BGH Urteil vom 08.06.2005 – XII ZR 75/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1607 Abs. 2
a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung
zu stellenden Anforderungen.
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen
von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom
26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).
c) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatz-
haftung eines nachrangig haftenden Verwandten.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - OLG Dresden AG Freiberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat -
des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2003 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Großvater, auf Zahlung von Un-
terhalt in Anspruch.
Die am 14. August 1986 geborene Klägerin entstammt der geschiedenen
Ehe des Sohnes des Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater war durch Versäum-
nisurteil vom 9. Juli 1999 verurteilt worden, für sie monatlichen Kindesunterhalt
von 341 DM zu zahlen. Von einer Vollstreckung aus diesem Titel sah die Kläge-
rin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslo-
sengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im Jahr 2000: monatlich 1.000 DM)
ab. Die Mutter der Klägerin, deren Eltern (nicht: Kinder) verstorben sind, bezieht
Leistungen der Sozialhilfe.
Der 1932 geborene Beklagte und seine 1934 geborene Ehefrau sind
Rentner. Die Rente des Beklagten betrug bis zum 30. Juni 2000 monatlich
2.092,55 DM und seit dem 1. Juli 2000 monatlich 2.109,56 DM (nicht:
2.109,86 DM). Die Rente der Ehefrau belief sich bis 30. Juni 2000 auf monatlich
1.284,20 DM und seit dem 1. Juli 2000 auf monatlich 1.314,14 DM. Bis zum
31. Juli 2000 wohnten die Großeltern in einem eigenen Haus in F./Sachsen. Für
zwei zur Modernisierung des Hauses aufgenommene Darlehen hatten sie mo-
natliche Raten von 69,50 DM und 68,13 DM (nicht: 48,13 DM) zu zahlen. Seit
dem 1. August 2000 leben die Großeltern in S./Niedersachsen. Für ihre dortige
Wohnung hatten sie im Jahr 2000 einen monatlichen Mietzins von insgesamt
810 DM zu entrichten.
Die Klägerin hat Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 1. Februar 2000
verlangt, und zwar in Höhe von monatlich 483 DM bis Juli 2000, von monatlich
411 DM für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 und von monatlich
493 DM ab Januar 2001. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält
sich mit Rücksicht auf den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau und den ihm zuste-
henden Selbstbehalt für nicht leistungsfähig.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1. Februar
bis 31. Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 161,06 € ( = 315 DM; nicht:
161,02 €) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es ab gewiesen. Dagegen
haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Anspruch in
Höhe von monatlich 169 € für die Zeit bis Dezember 200 0 (insoweit nach Abzug
anteiligen Kindergeldes von 69 €), von monatlich 238 €
für die Zeit von Januar
bis Juni 2001 und von monatlich 249 € ab Juli 2001 (insow eit jeweils ohne An-
rechnung anteiligen Kindergeldes) weiterverfolgt, während der Beklagte die
Abweisung der Klage insgesamt begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat - unter
Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin - das angefochtene Urteil auf die
Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewie-
sen. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst beantragt,
entsprechend ihrem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen. Mit Schriftsatz vom
16. Februar 2005 hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich des ab September 2003
begehrten Unterhalts in der Hauptsache für erledigt erklärt, da sie zum
1. September 2003 ein Ausbildungsverhältnis angetreten habe und aufgrund
des daraus bezogenen Einkommens nicht mehr unterhaltsbedürftig sei. Der
Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2003, 1211 ff. veröffent-
licht ist, hat angenommen, daß das Urteil des Amtsgerichts allein auf die in zu-
lässiger Weise eingelegte und begründete Berufung des Beklagten abzuändern
sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufungsbegründung des Beklagten genüge den Anforderungen
des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die erforderliche Darlegung einer Rechtsverlet-
