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BGH Urteil vom 05.05.2006 – V ZR 236/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 233 §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 BGB § 892 VZOG § 8

a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163).

b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gut- gläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fort- führung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363)

BGH, Urt. v. 5. Mai 2006 - V ZR 236/05 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,

Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2005 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Rechtsvorgänger der Beklagten war Miterbe mehrerer Grundstücke

in S. . Nach der Überführung des Erbteils eines anderen Miterben in

Volkseigentum wurden die Grundstücke insgesamt 1972 als Eigentum des Vol-

kes gebucht und später parzelliert. Den Klägern wurden an den parzellierten

Grundstücken Nutzungsrechte verliehen, auf deren Grundlage sie auf den

Grundstücken Eigenheime errichteten. Zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni

1990 kauften die Kläger von dem „Rat der Stadt S. “ die Eigenheim-

grundstücke hinzu. Die Kaufverträge wurden zwischen dem 10. Juli 1995 und

dem 30. Juli 1999 in den Grundbüchern vollzogen. Die Beklagten beantragten

am 26. September 1990 die Rückübertragung der Grundstücke nach dem Ver-

mögensgesetz, nahmen diesen Antrag aber zurück. Auf der Grundlage einer

einstweiligen Verfügung wurden im Jahr 2002 Widersprüche gegen die Richtig-

keit der Eintragung der Kläger als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen.

2

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Wi-

dersprüche in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klä-

gern, einer Berichtigung der Grundbücher dahin zuzustimmen, dass die Beklag-

ten und E. -M. L. Bruchsteilseigentümer der Grundstücke seien. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerlage stattgegeben. Auf die

Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht

zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie die Wiedererstellung des

landgerichtlichen Urteils erreichen möchten. Die Kläger zu 3 und 4 beantragen

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht bejaht den von den Klägern geltend gemachten

Anspruch. Es meint, der Miteigentumsanteil des Rechtsvorgängers der Beklag-

ten sei nicht wirksam enteignet worden. Die Voraussetzungen für eine Enteig-

nung nach dem damals geltenden Aufbaugesetz hätten zwar vorgelegen. Da-

von hätten die Behörden jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie seien davon

ausgegangen, dass in der Person des Rechtsvorgängers der Beklagten die

Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 6 des Gesetzes vom 8. Februar

1949 zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziakti-

visten vorgelegen hätten, weil die Grundstücke in der sog. Liste 3 verzeichnet

gewesen seien. Das genüge nicht als Enteignung. Die Kläger hätten das Eigen-

tum an den Grundstücken aber gutgläubig erworben, weil die Grundstücke als

Eigentum des Volkes gebucht gewesen seien. Ein gutgläubiger Erwerb von

Volkseigentum sei gemäß § 8 Abs. 1 GDO nach dem Inkrafttreten des Geset-

zes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 möglich gewor-

den. Mit dem später aufgehobenen § 8 Abs. 1 Satz 3 GDO habe nicht der gut-

gläubige Erwerb irrtümlich als volkseigen gebuchter Grundstücke, sondern ver-

hindert werden sollen, dass in Volkseigentum stehende Grundstücke diese Ei-

genschaft unter Anwendung der Vorschriften über den Schutz des gutgläubigen

Erwerbers verlören. Diese Gefahr habe hier nicht bestanden. Die Vorausset-

zungen eines gutgläubigen Erwerbs seien gegeben. Im Übrigen genieße der

Rechtserwerb der Kläger auch nach Art. 237 § 2 Abs. 2 und 4 EGBGB Be-

standsschutz. Die Beklagten hätten die Klagefrist versäumt und den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät gestellt. Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand könne ihnen nicht gewährt werden.

II.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsanspruch der Kläger zu-

treffend aus § 894 BGB abgeleitet. Gläubiger des Berichtigungsanspruchs nach

§ 894 BGB ist zwar gewöhnlich der nicht eingetragene wahre Berechtigte,

Schuldner der zu Unrecht eingetragene Buchberechtigte. Die Vorschrift gilt in-

dessen entsprechend für den eingetragenen wahren Berechtigten, der die Lö-

schung eines Widerspruchs erreichen möchte, dessen Eintragung der vermeint-

liche Berechtigte zu Unrecht erwirkt hat (Senatsurt. v. 31. Oktober 1968, V ZR

117/67, NJW 1969, 93). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus,

dass dem eingetragenen Berechtigten auch bei der Geltendmachung des Be-

richtigungsanspruchs die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zugute kommt und

sein Berichtigungsanspruch begründet ist, wenn es demjenigen, zu dessen

Gunsten der Widerspruch eingetragen wurde, nicht gelingt, den Inhalt des

Grundbuchs zu widerlegen (vgl. Senatsurt. v. 10. Dezember 2004, V ZR

120/04, NJW-RR 2005, 599, 600). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht

nicht als geführt angesehen. Seine tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich

nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen im Ergebnis nicht zu be-

anstanden.

