BGH Urteil vom 03.05.2006 – XII ZR 35/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Mai 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2004
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Großmutter väterlicherseits, auf
Zahlung von Unterhalt in Anspruch.
Der am 25. Oktober 1987 geborene Kläger, der bei seiner Mutter lebt,
befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater hatte sich durch
Urkunde des Rates des Kreises P. vom 1. Dezember 1987 verpflichtet, für den
Kläger bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von
90 M/DDR und für die Zeit danach von 105 M/DDR zu zahlen. Durch Urteil vom
31. Dezember 1992 ist er in Abänderung dieser Urkunde zur Zahlung monatli-
chen Unterhalts von 285 DM ab Juli 1992 verurteilt worden. Mit einer von ihm
erhobenen Abänderungsklage hat der Vater den Wegfall dieser Unterhaltsver-
pflichtung mangels Leistungsfähigkeit begehrt.
Die 1927 geborene, verwitwete Beklagte ist Rentnerin. Ihr Rentenein-
kommen belief sich - jeweils durchschnittlich im Monat und gerundet - auf
1.303 € im Jahr 2001, auf 1.337 € im Jahr 2002 und auf 1.360 € im Jahr 2003.
Der Kläger hat Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 487 DM
bzw. 249 € für die Zeit ab Oktober 2001 verlangt. Die Beklagte ist der Klage
entgegengetreten. Sie hält sich mit Rücksicht auf den ihr zuzubilligenden
Selbstbehalt sowie den ihr entstehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht
für leistungsfähig.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die
Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien
den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 25,56 € monatlich für die Zeit
von (richtig) Dezember 2001 bis Dezember 2002 und in Höhe von monatlich
50 € für die Zeit von Januar bis November 2003 in der Hauptsache für erledigt
erklärt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die
Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in
der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-
setzungen einer Ersatzhaftung der Beklagten gemäß § 1607 Abs. 1 oder 2 BGB
erfüllt sind. Es hat ebenfalls dahinstehen lassen, ob der Kläger mit Rücksicht
auf die anteilige Haftung gleichnaher Verwandter gemäß § 1606 Abs. 3 BGB
auch zu den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Großmutter mütterli-
cherseits, deren Ehemann verstorben ist, hätte vortragen müssen. Auf beides
komme es nicht an, da die Beklagte jedenfalls nicht leistungsfähig sei. Dazu hat
es im Wesentlichen ausgeführt: Von dem Renteneinkommen der Beklagten sei
zunächst ihr alters- bzw. behinderungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Ein
solcher Mehrbedarf sei angesichts der in erster Instanz vorgelegten ärztlichen
Atteste und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu-
nächst zu 50 % und seit dem 27. August 2002 zu 60 %, jeweils mit dem Merk-
zeichen "G", schwerbehindert sei, anzunehmen. Ob die Beklagte darüber hin-
aus eine Haushaltshilfe benötige, bedürfe keiner Entscheidung. Denn schon
unter Berücksichtigung der von ihr beispielhaft genannten Aufwendungen sei im
Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass jedenfalls ein
Mehraufwand in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang von 110 € mo-
natlich anfalle. Bereits bei Abzug dieses Betrages sei die Beklagte nicht leis-
tungsfähig. Ihr müsse nach § 1603 Abs. 1 BGB der angemessene Selbstbehalt
verbleiben. Dieser sei mit Rücksicht auf ihren Wohnort im Bezirk des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe an sich unter Heranziehung der Süddeutschen Leitlinien
zu bemessen, so dass - nach deren Nr. 21.3.1, Stand: 1. Juli 2003 - gegenüber
Enkeln von einem Selbstbehalt von 1.000 € auszugehen sei. Es sei allerdings
gerechtfertigt, den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Großeltern einen
erhöhten angemessenen Selbstbehalt zuzubilligen, wie er auch für Kinder im
Verhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gelte. Deshalb sei ein Betrag
von 1.250 € zugrunde zu legen, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag ü-
bersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibe. Das um den
Mehrbedarf bereinigte Einkommen der Beklagten übersteige aber bereits den
Betrag von 1.250 € nicht (1.193 € im Jahr 2001, 1.227 € im Jahr 2002 und
1.250 € ab 2003).
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-
klagte dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, weil sie außerstande
ist, ihm ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu
gewähren.
a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden
hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inan-
spruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbe-
haltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren
unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber min-
derjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-
bensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2
Satz 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-
steht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kin-
dern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-
haltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemesse-
nen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die
erhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts
gelten, zuzubilligen (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ
2006, 26, 28 m. Anm. Duderstadt FamRZ 2006, 30 f. und Luthin FamRB 2006,
4 f. und FF 2006, 54 f.).
Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag
zugrunde gelegt, der gegenüber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt
werden kann. Dieser beläuft sich nach den Süddeutschen Leitlinien für den hier
maßgeblichen Zeitraum - bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht - auf 1.250 €, wobei allerdings für die Zeit bis 30. Juni 2003 für
nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige nur ein Selbstbehalt von 1.130 € vorge-
sehen war. Dass das Berufungsgericht diese Differenzierung nicht herangezo-
gen, sondern durchgehend auf den Betrag von 1.250 € abgestellt hat, wie er
etwa auch in der Düsseldorfer Tabelle bei der Inanspruchnahme auf Elternun-
terhalt vorgesehen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten ist
ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen Renten-
einkünfte der Beklagten errechnet und - insoweit ihrem Vortrag folgend - hier-
von einen aus den im Einzelnen angegebenen Gründen angenommenen und
auf monatlich jedenfalls 110 € geschätzten alters- bzw. behinderungsbedingten
Mehrbedarf in Abzug gebracht. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.
c) Da das sodann verbleibende Einkommen der Beklagten (1.193 € im
Jahr 2001, 1.227 € im Jahr 2002 und 1.250 € ab 2003) den jeweiligen Selbst-
behalt unterschreitet bzw. diesem entspricht, schuldet sie dem Kläger mangels
Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt. Die Frage, ob Großeltern das ihnen nach
Abzug des Selbstbehalts zur Verfügung stehende bereinigte Einkommen
grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben
oder
ob
dies nur im Verhältnis zu volljährigen Eltern gilt, bedarf deshalb auch im vorlie-
genden Fall keiner Entscheidung.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Perleberg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 19 F 228/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 UF 267/02 -