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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 3 StR 429/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 429/05

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 17. Juni 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

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1. Näherer Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das gegen die

Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden

(§ 338 Nr. 3 StPO).

a) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung

machte die Vorsitzende eine Bemerkung zu dem Angeklagten, die sich auf den

von der Staatsanwaltschaft zuvor gestellten Antrag bezog, zugleich mit der

Verurteilung des Angeklagten den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Die

Revision trägt hierzu vor, die Vorsitzende habe angekündigt, dass im Fall einer

Verurteilung des Angeklagten auch der Haftbefehl sofort wieder in Vollzug ge-

setzt werde, und angeordnet, dass sich der Angeklagte deshalb während der

Urteilsberatung "in der Nähe" aufzuhalten habe. Im Anschluss daran hatte der

Angeklagte Gelegenheit zum letzten Wort. Während der darauf folgenden Ur-

teilsberatung kündigte der Verteidiger einen Beweisantrag an und erreichte,

dass die Kammer wieder in die Hauptverhandlung eintrat. Sodann stellte er ei-

nen Beweisantrag und lehnte zugleich für den Angeklagten die Vorsitzende im

Hinblick auf deren Bemerkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die-

sen Antrag verwarf die Kammer unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als

unzulässig, weil ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben worden sei (§ 26 a

Abs. 1 Nr. 2 StPO). Sie begründete dies damit, dass in dem Gesuch die Äuße-

rung der Vorsitzenden unzutreffend wiedergegeben worden sei; so, wie sie tat-

sächlich gefallen sei, gebe die Bemerkung hingegen einem vernünftigen Ange-

klagten keine Veranlassung, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsit-

zenden zu hegen.

b) Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsge-

such im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

aa) Auf § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO durfte das Landgericht seine Entschei-

dung allerdings nicht stützen: Nach dieser Vorschrift hat das Gericht die Ableh-

nung eines Richters als unzulässig zu verwerfen, wenn - was hier nicht gege-

ben ist - ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Dem Fehlen einer Be-

gründung wird in ständiger Rechtsprechung - verfassungsrechtlich unbedenk-

lich, vgl. BVerfG NJW 1995, 2912, 2913; 2005, 3410, 3412; BVerfG, Beschl.

vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - der Fall gleichgestellt, dass die Begrün-

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dung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ableh-

nungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BGH NStZ 1999, 311; NStZ-RR 2002, 66;

BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 3). Bei der Prüfung, ob die für eine Ableh-

nung wegen Besorgnis der Befangenheit gegebene Begründung in dem ge-

nannten Sinne völlig ungeeignet ist, muss im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG allerdings ein strenger Maßstab angelegt werden (BGH StV 2005, 587 m.

w. N.). Eine Begründung ist danach unter anderem dann nicht völlig ungeeig-

net, wenn der Richter zur Prüfung sein eigenes Verhalten beurteilen und somit

eine Entscheidung in eigener Sache treffen muss. So liegt es hier. Denn der

angegriffene Beschluss stellt bereits den Inhalt der beanstandeten Äußerung

der abgelehnten Richterin abweichend dar, so dass diese gleichsam in eigener

Sache den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat.

bb) Das Landgericht hätte das Ablehnungsgesuch aber gemäß § 26 a

Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig verwerfen müssen.

Die Ablehnung der Strafkammervorsitzenden war allerdings nicht schon

deshalb verspätet, weil sie erst nach der erstmaligen Erteilung des letzten Wor-

tes und damit dem in § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichneten Zeitpunkt, ab dem

eine Ablehnung nicht mehr zulässig ist, angebracht worden war; denn dadurch,

dass die Kammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, haben die frü-

heren Schlussvorträge und das frühere letzte Wort ihre bisherige Bedeutung

verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 275; BGH StV 1981, 221; Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 258 Rdn. 27). Das gilt auch im Hinblick auf die Präklusionswirkung

des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO.

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Das Ablehnungsgesuch ist aber nicht "unverzüglich" im Sinne des § 25

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht worden.

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An die Auslegung des Begriffs "unverzüglich" im Sinne des § 26 a Abs. 1

Nr. 2 StPO ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein

strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGHSt 21, 334, 339; BGH NStZ 1993, 141;

BGH StV 1995, 396). Die Ablehnung muss zwar nicht "sofort", aber "ohne

schuldhaftes Verzögern", d. h. ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begrün-

dete Verzögerungen geltend gemacht werden. Durch die Sachlage begründet

ist eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller, nachdem er

Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen

und zum Abfassen des Gesuchs benötigt. Welche Zeitspanne dafür zuzubilligen

ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Pro-

zesssituation ab (vgl. BGHSt 45, 312, 315).

