung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die Anfech-
tungsbefugnis des Aktionärs als Anfechtungskläger endet (nur) dann mit sei-
nem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen Beschlüsse gerichtet ist, an de-
ren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr
hat (so bereits RGZ 66, 134, 138 - zur Genossenschaft; BGHZ 43, 261, 267
- zur GmbH).
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2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Klä-
ger an der Fortführung ihrer Anfechtungsklagen gegen die von ihnen angegrif-
fenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts - auch in dem antragsgemäß bis zur Fassung des Bestä-
tigungsbeschlusses vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen.
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a) Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse der Kläger besteht
- wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach Er-
löschen ihrer Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des
Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermö-
gensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemesse-
ne Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil
deshalb zu bejahen, weil ein ihren Anfechtungsklagen - auch für den begrenz-
ten beantragten Zeitraum bis zum Bestätigungsbeschluss - stattgebendes, auf
den Beschlussmangel des § 243 Abs. 2 AktG gestütztes Gestaltungsurteil
(§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der
Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen
Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin, die Me. AG,
(§ 179 a AktG) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflich-
tungsverträge zur Folge hätte. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger
rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im Zusammen-
hang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren;
denn zu dem für deren Bemessung maßgeblichen Bewertungsstichtag der Be-
schlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze out (§ 327 b AktG)
wären als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsansprüche auf Rück-
abwicklung der Vermögensübertragungen (§§ 812 ff. BGB) oder Ersatzansprü-
che aus der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB gegen die
Me. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der
Me. AG vorsätzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in Höhe der erhebli-
chen Wertdifferenz zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem
durch den Gerichtssachverständigen festgestellten wahren damaligen Unter-
nehmenswert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer höheren Abfindung
führen würden.
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Würde man demgegenüber den Klägern das Recht zur Weiterführung
der Anfechtungsprozesse verweigern, würde das ihre Anfechtungsklagen we-
gen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (§ 245 Abs. 1 AktG) abwei-
sende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des
Bewertungsstichtages für die Barabfindung (§ 327 b AktG) die Vermögensüber-
tragungsverträge nach § 179 a AktG infolge der bestandskräftigen Zustim-
mungsbeschlüsse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch
lediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kläger erheblich zu niedrig
bemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen wären. Dadurch wäre der - durch
Art. 14 GG geschützte - Anspruch der Kläger auf "wirtschaftlich volle Entschä-
digung" (BVerfGE 100, 289, 303) für den durch den Squeeze out erlittenen Ver-
lust ihrer Mitgliedschaft gefährdet.
21
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der
Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsrechtsstreits sei deshalb zu ver-
neinen, weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren über
die Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen
Beschlüsse in jedem Fall eigenständig hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Abfindung zu prüfen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die
Kläger zu berücksichtigen habe.
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Das ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen ei-
nes - von den Klägern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegen-
den Gestaltungsurteils geht; denn infolge der Rechtskraftwirkung inter omnes
(§ 248 Abs. 1 AktG) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht aus-
geurteilte "Nichtigerklärung" der den Vermögensübertragungen gemäß § 179 a
AktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschlüsse zu beachten und der von
ihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Vermögens der
Beklagten zugrunde zu legen. Schon diese günstigen Wirkungen des Streitver-
fahrens für das Spruchverfahren gemäß § 327 f. AktG reichen aus, um das be-
rechtigte Interesse der Kläger an der Fortführung der Anfechtungsprozesse zu
bejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzich-
ten, stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu müssen und als deren Fol-
ge die zumindest indiziell negativen Wirkungen in Bezug auf die maßgeblichen
Wertverhältnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang -
bekämpfen zu müssen.
23
c) Die weitere Durchführung der Anfechtungsklagen wegen Verfolgung
von Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG durch die damalige
Hauptaktionärin ist für die Kläger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die Geltendma-
chung entsprechender Ersatzansprüche gegen die Hauptaktionärin gemäß
§§ 311 ff. AktG denkbar wäre (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinan-
der: Hüffer aaO § 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Prüfung auch
das Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der Höhe der von den Klägern zu
beanspruchenden Abfindung befugt wäre.
24
Schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit müssen sich die Kläger
im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg
verweisen lassen; abgesehen davon wäre ein solches Vorgehen für sie aber
auch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit ver-
bunden wäre, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzu-
nehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf
die Prüfung etwaiger Ansprüche nach §§ 311 ff. AktG gegen die Hauptaktionä-
rin im Spruchverfahren hätte.
25
d) Das rechtliche Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfech-
tungsprozesses gemäß § 265 Abs. 2 ZPO entfällt schließlich auch nicht des-
halb, weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des § 244 Satz 2 AktG
ihre Klageanträge auf den Zeitraum bis zur Bestätigung der angefochtenen Be-
schlüsse durch die jetzige Alleinaktionärin beschränkt haben. Zwar findet hier
§ 244 Satz 1 AktG insoweit, als die Kläger die Anfechtung auf den Inhaltsman-
gel einer unzulässigen Verfolgung von Sondervorteilen nach § 243 Abs. 2 AktG
stützen, keine Anwendung; denn einer Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG
ist nur ein Erstbeschluss zugänglich, der an einem die Art und Weise seines
Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; Inhaltsmän-
gel - wie hier der des § 243 Abs. 2 AktG - sind nicht durch Bestätigung heilbar
(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 228 f. Tz 12,
18). Gleichwohl bringt auch der eingeschränkte Antrag in ausreichender Weise
das berechtigte Interesse der Kläger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils
mit Wirkung für die Höherbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend
zur Geltung, da er zeitlich auch den maßgeblichen Bewertungsstichtag
(26. August 2002) mit erfasst.
26
III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil
hinsichtlich der Anfechtungsklagen sämtlicher Kläger zu TOP 4 bis 6 der Auf-
hebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache gemäß
§ 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich
nunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unter-
lassenen Überprüfung der Rügen der Kläger gegen die Verneinung eines ge-
gen § 243 Abs. 2 AktG verstoßenden Beschlussmangels durch das Landgericht
befassen kann.
27
IV. Abweisungsreif sind hingegen die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1
und 2 gegen die beiden zu TOP 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse.
Insoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterführung der Anfechtungskla-
gen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese Beschlüsse lediglich eine
Änderung des Geschäftsjahres und eine Neufassung des Unternehmensge-
genstands betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungsänderungen sind keine
rechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktionärsstel-
lung durch den Squeeze out allein noch verbliebenen Barabfindungsansprüche
der Kläger zu 1 und 2 verbunden.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HKO 79/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 -