BGH Beschluss vom 08.01.2008 – VIII ZB 18/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 115 Abs. 1 und 2; SGB II §§ 19 ff.
a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeits-
losengeld II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115
Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begeh-
rende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits
einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II
die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen.
b) Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft
und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits
unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - LG Hof
AG Hof
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 9. Januar 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 27. Juli 2005 hat das Amtsgericht der Beklagten,
die seinerzeit monatlich Arbeitslosengeld II in Form der Regelleistung zur Si-
cherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 € und der Leistungen für Unter-
kunft und Heizung in Höhe von 175 €, insgesamt 520 €, und daneben das von
ihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 154 € bezog, Pro-
zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der
Bezirksrevisorin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin
abgeändert, dass die Beklagte monatliche Raten in Höhe von 45 € zu zahlen
hat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das von der Beklag-
ten bezogene Arbeitslosengeld II einzusetzendes Einkommen im Sinne von
§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei und dass die von der Beklagten geltend gemach-
ten Kosten für Strom und Wasser in Höhe von monatlich 44 € bereits durch den
Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO abgegolten seien. Hiergegen
richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag-
ten, über deren Vermögen nach Einlegung des Rechtsmittels das Verbraucher-
insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde der Beklagten,
obwohl über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-
tragstellers wird das Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht nach § 240 ZPO
unterbrochen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – IX ZA 26/04, NJW-RR 2006,
1208; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 – VIII ZB 15/06, juris, jeweils m.w.N.;
aA für den Steuerprozess BFHE 214, 293). Das gilt unabhängig davon, in wel-
chem Stadium sich das Verfahren der Prozesskostenhilfe befindet, mithin auch
dann, wenn insoweit – wie hier – Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.
besondere statthaft, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen hat. Daran ist der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden.
Wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde allerdings nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfah-
rens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Be-
willigung geht (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – V ZB 40/02, NJW
2003, 1126, unter II 1; Beschluss vom 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03, NJW
2005, 2393, unter II 1, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das
Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob das
Arbeitslosengeld II zum Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei
im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO gehört.
3. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Be-
schwerdegericht angenommen, dass der Beklagten nach §§ 114, 115 Abs. 1
und 2 ZPO Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe zu gewähren ist, dass sie mo-
natliche Raten in Höhe von 45 € zu zahlen hat.
a) Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach
§ 114 Satz 1 ZPO unter anderem, dass die betreffende Partei nach ihren per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gemäß § 115 Abs. 1
Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zu diesem gehören
nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Ob Ein-
kommen in diesem Sinne auch das – von der Beklagten bezogene – Arbeitslo-
sengeld II nach §§ 19 ff. SGB II ist, wie das Beschwerdegericht angenommen
hat, ist insbesondere wegen des Zwecks des Arbeitslosengeldes II, den Le-
bensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sichern (amtliche Be-
gründung zu § 19 Satz 1 SGB II, BT-Drs. 15/1516, S. 56), in Rechtsprechung
und Schrifttum streitig (dafür: OLG Stuttgart, OLGR 2007, 967; OLG Zweibrü-
cken, OLGR 2005, 947; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 115
Rdnr. 17 "Arbeitsloser"; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe
und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 218; dagegen: OLG Karlsruhe, FamRZ 2007,
155; wohl auch Saenger/Pukall, ZPO, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 6).
Diese Frage bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung. Denn das Ar-
beitslosengeld II, das die Beklagte zu dem nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO maß-
gebenden Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Tatsachen-
instanzen bezogen hat, beträgt für sich allein betrachtet weniger als das, was
ohnehin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom Einkommen abzusetzen ist. So ist
die der Beklagten gewährte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(§ 20 SGB II) mit 345 € niedriger als der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 Buchst. a ZPO, der sich seinerzeit gemäß Nr. 2 der Bekanntmachung vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 924) auf 380 € belaufen hat. Weiter sind die von der
Beklagten bezogenen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in
Höhe von 175 € nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO im vollen Umfang abzu-
setzen.
