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BGH Urteil vom 14.11.2002 – VII ZR 23/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. November 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 242

Verwirkung setzt auch voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten

des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Ver-

pflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend

machen.

BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2001 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin

in Höhe von 203.796,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen

worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Revisionsverfahren noch

Werklohn für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in

Höhe von 203.796,36 DM.

Sie wurde im Jahre 1994 von der Beklagten mit den Trockenbauarbeiten

eines Bauvorhabens beauftragt. Nach fristloser Kündigung der Beklagten, de-

ren Berechtigung im Streit ist, erstellte die Klägerin am 23. Mai 1995 Schluß-

rechnung über 124.698,62 DM, worauf die Beklagte insgesamt 92.218,50 DM

zahlte. Die Schlußrechnung enthält nur die Abrechnung der erbrachten, streiti-

gen Leistungen. Streitig ist auch, ob die Parteien sich später geeinigt haben,

diese Schlußrechnung als

"Abschlagsrechnung" zu behandeln. Am

8. Dezember 1997 erstellte die Klägerin erneut Schlußrechnung über einen Be-

trag von 193.393,95 DM. Sie wies darauf hin, daß nicht ausgeführte Leistungen

noch separat berechnet würden. Auf diese Schlußrechnung zahlte die Beklagte

noch weitere kleinere Beträge. Bei den sich anschließenden Verhandlungen

forderte die Beklagte weitere Leistungsnachweise hinsichtlich der erbrachten

Leistungen. Die Klägerin reagierte nicht, sondern erstellte am 18. August 2000

erneut Schlußrechnung, in der sie erstmals die Vergütung für nicht erbrachte

Leistungen zu einem Bruttopreis von 203.796,36 DM verlangte.

Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt

sie ihr Begehren weiter. Der Senat hat die Anschlußrevision der Beklagten nicht

angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die "verjährungsrechtliche Lösung"

des Landgerichts sei nicht frei von Bedenken. Jedenfalls könne die Klägerin die

Forderung wegen Verwirkung nicht mehr geltend machen, weil sie diesen An-

spruch erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit für die Be-

klagte erhoben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe diese darauf vertrauen dürfen,

daß ein derartiger Anspruch seitens der Klägerin nicht mehr verfolgt würde. Die

Verhandlungen hätten sich nur auf die erbrachten Leistungen bezogen. Die

Klägerin sei erstmals in der Rechnung vom 18. August 2000 auf die Forderung

nach Vergütung der kündigungsbedingt "ausgefallenen" Leistungsteile umge-

schwenkt. Vorher habe sie nur einen pauschalen Hinweis in der Schlußrech-

nung vom 8. Dezember 1997 erteilt.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen

des Berufungsgerichts belegen nicht die Annahme, die Beklagte könne sich auf

Verwirkung berufen.

1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit

seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung

darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr

geltend machen, so daß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und

Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, ZIP 1992,

1402 = NJW-RR 1992, 1240). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem

Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrau-

en des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch

nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99,

NJW 2001, 1649 = BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313 jeweils m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage,

ob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausrei-

chend sein könnte, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten

dafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die

Klägerin werde auf eine Werklohnforderung für nicht erbrachte Leistungen nicht

mehr zurückkommen. Gegen einen derartigen Vertrauenstatbestand, der nicht

durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann, spricht entscheidend der

Hinweis der Klägerin in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997. Auch aus

dem Umstand, daß die Klägerin zunächst restlichen Werklohn für erbrachte

Leistungen gefordert hatte und erst im Jahre 2000 dazu übergegangen ist, eine

Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend zu machen, kann entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts nichts Entscheidendes für die Annahme

einer Verwirkung hergeleitet werden. Im übrigen fehlt es an Feststellungen da-

zu, daß sich die Beklagte, sollte doch von einem seitens der Klägerin gesetzten

Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich eingerichtet

hat.

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

zutreffend. Die Verjährungsfrage kann vom Senat auf der Grundlage der ge-

troffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Dressler Haß Hausmann

Kuffer Kniffka