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BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 85/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2005 im Schuld-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe das von ihm ein-
geführte Kokain "über eine lange Strecke" transportiert, ist ohne Aussagekraft,
denn die Länge eines Flugs, während dessen Dauer das einzuführende
Rauschgift dem Täter nicht zur Verfügung steht, ist für die Form der Tatbeteili-
gung ohne Belang. Im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung hat das
Landgericht dem Angeklagten ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er "als Ku-
rier keinen Einfluss auf Herkunft, Menge, Qualität, Reiseweg und Annahme des
Kokains hatte" (UA S. 10). Damit sind die typischen Voraussetzungen für eine
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untergeordnete Hilfstätigkeit des Angeklagten festgestellt; für die Annahme von
Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlt es an einer Grundlage. Der Senat
hat insoweit den Schuldspruch geändert.
2. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen
(vollendeter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechts-
fehlerfrei.
Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die
Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, der von der
Schuldspruchänderung nicht berührt wird. Der Senat kann ausschließen, dass
der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er die Beteiligung des
Angeklagten am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zutreffend als Beihilfe
gewertet hätte.
Rissing-van Saan Otten Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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