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BGH Urteil vom 20.12.2006 – XII ZR 137/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 20. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-

rin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin

Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für

Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai

2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergericht-

lichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1 zu 55 % und

dem Kläger zu 2 zu 45 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten

der Kläger tragen diese selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die Beklagte, ihre Großmutter väterlicherseits, auf

Zahlung von Unterhalt in Anspruch.

Die 1987 und 1990 geborenen Kläger entstammen der geschiedenen

Ehe des Sohnes der Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater wurde durch Ver-

säumnisurteil vom 27. Februar 2002 verurteilt, für sie monatlichen Unterhalt in

Höhe des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen. Vollstreckungsversuche gegen

ihn blieben erfolglos; auch freiwillige Zahlungen erfolgten nicht. Ein Ermittlungs-

verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde mit der Begründung

eingestellt, der Vater sei nicht leistungsfähig.

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Die Kläger nahmen deshalb zunächst die Beklagte und deren Ehemann,

ihren Großvater väterlicherseits, für die Zeit ab Januar 2003 auf Unterhalt in

Höhe der Regelbeträge in Anspruch, der Kläger zu 1 allerdings mit Ausnahme

der Zeit von März bis August 2003, während der er Leistungen nach dem Bun-

desausbildungsförderungsgesetz bezog. Der Großvater verstarb während des

Rechtsstreits im Juni 2003. Die Kläger beanspruchten daraufhin für die Zeit bis

zu seinem Tod von der Beklagten zugleich als Miterbin Unterhalt.

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Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Klägern

zeitlich gestaffelt Unterhaltsbeträge zuerkannt, die zwischen monatlich 44 € und

236 € liegen. Auf die Berufung der Kläger wurde die Beklagte - unter Zurück-

weisung des Rechtsmittels im Übrigen - zu weitergehenden Unterhaltszahlun-

gen verurteilt. Mit ihrer - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision ver-

folgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG-Report 2005, 22

ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte nach § 1607 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 1603

Abs. 1 BGB für unterhaltspflichtig gehalten. Zur Begründung hat es im Wesent-

lichen ausgeführt: Für die Ersatzhaftung reiche es aus, wenn der Anspruch

selbst aufgrund eines - gegebenenfalls auf der Zurechnung fiktiven Einkom-

mens beruhenden - Vollstreckungstitels nicht durchgesetzt werden könne. Die

Mutter der Kläger sei unstreitig nicht leistungsfähig. Die Beklagte sei aufgrund

gesetzlicher Erbfolge jedenfalls Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann

geworden (§ 1931 BGB); als solche hafte sie gesamtschuldnerisch für die

Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2058, 1907 BGB), zu denen auch die bis zum

Tod des Verstorbenen fällig gewordenen Unterhaltsschulden gehörten. Für die

Zeit danach sei die Beklagte alleine unterhaltspflichtig.

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Von den Renten- und Versorgungseinkünften der Beklagten und ihres

Ehemannes seien für den Zeitraum bis August 2003 die Kreditraten für einen

Pkw in Abzug zu bringen. Eine zeitlich weitergehende Berücksichtigung sei da-

gegen nicht gerechtfertigt. Da die Beklagte unstreitig keine Fahrerlaubnis besit-

ze, sei die Pkw-Haltung nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr als ange-

messener Aufwand anzusehen. Die Beklagte, die nicht dargelegt habe, in be-

sonderem Maße auf die Nutzung eines Pkw angewiesen zu sein, könne sich mit

einem Taxi deutlich billiger zum Einkaufen sowie zu Arzt- oder Verwandtenbe-

suchen fahren lassen. Ihr sei jedoch eine Übergangszeit bis Ende August 2003

zuzubilligen, in der sie den Pkw veräußern und sich anderweit einrichten könne.

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Der einem Großelternteil zuzubilligende Selbstbehalt sei mit 1.250 € zu

bemessen; für den anderen Großelternteil sei dagegen wegen der mit der ge-

meinsamen Haushaltsführung verbundenen Ersparnis nur ein Betrag von 950 €

anzusetzen, so dass bis zum Tod des Großvaters von einem Selbstbehalt von

insgesamt 2.200 € auszugehen sei. Das darüber hinausgehende Einkommen

generell in Höhe der Hälfte anrechnungsfrei zu lassen, erscheine nicht gerecht-

fertigt, wenn es - wie hier - um den Unterhalt für minderjährige Kinder gehe.