6

2. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist die

Annahme des Berufungsgerichts, die Miterbenanteile des Rechtsvorgängers

der Beklagten und der E. -M. L. von insgesamt ¾ seien nicht wirksam

enteignet und das Grundstück zu Unrecht als Eigentum des Volkes gebucht

worden. Eine mögliche Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden; die Behörden

gingen vielmehr von einer bereits aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949

vorgenommenen Enteignung aus. Der grundbuchliche Vollzug einer vermeint-

lich bereits vorgenommenen Enteignung ist nicht Ausdruck eines konstitutiven

Enteignungswillens und stellt deshalb auch unter Berücksichtigung der Inbe-

sitznahme der Grundstücke nicht seinerseits eine Enteignung dar (Senatsurt v.

16. Oktober 1998, V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; Urt. v. 4. Dezember 1998,

V ZR 210/97, VIZ 1999, 169, 170).

7

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beurteilt sich allerdings

die Frage, ob die Kläger gleichwohl wirksam Eigentum an den ihnen jeweils

verkauften Grundstücken erworben haben, nur hinsichtlich der Wirksamkeit der

dinglichen Einigungen nach dem Recht der DDR. Die für einen wirksamen Ei-

gentumserwerb weiter erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S.

hingegen beurteilt sich nach den vom 3. Oktober 1990 an geltenden Vorschrif-

ten.

8

a) Die Wirksamkeit der erforderlichen dinglichen Einigungen über den

Eigentumsübergang hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach dem

Recht der DDR beurteilt. Dieses Recht ist zwar gemäß Art. 233 § 7 Abs. 1

Satz 1 EGBGB grundsätzlich nur dann für die Beurteilung der Wirksamkeit der

Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitrittsgebiet maßgeb-

lich, wenn der Antrag auf Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden

ist. Das liegt hier nahe, ist indes nur für die Kläger zu 9 und 10 vorgetragen und

für keinen der Kläger festgestellt. Darauf kommt es hier aber im Ergebnis auch

nicht an. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im Beitritts-

gebiet ist nach Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine gesonderte Auflassung

nach § 925 BGB auch dann nicht erforderlich, wenn der Eintragungsantrag

zwar nach dem 2. Oktober 1990 gestellt, aber die am 2. Oktober 1990 gelten-

den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR über den Eigentumsübergang

eingehalten wurden. Nach § 297 Abs. 1 ZGB war dazu ein wirksamer Kaufver-

trag erforderlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.

9

b) Nicht gesehen hat es jedoch, dass sich der sachenrechtlich erforderli-

che Fortbestand der Verfügungsbefugnis nicht aus den Überleitungsvorschriften

des Art. 233 EGBGB ergibt, sondern aus den bei Vornahme der Eintragung gel-

tenden Bestimmungen abzuleiten ist.

10

aa) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungs-

befugnis nicht selbst an, sondern setzt diesen voraus. Das ergibt sich zum ei-

nen aus der Verwendung des Begriffs "Übertragung des Eigentums". Damit

sind, wie in Satz 3 der Vorschrift, nur der Übertragungsakt und die an ihn zu

stellenden Anforderungen gemeint, nicht aber auch die Befugnis zu der Über-

tragung. Zum anderen ergibt sich dies aus der Systematik des Art. 233 EGBGB.

Die Vorschrift regelt die Verfügungsbefugnis nicht in Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB

mittelbar durch die Verweisung auf das Recht der DDR, sondern in Art. 233 § 2

EGBGB unter teilweiser Abweichung von dem Recht der DDR unmittelbar

selbst. Die zur Wirksamkeit der Verfügung erforderliche Verfügungsbefugnis

folgt aus dem nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich unverändert ü-

bergeleiteten Eigentum. Sie ist gegeben, wenn das private Eigentum besteht

oder nach § 892 BGB als gegeben gilt.

