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BGH Urteil vom 20.02.2009 – V ZR 46/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Februar 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Gießen vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in G. . Sie und ihre

Rechtsvorgänger bezogen aus den Wäldern des Beklagten im Waldrevier G.

jährlich einen Klafter (= 2,3 Raummeter) Losholz in Form von Buchen-

scheitholz. Am 24. Februar 2005 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, der

Holzbezug werde zum Ablauf des Jahres 2005 eingestellt. Hierfür seien wirt-

schaftliche Gründe, aber auch die Überlegung maßgeblich, dass der Klägerin

kein Anspruch zustehe.

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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten, ihr für das Jahr

2006 kostenfrei einen Klafter Buchenscheitholz aus den im Revier G. ge-

legenen Waldungen zur Verfügung zu stellen, und ferner die Feststellung einer

entsprechenden Verpflichtung des Beklagten für die Folgejahre. Sie stützt sich

auf ein Endurteil des hessischen Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg

vom 24. Mai 1871, in welchem Berechtigungen zum Bezug von Losholz und

von Geschirr-Losholz festgestellt werden. Berechtigt zum Bezug von Losholz

sind danach die Eigentümer bestimmter, in dem Urteil im Einzelnen aufgeführ-

ter, dort so genannter "Häuser", wenn sie unter anderem Ortsbürger von G.

sind und "zur Klasse früher fronpflichtiger Untertanen" gehören. Der Be-

klagte bestreitet den Bestand der Holzberechtigung und die Existenz des Urteils

und macht ferner geltend, das Recht sei abgelöst, jedenfalls aber durch das

Hessische Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungs-

rechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 467 - fortan Ortsbür-

gerrechtsgesetz, OrtsbürgerRG) aufgehoben worden.

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Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-

rufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von

dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-

stellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-

sung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Meinung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob die von der

Klägerin geltend gemachte Losholzberechtigung wirksam entstanden ist und ob

sie bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuches fortbestanden hat. Auf

die Klägerin jedenfalls sei sie nicht übergegangen. Bei der Losholzberechtigung

handele es sich nämlich um ein Nutzungsrecht von Ortsbürgern. Das ergebe

sich daraus, dass die Eigentümer der losholzberechtigten Grundstücke von ih-

rer Berechtigung nur Gebrauch machen dürften, wenn sie Ortsbürger von G.

seien. Die Nutzungsrechte der Ortsbürger hätten aber nach § 2 Abs. 1

OrtsbürgerRG nur denjenigen zugestanden, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-

setzes am 1. Januar 1963 innegehabt hätten. Nach § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG

finde ein Nachrücken in die Nutzungsrechte nicht mehr statt. Das schließe eine

Berechtigung der Klägerin aus.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

1. Hierfür kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Grund-

lage das Holzbezugsrecht entstanden ist und ob es bei Inkrafttreten des Bürger-

lichen Gesetzbuchs fortbestanden hat. Offen bleiben kann auch, ob es sich

hierbei um eine schuldrechtliche oder um eine dingliche Rechtsposition handelt.

Nicht entschieden zu werden braucht schließlich, ob das Recht bei Annahme

einer dinglichen Rechtsposition an eine bestimmte Person gebunden war oder

ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit mit den holzbezugsberechtigten Häusern

verbunden und mit dem Eigentum an dem Haus auf die Klägerin übergegangen

ist. Die Voraussetzungen für seine Ausübung lassen sich heute jedenfalls nicht

mehr herstellen.

2. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts nicht aus § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG.

a) Nach dieser Vorschrift findet von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar

1963 an ein Nachrücken in die Nutzungsrechte von Ortsbürgern nicht mehr

statt. Unmittelbar betrifft das nur Nutzungsrechte von Ortsbürgern an kommuna-

lem Vermögen. Die Vorschrift gilt indessen nach § 5 Satz 1 OrtsbürgerRG für

Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensgegenständen Dritter entspre-

chend, wenn die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgän-

gern in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde einge-

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räumt worden sind und sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Be-

rechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Diese

Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. An einer entsprechenden Überprü-

fung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das hessische Ortsbürger-

rechtsgesetz Landesrecht ist und es nur in dem Bezirk eines Oberlandesge-

richts, nämlich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, gilt. Im vorliegenden

Fall geht es nämlich um die nach revisiblem Recht zu beurteilende und deshalb

einer revisionsrechtlichen Prüfung zugängliche (BGHZ 118, 295, 299; Münch-

Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdn. 11) Vorfrage nach der Auslegung der

Losholzberechtigung. Außerdem hat das Berufungsgericht § 5 Satz 1 Halbsatz

2 OrtsbürgerRG außer Betracht gelassen, wonach die Anwendung des § 2

Abs. 2 OrtsbürgerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensge-

genständen Dritter von einer weiteren Voraussetzung abhängig ist, die hier

nicht gegeben ist. Auch ein solcher Fehler ist revisibel (Senat, BGHZ 24, 159,

164; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 f.).

