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BGH Urteil vom 03.05.2006 – XII ZR 35/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2004

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Großmutter väterlicherseits, auf

Zahlung von Unterhalt in Anspruch.

Der am 25. Oktober 1987 geborene Kläger, der bei seiner Mutter lebt,

befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater hatte sich durch

Urkunde des Rates des Kreises P. vom 1. Dezember 1987 verpflichtet, für den

Kläger bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von

90 M/DDR und für die Zeit danach von 105 M/DDR zu zahlen. Durch Urteil vom

31. Dezember 1992 ist er in Abänderung dieser Urkunde zur Zahlung monatli-

chen Unterhalts von 285 DM ab Juli 1992 verurteilt worden. Mit einer von ihm

erhobenen Abänderungsklage hat der Vater den Wegfall dieser Unterhaltsver-

pflichtung mangels Leistungsfähigkeit begehrt.

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Die 1927 geborene, verwitwete Beklagte ist Rentnerin. Ihr Rentenein-

kommen belief sich - jeweils durchschnittlich im Monat und gerundet - auf

1.303 € im Jahr 2001, auf 1.337 € im Jahr 2002 und auf 1.360 € im Jahr 2003.

Der Kläger hat Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 487 DM

bzw. 249 € für die Zeit ab Oktober 2001 verlangt. Die Beklagte ist der Klage

entgegengetreten. Sie hält sich mit Rücksicht auf den ihr zuzubilligenden

Selbstbehalt sowie den ihr entstehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht

für leistungsfähig.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die

Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien

den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 25,56 € monatlich für die Zeit

von (richtig) Dezember 2001 bis Dezember 2002 und in Höhe von monatlich

50 € für die Zeit von Januar bis November 2003 in der Hauptsache für erledigt

erklärt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die

Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in

der Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-

setzungen einer Ersatzhaftung der Beklagten gemäß § 1607 Abs. 1 oder 2 BGB

erfüllt sind. Es hat ebenfalls dahinstehen lassen, ob der Kläger mit Rücksicht

auf die anteilige Haftung gleichnaher Verwandter gemäß § 1606 Abs. 3 BGB

auch zu den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Großmutter mütterli-

cherseits, deren Ehemann verstorben ist, hätte vortragen müssen. Auf beides

komme es nicht an, da die Beklagte jedenfalls nicht leistungsfähig sei. Dazu hat

es im Wesentlichen ausgeführt: Von dem Renteneinkommen der Beklagten sei

zunächst ihr alters- bzw. behinderungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Ein

solcher Mehrbedarf sei angesichts der in erster Instanz vorgelegten ärztlichen

Atteste und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu-

nächst zu 50 % und seit dem 27. August 2002 zu 60 %, jeweils mit dem Merk-

zeichen "G", schwerbehindert sei, anzunehmen. Ob die Beklagte darüber hin-

aus eine Haushaltshilfe benötige, bedürfe keiner Entscheidung. Denn schon

unter Berücksichtigung der von ihr beispielhaft genannten Aufwendungen sei im

Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass jedenfalls ein

Mehraufwand in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang von 110 € mo-

natlich anfalle. Bereits bei Abzug dieses Betrages sei die Beklagte nicht leis-

tungsfähig. Ihr müsse nach § 1603 Abs. 1 BGB der angemessene Selbstbehalt

verbleiben. Dieser sei mit Rücksicht auf ihren Wohnort im Bezirk des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe an sich unter Heranziehung der Süddeutschen Leitlinien

zu bemessen, so dass - nach deren Nr. 21.3.1, Stand: 1. Juli 2003 - gegenüber

Enkeln von einem Selbstbehalt von 1.000 € auszugehen sei. Es sei allerdings

gerechtfertigt, den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Großeltern einen

erhöhten angemessenen Selbstbehalt zuzubilligen, wie er auch für Kinder im

Verhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gelte. Deshalb sei ein Betrag

von 1.250 € zugrunde zu legen, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag ü-

bersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibe. Das um den

Mehrbedarf bereinigte Einkommen der Beklagten übersteige aber bereits den

Betrag von 1.250 € nicht (1.193 € im Jahr 2001, 1.227 € im Jahr 2002 und

1.250 € ab 2003).

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Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-

klagte dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, weil sie außerstande

ist, ihm ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu

gewähren.

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a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden

hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inan-

spruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbe-

haltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren

unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber min-

derjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-

bensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2

Satz 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-

steht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kin-

dern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-

haltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemesse-

nen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die

erhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts

gelten, zuzubilligen (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ

2006, 26, 28 m. Anm. Duderstadt FamRZ 2006, 30 f. und Luthin FamRB 2006,

4 f. und FF 2006, 54 f.).

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Deshalb hat das Berufungsgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag

zugrunde gelegt, der gegenüber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt

werden kann. Dieser beläuft sich nach den Süddeutschen Leitlinien für den hier

maßgeblichen Zeitraum - bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-

rufungsgericht - auf 1.250 €, wobei allerdings für die Zeit bis 30. Juni 2003 für

nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige nur ein Selbstbehalt von 1.130 € vorge-

sehen war. Dass das Berufungsgericht diese Differenzierung nicht herangezo-

gen, sondern durchgehend auf den Betrag von 1.250 € abgestellt hat, wie er

etwa auch in der Düsseldorfer Tabelle bei der Inanspruchnahme auf Elternun-

terhalt vorgesehen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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b) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten ist

ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen Renten-

einkünfte der Beklagten errechnet und - insoweit ihrem Vortrag folgend - hier-

von einen aus den im Einzelnen angegebenen Gründen angenommenen und

auf monatlich jedenfalls 110 € geschätzten alters- bzw. behinderungsbedingten

Mehrbedarf in Abzug gebracht. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.

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c) Da das sodann verbleibende Einkommen der Beklagten (1.193 € im

Jahr 2001, 1.227 € im Jahr 2002 und 1.250 € ab 2003) den jeweiligen Selbst-

behalt unterschreitet bzw. diesem entspricht, schuldet sie dem Kläger mangels

Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt. Die Frage, ob Großeltern das ihnen nach

Abzug des Selbstbehalts zur Verfügung stehende bereinigte Einkommen

grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben

oder

ob

dies nur im Verhältnis zu volljährigen Eltern gilt, bedarf deshalb auch im vorlie-

genden Fall keiner Entscheidung.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Perleberg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 19 F 228/01 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 UF 267/02 -