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BGH Beschluss vom 27.07.2006 – 5 StR 249/06

5. Strafsenat

5 StR 249/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vorteilsannahme

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 20. Januar 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

1

nach

Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge

§ 338 Nr. 3 StPO.

2

Das Landgericht hat nach Ausbleiben eines Zeugen und nach

fortgeschrittener Beweisaufnahme zum Vorwurf der Vorteilsannahme in vier

Fällen am siebten Verhandlungstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft be-

schlossen, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der angela-

steten Verletzung des Dienstgeheimnisses in Hinblick auf den übrigen Ver-

fahrensstoff vorläufig einzustellen. Die Beschlussbegründung hat sich auf die

Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt. Den anschließend gegen alle –

namentlich bezeichneten – Richter gerichteten und allein mit deren Be-

schlussfassung begründeten Befangenheitsantrag hat das Landgericht ge-

mäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Abstim-

mungsverhalten der Richter nicht glaubhaft gemacht worden sei.

3

Diese Begründung übersieht zwar, dass sich die Besorgnis der

Befangenheit auf den einzelnen Richter beziehen kann, der an dem Be-

schluss mitgewirkt hat, und es auf die dem Angeklagten nicht mögliche

Glaubhaftmachung des Abstimmungsverhaltens nicht ankommt (vgl. BGHSt

23, 200, 202 f.; Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 61). Indes liegt der absolu-

te Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vor: Das Landgericht hat dem

Angeklagten nicht durch willkürliche Anwendung von § 26a StPO seinen ge-

setzlichen Richter entzogen (vgl. hierzu BGHSt 50, 216). Es hat im Ergebnis

zu Recht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen.

4

Das Landgericht hätte allerdings nicht auf die fehlende Glaub-

haftmachung, sondern auf den weiteren Unzulässigkeitsgrund des § 26a

Abs. 1 Nr. 2 StPO – Fehlen eines Grundes zur Ablehnung – abstellen müs-

sen. Insoweit ist das Revisionsgericht im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO an

einem „Austausch“ des Verwerfungsgrundes innerhalb des § 26a Abs. 1

StPO nicht gehindert, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a

Abs. 1 StPO dem Angeklagten den gesetzlichen Richter nicht entziehen kann

(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06 Rdn. 18; BGH, Be-

schluss vom 25. April 2006 – 3 StR 429/05 Rdn. 13). Hier liegt der Ableh-

nungsgrund der fehlenden Begründung vor:

5

Das Ablehnungsgesuch ist mit einer bloßen Vorentscheidung

der Richter begründet worden, mit der diese den Verfahrensumfang gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO beschränkt haben. Eine solche Begründung ist zur Recht-

fertigung eines Ablehnungsgesuches aus zwingenden rechtlichen Gründen

völlig ungeeignet, was dem Fehlen eines Ablehnungsgrundes gleichsteht

(vgl. BGHSt 50, 216, 221; BGH, Urteil vom 29. Juni 2006

5 StR 485/05 Rdn. 19; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06

Rdn. 12).

6

Bei der Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO vor Abschluss der

Beweisaufnahme handelt es sich notwendig um eine bloß vorläufige Zwi-

schenentscheidung, die das Ziel hat, den Verfahrensstoff zu begrenzen (vgl.

Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 154 Rdn. 1; Schäfer, Praxis des

Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1564 ff.). Das Gericht trifft dabei lediglich eine

vorläufige Prognose (vgl. Weßlau in SK-StPO 29. Lieferung § 154 Rdnr. 44),

die im Rahmen des § 154 Abs. 4 StPO vom Tatgericht – ohne Antrag der

Staatsanwaltschaft – zu korrigieren ist (vgl. BGHSt 13, 44, 45; 30, 197, 198),

wenn sich später herausstellt, dass sie – weil die übrigen Vorwürfe nicht

nachzuweisen sind – nicht zutrifft. Damit ist zwar – wie auch bei der Zurück-

weisung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (vgl. BGH, Be-

schluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06 Rdn. 13) – die Mitteilung eines für

den Angeklagten nachteiligen vorläufigen Beweisergebnisses vor Urteilsver-

kündung verbunden. Solches ist aber von der Strafprozessordnung aus-

drücklich vorgesehen, demnach prozessimmanent und vom Angeklagten

hinzunehmen, auch wenn es einen vorläufigen Schuldvorwurf erkennen lässt

(vgl. BGH aaO). Umstände, die über die bloße Tatsache einer derartigen

vom Gesetz vorgesehenen vorläufigen Verfahrenseinstellung und die damit

notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen, werden mit

dem Befangenheitsgesuch nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht

ersichtlich.

Basdorf Häger Gerhardt

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