zung sei in dem Vortrag zu sehen, für Großeltern müsse wegen der Alterssiche-
rungsfunktion der Rente und der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit von Un-
terhaltsleistungen ein erhöhter Selbstbehalt zugrunde gelegt werden. Einer
Auseinandersetzung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zur Höhe
des Selbstbehalts habe es daneben nicht bedurft. Die Berufung des Beklagten
sei auch begründet, weil die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum
gegen ihn keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Dabei könne dahinstehen, ob
sie zu den Voraussetzungen einer Ersatzhaftung des Großvaters gemäß
§ 1607 Abs. 2 BGB hinreichend vorgetragen habe, indem sie allein auf das für
eine Vollstreckung unzureichende Einkommen ihres Vaters verwiesen, nicht
aber Angaben zu dessen Vermögensverhältnissen gemacht habe. Denn auch
im Falle einer Leistungsunfähigkeit beider Elternteile scheide ein Unterhaltsan-
spruch gegenüber dem Beklagten wegen des ihm zustehenden Selbstbehalts
aus. Zwar sei dem Renteneinkommen für die Zeit bis zum 31. Juli 2000 ein
Wohnvorteil hinzuzurechnen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin
sei von einem Wohnwert von monatlich 585 DM auszugehen. Da das Haus den
Großeltern zu gleichen Teilen gehört habe, sei bei beiden jeweils der halbe
Wohnwert zu berücksichtigen und der Betrag von 292,50 DM jeweils um die
hälftigen Darlehensraten zu bereinigen. Danach verbleibe ein anzurechnender
Wohnvorteil von jeweils 223,69 DM (292,50 DM abzüglich 68,81 DM, nämlich:
[69,50 DM + 68,13 DM] : 2). Von dem Gesamteinkommen des Beklagten von
2.316,24 DM bzw. ab 1. Juli 2000 von 2.333,25 DM sei jedoch zunächst der
seiner Ehefrau geschuldete Familienunterhalt in Abzug zu bringen. Dieser sei
als Quote von ½ der Differenz der beiderseitigen Renteneinkünfte anzusetzen
und belaufe sich deshalb auf 404,18 DM bzw. ab 1. Juli 2000 auf 397,76 DM.
Danach ergebe sich ein bereinigtes Gesamteinkommen des Beklagten von
1.912,06 DM bis 30. Juni 2000 und von 1.935,49 DM für die Zeit danach. Die-
ses Einkommen unterschreite den dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalt,
der für die Zeit ab 1. Juli 1999 entsprechend Ziff. II 16 b der Unterhaltsleitlinien
des Oberlandesgerichts Dresden mit 2.055 DM - und nicht mit dem im Verhält-
nis von Eltern gegenüber ihren nicht privilegierten volljährigen Kindern maßgeb-
lichen geringeren Selbstbehalt - angesetzt werde. Eine Verringerung des
Selbstbehalts wegen Unterschreitung der hierin eingearbeiteten Mietaufwen-
dungen komme nicht in Betracht. Für die Zeit ab 1. August 2000, dem Umzug
des Beklagten nach Niedersachsen, sei von einem Mindestselbstbehalt von
2.450 DM (Ziff. IV 1 b) 4. Spiegelstrich der Unterhaltsleitlinien des Oberlandes-
gerichts Oldenburg, Stand: 1. Juli 2001) bzw. ab 1. Januar 2002 von 1.250 €
auszugehen, so daß eine Unterhaltsverpflichtung durchgehend nicht bestehe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
II.
1. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten Zulässigkeit der Beru-
fung rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen, weil ihre Begrün-
dung nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände bezeichne,
aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-
tene Entscheidung ergebe. Dazu genüge nicht die Angabe, aufgrund der vom
Erstgericht festgestellten Tatsachen habe die Klage insgesamt abgewiesen
werden müssen. Erforderlich sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem
Ersturteil, die über die Mitteilung des für richtig gehaltenen Ergebnisses hinaus-
gehe.
2. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Berufungsbe-
gründung des Beklagten genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 ZPO.
a) Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver-
ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der
Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erfor-
derlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des
Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Besonde-
re formale Anforderungen bestehen insofern nicht. Die Bezeichnung der verletz-
ten Rechtsnorm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten Rechtsansichten
deutlich wird, worin der Rechtsfehler gesehen wird (BGH Urteil vom 24. Juni
2003 - IX ZR 228/02 - WM 2003, 1581, 1582 m.w.N.).