11

Bei Grundstücken, die als Eigentum des Volkes gebucht sind, verhält es

sich jedoch anders. Das frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB

nicht als Teil des sozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Be-

sonderheiten, sondern als Privateigentum aufrechterhalten worden (Schmidt-

Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an

Grundstücken, 2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht - wie das Privateigentum - den

bisher zur Verfügung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des

schon vorher nach § 11 THG und den Verordnungen zur Durchführung dieses

Gesetzes anderweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach

Maßgabe des Zuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen

jeweils zuständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des

öffentlichen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fort-

bestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volksei-

gentum zu verfügen, für Erwerbe, die sich erst nach dem 2. Oktober 1990 voll-

enden, unvereinbar (KG NJ 1991, 321, 323; BezG Potsdam VersR 1992, 1008,

1009). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 1

EGBGB, die in der Ergänzung der Vorschrift um ihren heutigen Absatz 2 zum

Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die früher eingetragenen

Rechtsträger als zu den von ihnen in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ab-

lauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügungen befugt. Das setzt vor-

aus, dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand und außerhalb des be-

schriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht besteht. Das ist im vorlie-

genden Fall auch nicht deshalb anders, weil die Grundstücke, um die die Par-

teien streiten, nicht volkseigen waren. Die Verfügungsbefugnis kann bei

Grundstücken, die nur scheinbar Volkseigentum sind und bei denen die

Rechtsposition des Verfügenden schwächer ist, nicht weiter reichen als bei

Grundstücken, die tatsächlich volkseigen waren.

12

bb) Die für den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die

Kläger erforderliche Verfügungsbefugnis der Stadt S. ergibt sich im

vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB. Danach wird der

Fortbestand der Verfügungsbefugnis eines Rechtsträgers von ehemaligem

Volkseigentum zwar bei einer Veräußerung durch die als Rechtsträger von

Volkseigentum eingetragene staatliche Stelle unwiderleglich vermutet. In einem

solchen Fall wäre der etwaige spätere Verlust der Verfügungsbefugnis nach Art.

233 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. V. m. § 878 BGB auch unschädlich, wenn der

Eintragungsantrag vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist, was das Beru-

fungsgericht allerdings nicht festgestellt hat. Die Vermutung greift hier aber

nicht ein. Sie setzt nämlich voraus, dass das Grundstück zu Recht als Volksei-

gentum gebucht worden ist (Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999,

161, 163), woran es vorliegend fehlt.

13

c) Es kommt im vorliegenden Fall deshalb entscheidend auf die Wirk-

samkeit der Kaufverträge der Parteien und der in ihnen enthaltenen Einigungen

über den Übergang des Eigentums an dem jeweils verkauften Grundstück so-

wie darauf an, ob die Verfügungsbefugnis der Stadt S. bei der Eintra-

gung der Kläger nach § 8 VZOG gegeben war oder nach Maßgabe von § 892

BGB als gegeben galt, während die Frage, ob der nach dem Recht der DDR

grundsätzlich vorgesehene (Senatsurt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, VIZ

2000, 113, 114; Rohde [Autorenkollektiv], Bodenrecht, 1989, S. 64; ders. schon

in Bodenrecht, Lehrbuch, 1976, S. 232; Straub, NJ 1976, 422, 423) gutgläubige

Erwerb von Grundstückseigentum auch bei ehemals volkseigenen oder als

volkseigen gebuchten Grundstücken möglich war, dahin gestellt bleiben kann.

14

4. Der Erwerb der Kläger scheitert nicht daran, dass die Kaufverträge der

Kläger mit der Stadt S. und die darin enthaltenen dinglichen Einigun-

gen über den Übergang des Eigentums unwirksam sind.

15

a) Die zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 abgeschlossenen

Kaufverträge sehen jeweils die den Anforderungen des § 297 Abs. 1 ZGB ge-

nügende Erklärung darüber vor, dass das Eigentum an den Grundstücken auf

die jeweiligen Käufer übergehen soll.

16

b) Die Verträge sind nicht deshalb unwirksam, weil als Verkäufer jeweils

der Rat der Stadt S. aufgetreten ist. Zwar sind die Räte der Städte am

17. Mai 1990 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der

Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17. Mai

1990, GBl I S. 255) ersatzlos untergegangen und die neu entstandenen Kom-

munen nicht Rechtsnachfolger der Räte der Städte und Gemeinden (BGH, Urt.

v. 23. Januar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f). Dieser Mangel ist

aber durch Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geheilt worden (Senat, BGHZ

141, 184, 187). Danach gelten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der

Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai 1990 und dem 3. Oktober

1990 namens des früheren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungs-

macht vorgenommen hat, als solche der Kommune, die an die Stelle des frühe-

ren Rates der Kommune getreten ist. Mängel der Vertretungsmacht der Vertre-

ter der Stadt S. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

17

c) Der Wirksamkeit der Kaufverträge stehen auch nicht die geringe Höhe

der vereinbarten Kaufpreise entgegen, auf welche die Revision hinweist. Die

Kaufverträge sind vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen worden und unterlagen

deshalb unabhängig davon der Preisbindung, ob Volkseigentum wirksam be-

gründet war. Die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für alle

Verträge erteilt worden. Der Verkauf zu diesen Bedingungen entsprach dem

ausdrücklichen Wunsch der Volkskammer, auf deren Betreiben die in dem Ent-

wurf nicht vorgesehene Möglichkeit des Verkaufs volkseigener Grundstücke

(Drucksache 82 der 9. Wahlperiode der Volkskammer) in das Gesetz eingefügt

wurde (Plenarprotokolle der 9. Wahlperiode der Volkskammer [1986 - 1990]

S. 542, 552). Aus diesem Grund hat es der Senat auch nicht beanstandet,

wenn die Kommunen mit Inhabern dinglicher Nutzungsrechte sog. Komplettie-

rungskaufverträge zu den gleichen Bedingungen auch nach dem Fortfall der

Preisbindung am 1. Juli 1990 und nach dem Erlass des Sachenrechtsbereini-

gungsgesetzes abschlossen (BGHZ 160, 240, 247 ff.).

20

d) Die notwendigen Genehmigungen lagen vor.

aa) Die gebotene Grundstücksverkehrsgenehmigung war gegeben.

(1) Sie galt bei dem Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, für das

dem Erwerber bereits ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden war, nach

§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volks-

eigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158, geändert durch Verord-

nung vom 15. Juli 1990, GBl. I S. 1976) als erteilt, wenn über den Kaufpreis

eine preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, was hier

geschehen ist. Daran ändert es nichts, dass die Grundstücke zu Unrecht als

Volkseigentum gebucht waren.

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(2) Zweifelhaft ist schon, ob die fehlerhafte Buchung der Grundstücke die

Wirksamkeit der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nut-

zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I

S. 372, zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Gebäudegrundbuchverfü-

gung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1606, fortan NRG) durch Verwaltungsakt

erfolgten Verleihung der Nutzungsrechte an die Kläger und das Entstehen von

Gebäudeeigentum beeinträchtigen konnte. Jedenfalls aber liegt der Grund für

die Fiktion einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach Vorlage der preis-

rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht darin, dass die Erwerber in

diesen Fällen ein dingliches Nutzungsrecht erworben hatten. Die Verleihung

eines solchen Rechts war für den Verkauf nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des

Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I

S. 157) unerheblich. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sollte nach §§ 1

und 3 Abs. 1 GVVO sicherstellen, dass Rechtsänderungen an Grundstücken

nur vorgenommen wurden, wenn sie in Überstimmung mit den staatlichen Inte-

ressen standen. Dies war aber bei dem Verkauf von Grundstücken an Erwer-

ber, denen an den Grundstücken bereits Nutzungsrechte verliehen worden wa-

ren, stets der Fall, ohne dass es dazu einer zusätzlichen Prüfung nach der

Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte. Denn Nutzungsrechte durften nach §

2 Abs. 2 Abs. 1 und 3 NRG nur zur persönlichen Nutzung und auch nur verlie-

hen werden, wenn der Erwerber kein anderes Eigenheim hatte. Lagen diese

Voraussetzungen vor, konnten ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 4 GVVO

nicht gegeben sein und der Hinzuerwerb des Grundstücks durch den Inhaber

des Nutzungsrechts auch sonst den zu schützenden staatlichen Belangen nach

§ 1 GVVO nicht widersprechen. So verhielte es sich auch, wenn die Verleihung

der Nutzungsrechte mangels wirksamer Begründung von Volkseigentum an den

Grundstücken ihrerseits an einem Mangel litte.

22

bb) Eine Genehmigung nach § 49 Kommunalverfassung war nicht erfor-

derlich, weil die Grundstücke der Stadt S. nicht zugeordnet waren (Se-

nat, BGHZ 141, 184, 188 f.) und Verfügungen aufgrund von § 8 VZOG von der

Genehmigungspflicht freigestellt sind (Senat BGHZ 160, 240, 244).

