BGH Urteil vom 20.02.2009 – V ZR 46/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Februar 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Gießen vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in G. . Sie und ihre
Rechtsvorgänger bezogen aus den Wäldern des Beklagten im Waldrevier G.
jährlich einen Klafter (= 2,3 Raummeter) Losholz in Form von Buchen-
scheitholz. Am 24. Februar 2005 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, der
Holzbezug werde zum Ablauf des Jahres 2005 eingestellt. Hierfür seien wirt-
schaftliche Gründe, aber auch die Überlegung maßgeblich, dass der Klägerin
kein Anspruch zustehe.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten, ihr für das Jahr
2006 kostenfrei einen Klafter Buchenscheitholz aus den im Revier G. ge-
legenen Waldungen zur Verfügung zu stellen, und ferner die Feststellung einer
entsprechenden Verpflichtung des Beklagten für die Folgejahre. Sie stützt sich
auf ein Endurteil des hessischen Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg
vom 24. Mai 1871, in welchem Berechtigungen zum Bezug von Losholz und
von Geschirr-Losholz festgestellt werden. Berechtigt zum Bezug von Losholz
sind danach die Eigentümer bestimmter, in dem Urteil im Einzelnen aufgeführ-
ter, dort so genannter "Häuser", wenn sie unter anderem Ortsbürger von G.
sind und "zur Klasse früher fronpflichtiger Untertanen" gehören. Der Be-
klagte bestreitet den Bestand der Holzberechtigung und die Existenz des Urteils
und macht ferner geltend, das Recht sei abgelöst, jedenfalls aber durch das
Hessische Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungs-
rechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 467 - fortan Ortsbür-
gerrechtsgesetz, OrtsbürgerRG) aufgehoben worden.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-
rufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von
dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-
stellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-
sung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Meinung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob die von der
Klägerin geltend gemachte Losholzberechtigung wirksam entstanden ist und ob
sie bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzesbuches fortbestanden hat. Auf
die Klägerin jedenfalls sei sie nicht übergegangen. Bei der Losholzberechtigung
handele es sich nämlich um ein Nutzungsrecht von Ortsbürgern. Das ergebe
sich daraus, dass die Eigentümer der losholzberechtigten Grundstücke von ih-
rer Berechtigung nur Gebrauch machen dürften, wenn sie Ortsbürger von G.
seien. Die Nutzungsrechte der Ortsbürger hätten aber nach § 2 Abs. 1
OrtsbürgerRG nur denjenigen zugestanden, die sie bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes am 1. Januar 1963 innegehabt hätten. Nach § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG
finde ein Nachrücken in die Nutzungsrechte nicht mehr statt. Das schließe eine
Berechtigung der Klägerin aus.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
1. Hierfür kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Grund-
lage das Holzbezugsrecht entstanden ist und ob es bei Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuchs fortbestanden hat. Offen bleiben kann auch, ob es sich
hierbei um eine schuldrechtliche oder um eine dingliche Rechtsposition handelt.
Nicht entschieden zu werden braucht schließlich, ob das Recht bei Annahme
einer dinglichen Rechtsposition an eine bestimmte Person gebunden war oder
ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit mit den holzbezugsberechtigten Häusern
verbunden und mit dem Eigentum an dem Haus auf die Klägerin übergegangen
ist. Die Voraussetzungen für seine Ausübung lassen sich heute jedenfalls nicht
mehr herstellen.
2. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht aus § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG.
a) Nach dieser Vorschrift findet von ihrem Inkrafttreten am 1. Januar
1963 an ein Nachrücken in die Nutzungsrechte von Ortsbürgern nicht mehr
statt. Unmittelbar betrifft das nur Nutzungsrechte von Ortsbürgern an kommuna-
lem Vermögen. Die Vorschrift gilt indessen nach § 5 Satz 1 OrtsbürgerRG für
Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensgegenständen Dritter entspre-
chend, wenn die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgän-
gern in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde einge-
räumt worden sind und sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Be-
rechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. An einer entsprechenden Überprü-
fung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das hessische Ortsbürger-
rechtsgesetz Landesrecht ist und es nur in dem Bezirk eines Oberlandesge-
richts, nämlich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, gilt. Im vorliegenden
Fall geht es nämlich um die nach revisiblem Recht zu beurteilende und deshalb
einer revisionsrechtlichen Prüfung zugängliche (BGHZ 118, 295, 299; Münch-
Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdn. 11) Vorfrage nach der Auslegung der
Losholzberechtigung. Außerdem hat das Berufungsgericht § 5 Satz 1 Halbsatz
2 OrtsbürgerRG außer Betracht gelassen, wonach die Anwendung des § 2
Abs. 2 OrtsbürgerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Vermögensge-
genständen Dritter von einer weiteren Voraussetzung abhängig ist, die hier
nicht gegeben ist. Auch ein solcher Fehler ist revisibel (Senat, BGHZ 24, 159,
164; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 f.).
b) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterli-
chen hessischen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 2
OrtsbürgerRG angesprochenen Nutzungsrechten der Ortsbürger um subjektiv-
öffentliche Rechte handeln muss (so hess. StGH, ESVGH 17, 18 ff.). Es nimmt
an, dass das Holzbezugsrecht ein solches subjektiv-öffentliches Recht darstellt.