Danach stellt sich hier lediglich die Frage, ob das Arbeitslosengeld II im
Hinblick auf die in Rede stehende Festsetzung von Raten aus dem nach den
Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verbleibenden Einkommen (§ 115
Abs. 2 ZPO) dann als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO
zu berücksichtigen ist, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei – wie
hier die Beklagte mit dem von ihrer Mutter an sie weitergeleiteten Kindergeld –
neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzuset-
zendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die
nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen. Dieser
Fall ist hier gegeben. Die Beklagte hat zu dem maßgebenden Zeitpunkt neben
dem Arbeitslosengeld II das von ihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in
Höhe von monatlich 154 € bezogen. Hierbei handelt es sich um Einkommen der
Beklagten im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Zusammen mit dem
von der Beklagten bezogenen Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 520 €
(345 € + 175 €), nämlich 674 €, übersteigt es die vorstehend aufgeführten Ab-
züge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO von insgesamt 555 € (380 € + 175 €) um
119 €. In diesem Fall ist das Arbeitslosengeld II als Einkommen im Sinne des
§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen (ebenso OLG Koblenz,
FamRZ 2007, 1824). Andernfalls würde die Partei, die Arbeitslosengeld II be-
zieht, besser stehen als eine Partei, die ein entsprechendes Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt. Dafür ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Der oben
angeführte Zweck des Arbeitslosengeldes II, den Lebensunterhalt von erwerbs-
fähigen Hilfebedürftigen zu sichern, wird dadurch nicht berührt, da das Arbeits-
losengeld II selbst wegen der Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO unange-
tastet bleibt.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht die geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser in
Höhe von monatlich 44 € nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO als Kosten
der Unterkunft von dem Einkommen der Beklagten abgesetzt hat, sondern da-
von ausgegangen ist, dass diese Kosten bereits unter den Freibetrag nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO fallen. Dies entspricht der herrschen-
den Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (unter anderem OLG Nürn-
berg, FamRZ 1997, 1542; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 465; OLG Bamberg,
FamRZ 2005, 1183; ebenso Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 22;
Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 115 ZPO
Rdnr. 58; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rdnr. 273; MünchKomm
ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 37; Saenger/Pukall, aaO, § 115 Rdnr. 22; nur
für Strom: Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 34). Die Gegenmeinung
(unter anderem OLG Koblenz, MDR 1995, 1165; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999,
599; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rdnr. 11) verkennt, dass
§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wie sich bereits aus Nr. 1 Buchst. a ergibt, an das
System der Sozialhilfe anknüpft (vgl. die amtliche Begründung in BT-Drs.
12/6963, S. 1, 7, 12) und danach die Kosten für Strom und Wasser nicht unter
die Leistungen für Unterkunft und Heizung fallen, sondern bereits durch die
Leistungen für den Regelbedarf abgedeckt werden (Atzler, FamRZ 1997, 1018;
ferner LSG BW, Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05, juris; Oestrei-
cher/Schmidt, SGB XII/SGB II, Stand September 2006, § 22 SGB II Rdnr. 28).
Dies ist in § 20 Abs. 1 SGB II für die Haushaltsenergie ausdrücklich vorgesehen
und ergibt sich im Übrigen aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 der seinerzeit geltenden Regel-
satzverordnung zu § 28 SGB XII. Deswegen sind die Kosten für Strom und
Wasser auch nicht bei den der Beklagten gewährten Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt worden.
c) Ist nach alledem gemäß den vorstehenden Ausführungen davon aus-
zugehen, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Abzüge nach § 115
Abs. 1 Satz 3 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 119 € hat, hat sie nach
§ 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 45 € zu
zahlen.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 27.07.2005 - 13 C 668/05 - LG Hof, Entscheidung vom 09.01.2006 - 21 T 160/05 -