24

5. Der Erwerb scheitert auch nicht an der mangelnden Verfügungsbefug-

nis der Stadt S. .

a) Die Stadt S. war bei der Eintragung der Kläger zu 1 bis 4 und

zu 7 bis 10 als Eigentümer verfügungsbefugt. Sie war zwar bei Abschluss der

Kaufverträge nicht Eigentümerin der Grundstücke und auch als Rechtsträger

des gebuchten Volkseigentums nicht zur Verfügung hierüber berechtigt, weil

Volkseigentum an den Grundstücken nicht entstanden war. Bei der Eintragung

der Kläger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 war die Stadt aber gleichwohl nach § 8

Abs. 1 VZOG zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt. Die Kläger zu 1

bis 4 und zu 7 bis 10 haben deshalb von der Stadt S. als zur Verfü-

gung Berechtigter erworben. Die Grundstücke waren als Volkseigentum ge-

bucht; der Rat der Stadt S. war als Rechtsträger eingetragen. Darauf,

ob Volkseigentum wirksam begründet war, kommt es in dem hier relevanten

Zeitraum vom 9. bis zum 30. Juli 1999 nicht mehr an. Nach § 8 Abs. 1 VZOG in

der insoweit maßgeblichen Fassung des Wohnungsraummodernisierungssiche-

rungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (WoModSiG - BGBl. I S. 1823) besteht die

Verfügungsbefugnis nämlich, anders als nach § 8 Abs. 1 VZOG in der bis dahin

geltenden Fassung (dazu Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998,

519, 521), unabhängig davon, ob die Buchung als Eigentum des Volkes richtig

ist (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, ZfIR 1998, 418, 419; Urt. v.

27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; Urt. v. 23. Januar 2004,

V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363).

26

b) Auch der Eigentumserwerb der Kläger zu 5 und 6 ist im Ergebnis wirk-

sam.

aa) Ein Erwerb des Grundstücks von der Stadt S. als zur Verfü-

gung Berechtigter scheidet allerdings aus. Bei der Eintragung dieser Kläger in

das Grundbuch am 10. Juli 1995 war die Stadt nach § 8 Abs. 1 VZOG in der zu

diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht verfügungsbefugt. Bis zur Änderung

des Vermögenszuordnungsgesetzes durch das Wohnraummodernisierungssi-

cherungsgesetz vom 17. Juli 1997 setzte die Verfügungsbefugnis der Gemein-

den voraus, dass Volkseigentum wirksam begründet worden war (Senat, Urt. v.

19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), woran es hier fehlt. Die Ände-

rung der Vorschrift hat auch nicht zu einer Heilung früherer Verfügungen geführt

(Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163 f.; Urt. v.

23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363).

27

bb) Die Kläger zu 5 und 6 haben aber von der Stadt S. als zur

Verfügung Nichtberechtigter gutgläubig erworben. Der Senat hat bereits ent-

schieden, dass die mit § 8 Abs. 1 VZOG a. F. begründete Buchposition der ver-

fügungsbefugten Stelle am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892

BGB teilnimmt und unter dessen weiteren Voraussetzungen einen gutgläubigen

Erwerb ermöglicht (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521; Urt.

v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). Diese Voraussetzungen

sind hier, anders als in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen, ge-

geben. Das Grundstück war als Volkseigentum gebucht. Als Rechtsträger war

der Rat der Stadt S. eingetragen. Die Kaufverträge mit den Klägern zu

5 und 6 stellen, wie geboten (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ

1998, 519, 522; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162),

Verkehrsgeschäfte dar. Die Kläger zu 5 und 6 waren und sind mit der Stadt

S. weder rechtlich noch wirtschaftlich verbunden. Sie haben auch kei-

ne Sondervorteile erlangt, sondern Komplettierungskaufverträge geschlossen,

deren Abschluss nach dem Verkaufsgesetz jeder Bürger der DDR, insbesonde-

re jeder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, beantragen konnte und mehr

Bürger beantragt haben, als die Behörden bewältigen konnten (Senat BGHZ

160, 240, 248 f.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts waren die Kläger zu 5 und 6 bis zur Eintragung in das Grundbuch auch

guten Glaubens. Damit galt ihnen gegenüber der Inhalt des Grundbuchs als

richtig; die Verfügungsbefugnis der Stadt S. galt als gegeben, der Er-

werb der Kläger zu 5 und 6 ist wirksam.

28

c) Damit kommt es auch nicht auf die inzwischen von dem Bundesver-

fassungsgericht bejahte (Beschl. v. 23. November 2005, 1 BvR 2558/03) Frage

an, ob Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB auf den Eigentumserwerb nach

Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden ist.

29

6. Mithin hat das Berufungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben und

die Widerklage abgewiesen.

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Klein Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.01.2005 - 12 O 437/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 4 U 26/05 -