Mit seiner Berufung hat der Beklagte gerügt, daß das Berufungsgericht
den ihm zuzubilligenden Selbstbehalt zu niedrig angesetzt und damit seine Lei-
stungsfähigkeit unzutreffend beurteilt habe. Auszugehen sei nicht von dem an-
gemessenen, sondern von einem erhöhten Selbstbehalt, wie er bei der Inan-
spruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt zugrunde gelegt werde, und zwar
sowohl für den Unterhaltspflichtigen selbst als auch für seinen Ehegatten. Beide
hätten sich darauf einrichten können, von ihren Enkeln nicht auf Unterhalt in
Anspruch genommen zu werden, zumal sie Rentner seien und das Rentenein-
kommen dazu dienen solle, ihren Lebensabend in ausreichendem Maße zu si-
chern. Überdies rechtfertige sich der erhöhte Selbstbehalt auch aus dem Um-
stand, daß ein Großvater nicht in der Lage sei, den einem Enkel gezahlten Un-
terhalt steuerlich in Abzug zu bringen.
Daraus wird erkennbar, in welchem Punkt der Beklagte das amtsgericht-
liche Urteil angreift und welche Rechtsansicht er demgegenüber aus den ange-
gebenen Gründen für richtig hält. Das genügte.
b) Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die Entscheidungser-
heblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die
Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem an-
deren Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Be-
gründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus
(BGH Urteil vom 24. Juni 2003 aaO).
Nach der Berufungsbegründung ergibt sich aus der vom Beklagten für
richtig gehaltenen Rechtsauffassung dessen fehlende Leistungsfähigkeit und
damit die von ihm erstrebte volle Klageabweisung.
III.
In der Sache ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Be-
klagte gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin unter
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung sei-
nes eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage sei, weshalb es nicht
entscheidend darauf ankomme, ob die Voraussetzungen der Ersatzhaftung
nach § 1607 Abs. 2 BGB erfüllt seien und ob die Sozialhilfeleistungen für die
Klägerin ihren Bedarf gemindert hätten.
Zwar vermag der Senat den Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des
Beklagten nicht in allen Punkten zu folgen; das stellt die Entscheidung im Er-
gebnis aber nicht in Frage.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Selbstbehalt des Be-
klagten - ebenso wie bei der Inanspruchnahme durch Eltern - mit 2.055 DM
(vgl. die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand: 1. Juli 1999) anzusetzen
sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorran-
gig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grund-
sätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner
Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile
vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom
7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272). In welcher Höhe dieser
Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurtei-
lung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich je-
doch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen
Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983
- IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR
45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier der Fall.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß den in
den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhalts-
verpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind
verteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen, als im vorliegen-
den Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren
Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhalts-
leistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen
haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen
Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inan-
spruchnahme auf Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, daß Enkel
von ihren Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB
vorrangig haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfal-
len, weil die Rechtsverfolgung gegen sie im Inland ausgeschlossen oder we-
sentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der Senat hat deshalb die
Auffassung gebilligt, daß der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichte-
ten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unter-
haltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um
einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer
Verwandter zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).
Wie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unter-
haltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und ein-
kommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen,
als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.
Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, daß der Selbstbehalt des Unterhalts-
pflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit einem erhöhten
Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorge-
sehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, daß dem
Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt ein-
setzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (Senatsurteil vom
23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.).
c) Diese Erwägungen können auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwi-
schen Großeltern und Enkeln übertragen werden. Auch insofern gilt, daß eine
Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete
sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhält-
nisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepaßt
hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente
bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach
der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er
deshalb nur nachrangig haftet. Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im
übrigen sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Un-
terhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2,
1605 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB).
