Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZA 26/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 21. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe zu

gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht

sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH,

Beschl. v. 23. März 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126; OLG Dresden

ZIP 1997, 730; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 240 Rn. 6; Thomas/

Putzo/Hüstege, ZPO 27. Aufl. § 249 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor

§ 239 Rn. 8; MK-InsO/Schumacher, Vorb. §§ 85-87 Rn. 46; Nerlich/

Römermann/Wittkowski, InsO § 85 Rn. 4; a.A. OLG Köln NJW-RR 2003, 264,

265; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 85 Rn. 3).

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinrei-

chenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgericht Dresden vom

15. November 2004 die Befugnis, den Prozess fortzuführen (§ 80 InsO), verlo-

ren hat. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung erweist sich der vom

Beklagten beanstandete Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober

2004 als rechtsfehlerfrei.

3

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Be-

schluss des Amtsgerichts Dresden vom 6. Juli 2004 führte nicht zu einer Ver-

fahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1999

- II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom

15. November 2004 wirkt sich für den hier maßgeblichen Zeitraum des Laufs

der Berufungsbegründungsfrist (bis 19. September 2004) noch nicht aus. Ange-

sichts der Aktenlage und der damit in Einklang stehenden Erklärung des Pro-

zessbevollmächtigten des Beklagten vom 20. September 2004, dass die vorge-

legte Berufungsschrift als Entwurf zu werten sei, kommt der entgegengesetzten

Bekundung im Prozesskostenhilfegesuch vom 26. November 2004 keine ent-

scheidungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen sind die Zulässigkeitsvoraus-

setzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch für eine Rechtsbeschwerde, die

sich gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig wendet, vorliegen

müssen (BGHZ 155, 21, 22), nicht dargetan.

4

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Ausgang des gegen ihn ge-

richteten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Görlitz nicht abzuwarten. Inwie-

weit dieses Strafverfahren für die hier im Vordergrund stehenden zivilprozessu-

alen Fragen von Bedeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte

hat einen entsprechenden Sachbezug nicht näher dargelegt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Bautzen, Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 961/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 21.10.2004 - 13 U 1546/04 -