BGH Urteil vom 14.11.2002 – VII ZR 23/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. November 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 242
Verwirkung setzt auch voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten
des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Ver-
pflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend
machen.
BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2001 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin
in Höhe von 203.796,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen
worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Revisionsverfahren noch
Werklohn für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in
Höhe von 203.796,36 DM.
Sie wurde im Jahre 1994 von der Beklagten mit den Trockenbauarbeiten
eines Bauvorhabens beauftragt. Nach fristloser Kündigung der Beklagten, de-
ren Berechtigung im Streit ist, erstellte die Klägerin am 23. Mai 1995 Schluß-
rechnung über 124.698,62 DM, worauf die Beklagte insgesamt 92.218,50 DM
zahlte. Die Schlußrechnung enthält nur die Abrechnung der erbrachten, streiti-
gen Leistungen. Streitig ist auch, ob die Parteien sich später geeinigt haben,
diese Schlußrechnung als
"Abschlagsrechnung" zu behandeln. Am
8. Dezember 1997 erstellte die Klägerin erneut Schlußrechnung über einen Be-
trag von 193.393,95 DM. Sie wies darauf hin, daß nicht ausgeführte Leistungen
noch separat berechnet würden. Auf diese Schlußrechnung zahlte die Beklagte
noch weitere kleinere Beträge. Bei den sich anschließenden Verhandlungen
forderte die Beklagte weitere Leistungsnachweise hinsichtlich der erbrachten
Leistungen. Die Klägerin reagierte nicht, sondern erstellte am 18. August 2000
erneut Schlußrechnung, in der sie erstmals die Vergütung für nicht erbrachte
Leistungen zu einem Bruttopreis von 203.796,36 DM verlangte.
Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt
sie ihr Begehren weiter. Der Senat hat die Anschlußrevision der Beklagten nicht
angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die "verjährungsrechtliche Lösung"
des Landgerichts sei nicht frei von Bedenken. Jedenfalls könne die Klägerin die
Forderung wegen Verwirkung nicht mehr geltend machen, weil sie diesen An-
spruch erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit für die Be-
klagte erhoben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe diese darauf vertrauen dürfen,
daß ein derartiger Anspruch seitens der Klägerin nicht mehr verfolgt würde. Die
Verhandlungen hätten sich nur auf die erbrachten Leistungen bezogen. Die
Klägerin sei erstmals in der Rechnung vom 18. August 2000 auf die Forderung
nach Vergütung der kündigungsbedingt "ausgefallenen" Leistungsteile umge-
schwenkt. Vorher habe sie nur einen pauschalen Hinweis in der Schlußrech-
nung vom 8. Dezember 1997 erteilt.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen
des Berufungsgerichts belegen nicht die Annahme, die Beklagte könne sich auf
Verwirkung berufen.
1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit
seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung
darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr
geltend machen, so daß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und
Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, ZIP 1992,
1402 = NJW-RR 1992, 1240). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem
Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrau-
en des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch
nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99,
NJW 2001, 1649 = BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313 jeweils m.w.N.).
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage,
ob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausrei-
chend sein könnte, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten
dafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die
Klägerin werde auf eine Werklohnforderung für nicht erbrachte Leistungen nicht
mehr zurückkommen. Gegen einen derartigen Vertrauenstatbestand, der nicht
durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann, spricht entscheidend der
Hinweis der Klägerin in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997. Auch aus
dem Umstand, daß die Klägerin zunächst restlichen Werklohn für erbrachte
Leistungen gefordert hatte und erst im Jahre 2000 dazu übergegangen ist, eine
Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend zu machen, kann entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nichts Entscheidendes für die Annahme
einer Verwirkung hergeleitet werden. Im übrigen fehlt es an Feststellungen da-
zu, daß sich die Beklagte, sollte doch von einem seitens der Klägerin gesetzten
Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich eingerichtet
hat.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
zutreffend. Die Verjährungsfrage kann vom Senat auf der Grundlage der ge-
troffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Dressler Haß Hausmann
Kuffer Kniffka