In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, nicht unerhebliche Ab-
striche von dem derzeitigen Lebensstandard hinzunehmen, auf eine übermäßi-
ge Belastung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen. Er ist gehalten, soweit
noch möglich, Vorsorge für seine weiteren Lebensjahre, auch unter Berücksich-
tigung einer eventuell eintretenden Pflegebedürftigkeit, zu treffen. Das gilt ins-
besondere, wenn er seinen Abkömmling im Fall der Bedürftigkeit nicht seiner-
seits auf Zahlung von Elternunterhalt wird in Anspruch nehmen können, weil
dieser schon keinen Kindesunterhalt gezahlt hat.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Wenn Eltern außerstande sind,
ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs Unterhalt für ein Kind
zu leisten, kommt gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB die Haftung eines anderen
unterhaltspflichtigen Verwandten in Betracht. Das kann auch ein Großelternteil
sein (ebenso MünchKomm/Luthin 4. Aufl. § 1603 Rdn. 81). Eine unterschieds-
lose Festsetzung des angemessenen Selbstbehalts der Eltern und der Großel-
tern würde aber dazu führen, daß ein minderjähriges Kind seinen leistungsfähi-
gen Großvater schon dann in Anspruch nehmen könnte, wenn seinem Vater
infolge der Unterhaltsleistung weniger als - derzeit - 1.000 € verblieben und die
Mutter nicht leistungsfähig ist. Wegen ihrer nur nachrangigen Verpflichtung
müssen sich Großeltern indessen finanziell nicht in demselben Maße ein-
schränken wie Eltern, zumal sie - anders als diese gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB - nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind. Unbillige Ergebnisse können da-
durch vermieden werden, daß der Selbstbehalt anderer unterhaltspflichtiger
Verwandter als der Eltern, insbesondere der Großeltern, mit einem gegenüber
dem angemessenen Selbstbehalt erhöhten Betrag angesetzt wird (so auch
Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 273; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts
10. Aufl. Rdn. 5042; Luthin FamRB 2004, 177, 178).
Der Umstand, daß der unterhaltsrechtlichen Verantwortung von Großel-
tern ein geringeres Gewicht zukommt, wird auch durch den ihnen sozialhilfe-
rechtlich zugebilligten Schutz deutlich: Ein gesetzlicher Forderungsübergang
von Unterhaltsansprüchen gegen Großeltern findet nach § 91 Abs. 1 Satz 2
BSHG bzw. § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht statt.
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es rechtlich nicht zu beanstanden,
wenn Großeltern im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zu-
mindest die höheren Selbstbehaltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwach-
sene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können
(ebenso OLG Koblenz OLG-Report 2005, 22, 23 f.; OLG Schleswig FamRZ
2004, 1058, 1060 mit Anmerkung Luthin und OLG-Report 2004, 429; OLG
Hamm FamRZ 2005, 57, 58; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 273; Schwab in
Schwab/Henrich Familiäre Solidarität S. 55 und 53 f.; Lipp NJW 2002, 2201,
2204 f.; vgl. auch Luthin FamRB 2005, 19, 21; gegenüber volljährigen Enkeln:
Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 20; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5041; Gerhardt aaO
6. Kap. Rdn. 208 b; für eine großzügige Bemessung des Selbstbehalts: OLG
Oldenburg NJW-RR 2000, 2516). Das gilt auch gegenüber minderjährigen En-
keln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst
zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, daß
ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Die vorgenannte
Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern. Für
Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie
haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und
zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbe-
haltsbeträge zuzubilligen. Auf die Frage, ob Großeltern das nach Abzug des
Selbstbehalts verbleibende bereinigte Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte
für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob dies nur im Verhältnis
zu volljährigen Enkeln gilt (so OLG Koblenz aaO), kommt es im vorliegenden
Fall nicht an.
2. Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten
ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere hinsichtlich
der Berücksichtigung des bis 31. Juli 2000 bestehenden Wohnvorteils, den das
Berufungsgericht durch Abzug der Darlehensraten von dem als unstreitig fest-
gestellten Wohnwert von monatlich 585 DM ermittelt hat. Daß ein zu geringer
Wohnwert des ehemals im Miteigentum der Großeltern stehenden Hauses
zugrunde gelegt worden sei, macht die Revision nicht geltend. Den Abzug der
vollständigen Darlehensraten, also sowohl des Zins- als auch des Tilgungsan-
teils, hat der Senat bei der Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen auf
Zahlung von Elternunterhalt jedenfalls dann für rechtsbedenkenfrei gehalten,
wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden An-
nuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen
Höhe halten und die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden,
als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Un-
terhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003
- XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Maßgebend dafür war die Er-
wägung, daß der Unterhaltspflichtige andernfalls gezwungen sein könnte, das
Familienheim zu verwerten, was ihm im Verhältnis zu seinen Eltern nicht ob-
liegt.