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b) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterli-

chen hessischen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 2

OrtsbürgerRG angesprochenen Nutzungsrechten der Ortsbürger um subjektiv-

öffentliche Rechte handeln muss (so hess. StGH, ESVGH 17, 18 ff.). Es nimmt

an, dass das Holzbezugsrecht ein solches subjektiv-öffentliches Recht darstellt.

Das wiederum leitet es aus dem Umstand ab, dass die Eigentümer der holzbe-

zugsberechtigten Grundstücke das Bezugsrecht nur ausüben dürfen,

wenn sie Ortsbürger von G. sind. Diese Auslegung des Bezugsrechts

durch das Berufungsgericht ist, weil das Recht nicht im Grundbuch eingetragen

ist (dazu Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008,

V ZR 164/07, NJW 2008, 3703), revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-

bar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425,

426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395;

Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). In diesem Rahmen ist

sie aber zu beanstanden, weil das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungs-

stoff unberücksichtigt gelassen hat.

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c) Die Losholzberechtigung setzt zwar voraus, dass die Eigentümer der

zum Bezug berechtigten Grundstücke Ortsbürger von G. sind. Es trifft fer-

ner zu, dass ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Vorschriften auch dann vorlie-

gen kann, wenn es nicht allen Gemeindebürgern zusteht, sondern nur einzel-

nen Gruppen von ihnen. Grundlage dieses Holzbezugsrechts ist aber nach dem

Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg nicht die Ortsbürgerschaft,

sondern das holzbezugsberechtigte "Haus". Außerdem bestimmt sich die Aus-

übung dieses Bezugsrechts nicht allein nach der Ortsbürgerschaft, sondern

entscheidend danach, ob der Eigentümer des bezugsberechtigten Hauses zu

der Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehört. Diese Fronpflicht muss

auch nicht etwa gegenüber der Ortsgemeinde bestanden haben, sondern ge-

genüber den Vorfahren des Beklagten als den damaligen Leibherren. Beides

sind keine Kategorien, nach denen Nutzungsrechte in einer Kommune an die

Gemeindebürger ausgegeben oder zugeteilt werden.

11

d) Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG nach § 5 Satz 1 Ortsbür-

gerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Privatgrundstücken nur an-

wendbar ist, wenn sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtig-

ten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Dafür ist hier

nichts ersichtlich. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar

2005 ergibt, haben die nach dem Urteil Berechtigten ihre Rechte gegenüber

dem Beklagten selbst ausgeübt. Eine Zuteilung des Holzes durch Stellen der

Gemeinden, wie sie etwa in § 6 des Gesetzes über die Abgabe von Losholz aus

den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen Landesteilen vom 8. April

1952 (GVBl. S. 93) vor dessen Außerkrafttreten am 22. Dezember 2007 (ge-

mäß Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007, GVBl. I S. 911) vorge-

sehen war, oder eine andere Form der Beteiligung kommunaler Stellen an der

Ausübung der Berechtigung hat nicht bestanden. Es ist auch nicht ersichtlich,

dass das Ortsrecht von G. hierzu Vorschriften enthält oder in G. orts-

rechtliche Gewohnheiten dazu bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass der in dem

Urteil festgelegte Kreis der Berechtigten inhaltlich ortsrechtlichen Vorschriften

oder Gewohnheiten folgte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das

Abstellen auf bestimmte Grundstücke sowie darauf, dass ihr Eigentümer zu der

Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehörte, lässt dies auch nicht er-

warten. Denn die für die Berechtigung und die Ausübung maßgeblichen Krite-

rien sind der Zuteilung subjektiv-öffentlicher Rechte in einer Kommune fremd.

Dies schließt einen Rechtsverlust der Klägerin nach Maßgabe von § 2 Abs. 2

OrtsbürgerRG aus.

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3. Das Urteil stellt sich aber aus einem anderen Grund als richtig dar

(§ 561 ZPO). Ein Holzbezugsrecht der Klägerin scheitert nämlich daran, dass

das für die Ausübung entscheidende Bestandsmerkmal der Zugehörigkeit "zur

Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen" heute nicht mehr erfüllt werden

kann.