Allerdings seien konkrete Belastungen großzügig zu berücksichtigen. Dies gelte

zum einen für die Kreditrate zur Finanzierung des Pkw, solange dieser von der

Beklagten und ihrem Ehemann genutzt worden sei. Zum anderen sei der Be-

klagten zuzugestehen, weiterhin in der 1998 angemieteten ehelichen Wohnung

zu verbleiben. Da sie hierfür eine Warmmiete von 650 € monatlich zu zahlen

habe, sei der Selbstbehalt um den Betrag von 210 € zu erhöhen (650 € abzüg-

lich im Selbstbehalt enthaltener Warmmiete von 440 €). Danach könnten die

Kläger zwar höheren Unterhalt als vom Amtsgericht zuerkannt verlangen; in

vollem Umfang des Klagebegehrens bestünden Unterhaltsansprüche mangels

Leistungsfähigkeit indessen nicht.

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2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision als ihr günstig

nicht, soweit sie die Voraussetzungen der Ersatzhaftung und die Haftung der

Großmutter als Miterbin nach ihrem Ehemann betrifft. Sie greift allerdings die

Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Beklagten an. Damit kann sie indes-

sen nicht durchdringen.

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a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden

hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inan-

spruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbe-

haltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren

unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber min-

derjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-

bensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2

Satz 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-

steht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kin-

dern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-

haltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemesse-

nen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die

erhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts

gelten, zuzubilligen (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ

2006, 26, 28 m.Anm. Duderstadt FamRZ 2006, 30 f. und Luthin FamRB 2006, 4

f. und ff. 206, 54 f. und vom 3. Mai 2006 - XII ZR 35/04 - FamRZ 2006, 1099).

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b) Deshalb hat das Oberlandesgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag

zugrunde gelegt, der gegenüber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt

werden kann. Dieser belief sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand:

1. Januar 2002) auf monatlich 1.250 € bzw. auf 950 € für den mit dem Unter-

haltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten. Nach der seit dem 1. Juli 2005

geltenden Düsseldorfer Tabelle sind Beträge von 1.400 € bzw. von 1.050 € an-

zusetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für

die Zeit bis zum Tod des Großvaters (Juni 2003) einen Selbstbehalt von insge-

samt 2200 € und danach von 1.250 € zugrunde gelegt hat.

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c) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten

bzw. der Beklagten und ihres Ehemannes ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das

Berufungsgericht hat die jeweiligen - unstreitigen - Renteneinkünfte zugrunde

gelegt. Soweit die Revision beanstandet, dass von dem Einkommen zunächst

die Kreditrate für den Pkw in Abzug gebracht und der Selbstbehalt wegen er-

höhter Wohnkosten angehoben worden ist, hat sie keinen Erfolg.

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Der Selbstbehalt umfasst nur die Mittel, die der Unterhaltspflichtige zur

angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemei-

nen Bedarfs benötigt. Dazu gehören Kreditraten für einen Pkw nicht. Derartige

Aufwendungen können als abzugsfähig anerkannt werden, wenn und soweit sie

sich in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Hö-

he halten und die Verpflichtung bereits eingegangen wurde, als der Unterhalts-

pflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, auf Unterhalt in Anspruch ge-

nommen zu werden. Denn Großeltern brauchen - ebenso wenig wie Kinder im

Verhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern - keine spürbare und dauerhafte

Senkung ihres einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, soweit

sie keinen unangemessenen Aufwand betreiben (Senatsurteil vom 8. Juni 2006

aaO S. 28). Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das

Berufungsgericht die bei Gesamteinkünften der Großeltern von monatlich ca.

2560 € nicht unangemessen hohen Kreditraten abgesetzt und der Beklagten

nach dem Tod ihres Ehemannes eine Übergangszeit von etwa zwei Monaten

zugebilligt hat, um den Pkw zu veräußern.

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Rechtsbedenkenfrei ist schließlich auch die Annahme des Berufungsge-

richts, der Beklagten sei zuzugestehen, in der früheren ehelichen Wohnung zu

verbleiben, um nicht im Alter noch umziehen zu müssen. Da die Warmmiete

von 650 € den insoweit im Selbstbehalt enthaltenen Betrag von 440 € über-

schreitet, konnte der Selbstbehalt um den Mehrbetrag von 210 € erhöht wer-

den.

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d) Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Unterhaltsberechnung hat die

Revision keine Einwendungen erhoben. Dagegen ist auch revisionsrechtlich

nichts zu erinnern.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Vorinstanzen:

AG Linz am Rhein, Entscheidung vom 10.02.2004 - 4 F 120/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.05.2004 - 13 UF 199/04 -