Diese Bewertung gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung des Ver-
wandtenunterhalts gleichermaßen, wie sich zum einen aus den in der vorge-
nannten Entscheidung angeführten Gründen und zum anderen aus den vorste-
henden Erwägungen zum Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Großelternteils
bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt für einen Enkel ergibt. Da-
nach begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die ohnehin
geringen Darlehensraten von insgesamt 137,63 DM monatlich als abzugsfähig
anerkannt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbindlichkeiten erst nach Ein-
gang der an den Beklagten gerichteten Zahlungsaufforderung der Klägerin vom
27. Februar 2000 begründet wurden, sind nicht ersichtlich.
3. a) Zu den nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden sonstigen
Verbindlichkeiten des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht ver-
kannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau, soweit diese nicht über
ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr insoweit
gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt
sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung
oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner
Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden
Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseiti-
ger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Bei-
trag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild
übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch
auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung
und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller
Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Le-
bensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen
werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995,
537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363 m.Anm. Scholz
aaO S. 514). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen -
Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhalts-
ansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträ-
gen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 -
FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.).
b) Bei einem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhalts-
pflichtigen hat der Senat die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch
des Ehegatten nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den
individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die
den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1
Satz 1 BGB). Da der Ehegatte zudem dem Schwiegerelternteil gegenüber nicht
unterhaltspflichtig ist, braucht er mit Rücksicht auf dessen - gemäß § 1609 BGB
nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung seines angemessenen
Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für ihn ist deshalb nicht von vorn-
herein nur ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maß-
gabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt (Senatsurteil vom
19. Februar 2003 aaO S. 865).
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach den ehe-
lichen Lebensverhältnissen stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits
durch Unterhaltsleistungen für einen Elternteil geprägt waren. Denn der Unter-
haltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche nachran-
gig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechen-
den Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung ste-
henden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselnden Be-
darfs der Beteiligten führt. Dabei kann auch schon die latente Unterhaltslast für
einen Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen (Senatsurteile
vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 -
FamRZ 2004, 186, 187 f.).
c) Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von einer solchen
auf Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dadurch, daß auch der nicht in An-
spruch genommene Großelternteil mit dem Enkel - anders als die Ehefrau mit
der Schwiegermutter - verwandt ist und ihm - Leistungsfähigkeit unterstellt -
deshalb ebenfalls unterhaltspflichtig sein kann. Mit Rücksicht hierauf kann für
beide Großelternteile bei absehbarem Ausfall eines vorrangig Unterhaltspflichti-
gen Anlass bestehen, sich darauf einzustellen, für den Unterhalt eines Enkels in
Anspruch genommen zu werden (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 273; vgl. auch Luthin FamRB
2005, 19, 21 f.; anderer Ansicht Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Famili-
enrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 208 b).
Durch eine solche latent bestehende Unterhaltspflicht sind die ehelichen
Lebensverhältnisse der Großeltern nach den getroffenen Feststellungen ge-
prägt gewesen. Denn ihr Sohn hat seit Erlaß des Versäumnisurteils am 9. Juli
1999 keinen Unterhalt gezahlt und war offensichtlich schon zuvor arbeitslos.
Das hat zur Folge, daß - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der
der Ehefrau des Beklagten zustehende Familienunterhalt nicht als Quote von ½
der Differenz der beiderseitigen Einkünfte, sondern nur mit einem Mindestbe-
darfssatz in Ansatz zu bringen ist, von dem ihr Einkommen abzusetzen ist.