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Hier erfolgte die vom Angeklagten beanstandete Äußerung der Vorsit-

zenden, nachdem bereits die Schlussvorträge gehalten worden waren und nur

noch das letzte Wort des Angeklagten ausstand. Das Verfahren befand sich

damit bereits unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem eine Ablehnung nach

der gesetzgeberischen Entscheidung in § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Verfas-

sungsmäßigkeit dieser zeitlichen Zäsur vgl. BVerfG NJW 1988, 477) grundsätz-

lich überhaupt nicht mehr möglich ist. In diesem Verfahrensstadium handelt der

Angeklagte nur noch dann "unverzüglich" i. S. v. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO,

wenn er seine Entschließung über die Ablehnung trifft und ggf. die Ablehnung

erklärt, bevor er von dem Recht zum letzten Wort Gebrauch macht oder darauf

verzichtet. Das bedeutet nicht, dass er die Ablehnung sofort erklären muss.

Dem Angeklagten ist auch in dieser Situation eine angemessene Zeitspanne

zum Überlegen und zur Beratung mit seinem Verteidiger einzuräumen. Erfor-

derlich und zumutbar ist es aber, dass der Angeklagte nunmehr zumindest eine

Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, um sich sein weiteres Vorge-

hen zu überlegen und sich mit seinem Verteidiger zu beraten. Dies hat der An-

geklagte vorliegend versäumt und sein Ablehnungsgesuch gegen die Straf-

kammervorsitzende somit nicht mehr unverzüglich i. S. v. § 25 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 StPO angebracht.

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An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass das Landge-

richt später wieder in die Hauptverhandlung eingetreten ist. Denn zu diesem

Zeitpunkt war die "Frist" für eine unverzügliche Anbringung des Ablehnungsge-

suchs bereits abgelaufen.

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cc) Da das Landgericht das Gesuch im Ergebnis - allerdings aus einem

anderen Grund als geschehen - als unzulässig hätte verwerfen müssen, kann

die Revisionsrüge keinen Erfolg haben. An einem Austausch des Verwerfungs-

grundes innerhalb des § 26 a Abs. 1 StPO ist das Revisionsgericht nicht gehin-

dert (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 Rdn. 64). Den

Grundsatz des gesetzlichen Richters hätte das Landgericht unter den gegebe-

nen Umständen allenfalls dann verletzt, wenn es das verspätet angebrachte

Ablehnungsgesuch in anderer Besetzung der Strafkammer - ohne Mitwirkung

der abgelehnten Richterin - verworfen hätte. Dementsprechend stellt sich hier

auch weder die Frage, ob das Landgericht mit seiner Entscheidung den von

§ 26 a StPO gesteckten Rahmen "willkürlich" überschritten hat, mit der Folge,

dass allein deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Begrün-

detheit des Ablehnungsgesuchs nach Beschwerdegrundsätzen ausgeschlossen

wäre (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410, 3412), noch die, ob neben einer

"willkürlichen Überschreitung" überhaupt noch ein Bereich schlicht rechtsfehler-

hafter Beurteilung des Rahmens von § 26 a Abs. 1 StPO durch den Tatrichter

denkbar ist, bei dem Raum für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach

Beschwerdegrundsätzen bleibt (so BGH StV 2005, 587; möglicherweise anders

- Willkür schon bei jeder vom Wortlaut des § 26 a Abs. 1 StPO nicht gedeckten

Ablehnung - BVerfG, Beschl. vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 Rdn. 50

und 56).

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2. Im Übrigen merkt der Senat an, dass das Vorgehen der Verteidigung

am letzten Tag der achttägigen Hauptverhandlung durchaus Anlass gibt, die

vom Generalbundesanwalt festgestellte Verschleppungsabsicht in Erwägung zu

ziehen. Der Verteidiger hat die Unterbrechung der Urteilsberatung der Kammer

und den Wiedereintritt in die Hauptverhandlung mit der durch Telefax übermit-

telten Ankündigung, "weitere Beweisanträge" stellen zu wollen, erreicht. Sodann

hat er beantragt, seinen Mitverteidiger Rechtsanwalt Dr. J. aus K.

als Zeugen zu vernehmen; dieser werde bekunden, er habe dem Angeklag-

ten am ersten Verhandlungstag geschildert, dass der Staatsanwalt "ein konsen-

suales Vorgehen angeregt" und für diesen Fall einen Strafantrag zwischen zwei

und drei Jahren angekündigt habe, und ihm weiter mitgeteilt, dass nach seiner

Einschätzung (der des Mitverteidigers) für den Fall streitiger Verhandlung mit

einem Strafantrag der Staatsanwaltschaft von mindestens fünf Jahren, unter

Umständen sogar von sechs bis sieben Jahren, zu rechnen sei. Dieser Beweis-

antrag, der jede Begründung für die Erheblichkeit der behaupteten, offensicht-

lich bedeutungslosen Tatsachen schuldig bleibt, lässt - zumal unter Berücksich-

tigung des gleichzeitigen, ebenfalls erkennbar unbegründeten Ablehnungsge-

suchs und der Umstände der Anbringung beider Anträge

- die

Annahme einer Verschleppungsabsicht nicht fern liegend erscheinen und be-

sorgen, dass ihm ein Verständnis von Verteidigung zugrunde liegt, die sich dem

traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozess-

ordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt (vgl. BGH NStZ

2005, 341).

Tolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist im Urlaub

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zeichnung gehindert.

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Becker RiBGH Hubert befindet sich auf

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Tolksdorf