Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.05.2006 – IV ZR 24/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 3. Mai 2006

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzu-

lassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 20. November 2003 wird die

Revision zugelassen, soweit der Beklagte verurteilt wor-

den ist, 4% Zinsen aus 56.242,11 € vom 1. August 1996

bis zum 31. Dezember 1996 zu zahlen. Insoweit wird

das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-

ben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der

Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin vom 7. Novem-

ber 2001 zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-

rückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem

Bundesgerichtshof.

4. Streitwert: 56.242,11 €

Gründe

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1. Hinsichtlich des Zinsausspruchs für die Zeit vom 1. August bis

zum 31. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht die nach §§ 197, 201

BGB a.F. begründete Verjährungseinrede des Beklagten übergangen und

damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103

Abs. 1 GG verletzt. Dies führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur

Aufhebung des Berufungsurteils und gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Klag-

abweisung, weil die Sache entscheidungsreif ist.

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2. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulas-

sungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3

ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbeson-

dere liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG nicht vor.

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a) Das Berufungsgericht hat zwar irrtümlich angenommen, der Vor-

trag des Beklagten zur Geldübergabe an den Zeugen B. am 30. Sep-

tember 1990 im Schriftsatz vom 22. Mai und 29. Oktober 2003 sei nach

der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt. Die-

se fand erst am 20. November 2003 statt. Darauf beruht das Berufungs-

urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis

genommen und gewürdigt, ihn aber für unerheblich gehalten. Den ange-

botenen Zeugenbeweis brauchte es deshalb nicht zu erheben (vgl. Se-

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natsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 un-

ter 1 b aa m.w.N.).

b) Mit dem Einwand des Beklagten, der Anspruch des Klägers auf

Rückzahlung des Darlehens sei jedenfalls verwirkt, hat sich das Beru-

fungsgericht nicht befasst. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an,

weil schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine Verwirkung

nicht angenommen werden kann.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-

tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver

Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein

Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendma-

chung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen be-

sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-

zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-

tigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil

vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 unter II 1).

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Der Beklagte hat keine zum bloßen Zeitablauf hinzutretende, auf

dem Verhalten des Klägers beruhende Umstände vorgetragen, die bei

objektiver Beurteilung sein Vertrauen darauf rechtfertigen konnten, der

Kläger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Die auch im

Rechtsstreit deutlich gewordene Zerrüttung des persönlichen Verhältnis-

ses zwischen den Parteien spricht vielmehr dagegen, dass sich ein sol-

ches Vertrauen hätte bilden können.

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c) Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung des Berufungsge-

richts angreift, legt sie nicht dar, dass unter Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG entscheidungserheblicher Prozessstoff übergangen worden

ist oder überhaupt ein Rechtsfehler vorliegt. Das Berufungsgericht hat

die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung im Urteil darge-

legt. Es war nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Vorbrin-

gens und der Beweisaufnahme in den Entscheidungsgründen ausdrück-

lich zu befassen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 aaO).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2001 - 22 O 421/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 22 U 10/02 -