d) Dieser Mindestbedarfssatz ist indessen nicht mit dem notwendigen Ei-
genbedarf anzusetzen, wie er in den Unterhaltstabellen für einen Ehegatten
vorgesehen ist, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen
Haushalt lebt (vgl. etwa B VI der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1999, die
für den nicht erwerbstätigen Ehegatten einen notwendigen Eigenbedarf von
950 DM vorsieht). Vielmehr kann die Ehefrau des Beklagten verlangen, daß
auch für sie der angemessene Eigenbedarf veranschlagt wird. Dieser ist in der
Düsseldorfer Tabelle - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenleben
mit dem Unterhaltspflichtigen eintretenden Haushaltsersparnis - im Rahmen
des Elternunterhalts mit mindestens 1.750 DM (unter B I) vorgesehen. Da die
Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand: 1. Juli 1999) einen
entsprechenden Betrag nicht enthalten, kann dieser in Anlehnung an die Düs-
seldorfer Tabelle ermittelt werden. Ausgehend von dem in den Unterhaltsleitli-
nien des Oberlandesgerichts Dresden vorgesehenen Selbstbehalt des Unter-
haltspflichtigen von 2.055 DM und dem entsprechenden Betrag der Düsseldor-
fer Tabelle von 2.250 DM errechnet sich ein Eigenbedarf von rund 1.600 DM
(2.055 : 2.250 x 1.750). Hierauf ist das eigene Einkommen der Großmutter an-
zurechnen, das unter Berücksichtigung des Wohnvorteils bis zum 30. Juni 2000
monatlich 1.507,89 DM und ab 1. Juli 2000 monatlich 1.537,83 DM betrug, so
daß ein ungedeckter Bedarf von 92 DM bzw. von 62 DM (jeweils gerundet) ver-
bleibt.
4. Danach erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be-
klagte sei durchgehend zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin außerstande
gewesen, als unzutreffend, auch wenn zu Recht davon abgesehen worden ist,
den Selbstbehalt des Beklagten deshalb herabzusetzen, weil er preisgünstiger
wohnte, als es der in den Mindestselbstbehalten eingearbeiteten Warmmiete
entspricht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2003 aaO S. 189). Bis Juni 2000 war
der Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (2.092,55 DM +
223,69 DM = 2.316,24 DM - 2.055 DM - 92 DM) 169,24 DM und für Juli 2000
von (2.109,56 DM + 223,69 DM = 2.333,25 DM - 2.055 DM - 62 DM) 216,25 DM
in der Lage. Erst ab August 2000 war der Beklagte nicht mehr leistungsfähig, da
sein Einkommen unter dem ihm an seinem neuen Wohnort in Niedersachsen
zuzubilligenden Selbstbehalt von 2.450 DM lag.
5. Gleichwohl ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend. Das Beru-
fungsgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu den
Voraussetzungen einer Ersatzhaftung des Beklagten nicht hinreichend substan-
tiiert vorgetragen hat, auch wenn es seine Entscheidung letztlich nicht auf die-
sen Gesichtspunkt gestützt hat.
§ 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet eine Unterhaltspflicht des nachran-
gig haftenden Verwandten, wenn die Rechtsverfolgung gegen den vorrangig
Haftenden im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Vorausset-
zung ist mithin zunächst, daß der nähere Verwandte an sich leistungsfähig ist,
was im vorliegenden Fall jedenfalls in Höhe einer möglichen Inanspruchnahme
des Beklagten zu bejahen ist. Denn der Vater der Kläger hat nach dem ihm ge-
genüber ergangenen Versäumnisurteil monatlichen Kindesunterhalt von
341 DM zu zahlen.
Ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist die Rechtsver-
folgung etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem - auf der Zurechnung
fiktiven Einkommens beruhenden - Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlan-
gen kann, weil der Unterhaltspflichtige kein vollstreckungsfähiges Vermögen
besitzt oder von dem Berechtigten nicht erwartet werden kann, die Zwangsvoll-
streckung in auch ihm dienende Vermögenswerte (etwa ein von ihm mitbe-
wohntes Haus) zu betreiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 57; OLG Karlsruhe
FamRZ 1991, 971, 973; MünchKomm/Luthin aaO § 1607 Rdn. 5; Staudinger/
Engler BGB Neubearbeitung 2000 § 1407 Rdn. 21; Erman/Hammermann BGB
Daß Vollstreckungsversuche gegen ihren Vater erfolglos waren, hat die
Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgetragen. Sie hat auch
nicht dargetan, daß ihr Vater kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitze,
sondern sich auf die Angabe beschränkt, die Zwangsvollstreckung sei gegen
ihn nicht erfolgversprechend, weil sein Einkommen unter der Pfändungsfrei-
grenze der §§ 850 c, 850 d ZPO liege. Das genügte zur Darlegung einer Er-
satzhaftung des Beklagten gemäß § 1607 Abs. 2 BGB nicht.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert.
Hahne
Dose
Vorinstanzen:
AG Freiberg, Entscheidung vom 27.09.2002 - 1 F 283/00 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2003 - 10 UF 771/02 -