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a) Diese Voraussetzung für die Ausübung der Bezugsberechtigung ist

nämlich nicht schon dann erfüllt, wenn der heutige Eigentümer eines bezugsbe-

rechtigten Hauses Nachfahre eines früheren Eigentümers dieses Hauses ist,

der vor dem 1. Juli 1813 im damaligen Großherzogtum Hessen fronpflichtig

war. Ein solches eher formales Verständnis löste sich von dem sachlichen Aus-

sagegehalt dieser Ausübungsvoraussetzungen und führte dazu, dass die Be-

zugsberechtigung im Ergebnis nur von einer genealogischen Zufälligkeit in der

Familiengeschichte des gegenwärtigen Eigentümers abhinge. Welchen Sinn

eine solche Regelung haben soll und was die Vorfahren des Beklagten dazu

veranlasst haben kann, darauf abzustellen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Eine plausible Erklärung findet diese Ausübungsvoraussetzung jedenfalls auf

der Grundlage des vorgelegten Urteils des Großherzoglichen Landgerichts Or-

tenberg nur, wenn der sachliche Aussagegehalt der Bezugsnahme auf die frü-

here Fronpflicht berücksichtigt wird. Dann nämlich zeigt die Ausübungsvoraus-

setzung, dass auch die Einräumung der Losholzberechtigung, wie die der im

gleichen Urteil ausgesprochenen, auf der Losholzberechtigung aufbauenden

Geschirr-Losholzberechtigung (zu dieser Senat, Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR

132/07, juris), kein Akt der Freigiebigkeit der Vorfahren des Beklagten war,

sondern einem Bedürfnis diente. Dieses Bedürfnis kann bei der hier zu beurtei-

lenden Losholz-Berechtigung nur darin gesehen werden, den früher fronpflichti-

gen Eigentümern der bezugsberechtigten Häuser einen Ausgleich für die bei

Aufhebung der Fronpflicht entstehenden Belastungen zu geben.

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b) Diese Belastungen ergaben sich daraus, dass die Fronpflicht im Ge-

biet des früheren Großherzogtums Hessen, in dem G. liegt, durch § 1

Abs. 1 des (Großherzoglich hessischen) Gesetzes, die Aufhebung der Leibei-

genschaft und die dem Leibherrn zu leistende Entschädigung betreffend, vom

25. Mai 1811 (Archiv der Großherzoglich hessischen Gesetze und Verordnun-

gen, Bd. 1, 1834 S. 631) zum Ablauf des 30. Juni 1813 nicht, wie der Beklagte

meint, entschädigungslos aufgehoben worden ist. Die früher fronpflichtigen

Bürger hatten dem Leibherrn vielmehr nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

25. Mai 1811 für den Verlust der Frondienste eine Entschädigung nach näherer

Maßgabe von § 4 des Gesetzes zu zahlen. Hierüber hatte sich der Leibherr mit

den fronpflichtigen Bürgern zu verständigen (nach § 3 des Gesetzes). Eine sol-

che Verständigung sollte zwar nach § 18 des Gesetzes zu einer endgültigen

Aufhebung der aus der Leibeigenschaft folgenden wechselseitigen Pflichten

führen und das Entstehen vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen vermei-

den. Das schloss aber nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung

der Fronpflicht längerfristige Verbindlichkeiten oder Berechtigungen begründet

wurden. Dazu konnte auch eine Vereinbarung gehören, den früher fronpflichti-

gen Bürgern zum Ausgleich für die Ablösung der Fronpflicht die Entnahme

von Losholz zu gestatten.

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c) Ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen den Vorfah-

ren des Beklagten und den ihm früher fronpflichtigen Bürgern in G. getrof-

fen worden sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht festzustellen. Darauf

kommt es aber auch nicht entscheidend an. Aus der Bezugnahme auf die Auf-

hebung der Fronpflicht in den Bedingungen für die Ausübung des Holzbezugs-

rechts ergibt sich, dass die Eigentümer der grundsätzlich holzbezugsberechtig-

ten Grundstücke nur dann zum Holzbezug berechtigt sind, wenn noch irgendein

inhaltlicher Zusammenhang zu der Aufhebung der Fronpflicht im Großherzog-

tum Hessen im Jahre 1813 hergestellt werden kann.

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d) Dass das der Fall wäre, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es liegt auch

fern. Die Aufhebung der Fronpflicht lag bei Beendigung des Holzbezugs durch

den Beklagten zum Ablauf des 31. Dezember 2005 mehr als 190 Jahre zurück.

Auch seit dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom

24. Mai 1871 waren schon mehr als 130 Jahre verstrichen. Der historisch ein-

malige Vorgang der Abschaffung der Leibeigenschaft war nach diesem langen

Zeitraum endgültig abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem

Zusammenhang etwa eingeräumten Berechtigungen ihren Zweck, entgangene

Dienste und Berechtigungen auszugleichen, wie er in den in dem Urteil des

Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871 festgestellten Be-

dingungen zum Ausdruck kommt, noch nicht vollständig erreicht haben könnte,

sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Heute gibt es keinen Grund-

stückseigentümer mehr, der aus der Aufhebung der Leibeigenschaft im Jahre

1813 noch Rechte ableiten und damit einer Klasse früher fronpflichtiger Unter-

tanen zugerechnet werden könnte. Das Holzbezugsrecht, auf das sich die Klä-

gerin beruft, kann damit heute jedenfalls nicht mehr ausgeübt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Büdingen, Entscheidung vom 19.04.2007 - 2 C 607/06 (21) -

LG Gießen, Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 S 145/07 -