Das wiederum leitet es aus dem Umstand ab, dass die Eigentümer der holzbe-
zugsberechtigten Grundstücke das Bezugsrecht nur ausüben dürfen,
wenn sie Ortsbürger von G. sind. Diese Auslegung des Bezugsrechts
durch das Berufungsgericht ist, weil das Recht nicht im Grundbuch eingetragen
ist (dazu Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008,
V ZR 164/07, NJW 2008, 3703), revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-
bar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425,
426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395;
Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). In diesem Rahmen ist
sie aber zu beanstanden, weil das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungs-
stoff unberücksichtigt gelassen hat.
c) Die Losholzberechtigung setzt zwar voraus, dass die Eigentümer der
zum Bezug berechtigten Grundstücke Ortsbürger von G. sind. Es trifft fer-
ner zu, dass ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Vorschriften auch dann vorlie-
gen kann, wenn es nicht allen Gemeindebürgern zusteht, sondern nur einzel-
nen Gruppen von ihnen. Grundlage dieses Holzbezugsrechts ist aber nach dem
Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg nicht die Ortsbürgerschaft,
sondern das holzbezugsberechtigte "Haus". Außerdem bestimmt sich die Aus-
übung dieses Bezugsrechts nicht allein nach der Ortsbürgerschaft, sondern
entscheidend danach, ob der Eigentümer des bezugsberechtigten Hauses zu
der Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehört. Diese Fronpflicht muss
auch nicht etwa gegenüber der Ortsgemeinde bestanden haben, sondern ge-
genüber den Vorfahren des Beklagten als den damaligen Leibherren. Beides
sind keine Kategorien, nach denen Nutzungsrechte in einer Kommune an die
Gemeindebürger ausgegeben oder zugeteilt werden.
d) Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 OrtsbürgerRG nach § 5 Satz 1 Ortsbür-
gerRG auf Nutzungsrechte von Ortsbürgern an Privatgrundstücken nur an-
wendbar ist, wenn sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtig-
ten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Dafür ist hier
nichts ersichtlich. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar
2005 ergibt, haben die nach dem Urteil Berechtigten ihre Rechte gegenüber
dem Beklagten selbst ausgeübt. Eine Zuteilung des Holzes durch Stellen der
Gemeinden, wie sie etwa in § 6 des Gesetzes über die Abgabe von Losholz aus
den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen Landesteilen vom 8. April
1952 (GVBl. S. 93) vor dessen Außerkrafttreten am 22. Dezember 2007 (ge-
mäß Art. 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007, GVBl. I S. 911) vorge-
sehen war, oder eine andere Form der Beteiligung kommunaler Stellen an der
Ausübung der Berechtigung hat nicht bestanden. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass das Ortsrecht von G. hierzu Vorschriften enthält oder in G. orts-
rechtliche Gewohnheiten dazu bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass der in dem
Urteil festgelegte Kreis der Berechtigten inhaltlich ortsrechtlichen Vorschriften
oder Gewohnheiten folgte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das
Abstellen auf bestimmte Grundstücke sowie darauf, dass ihr Eigentümer zu der
Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen gehörte, lässt dies auch nicht er-
warten. Denn die für die Berechtigung und die Ausübung maßgeblichen Krite-
rien sind der Zuteilung subjektiv-öffentlicher Rechte in einer Kommune fremd.
Dies schließt einen Rechtsverlust der Klägerin nach Maßgabe von § 2 Abs. 2
OrtsbürgerRG aus.
3. Das Urteil stellt sich aber aus einem anderen Grund als richtig dar
(§ 561 ZPO). Ein Holzbezugsrecht der Klägerin scheitert nämlich daran, dass
das für die Ausübung entscheidende Bestandsmerkmal der Zugehörigkeit "zur
Klasse der früher fronpflichtigen Untertanen" heute nicht mehr erfüllt werden
kann.
a) Diese Voraussetzung für die Ausübung der Bezugsberechtigung ist
nämlich nicht schon dann erfüllt, wenn der heutige Eigentümer eines bezugsbe-
rechtigten Hauses Nachfahre eines früheren Eigentümers dieses Hauses ist,
der vor dem 1. Juli 1813 im damaligen Großherzogtum Hessen fronpflichtig
war. Ein solches eher formales Verständnis löste sich von dem sachlichen Aus-
sagegehalt dieser Ausübungsvoraussetzungen und führte dazu, dass die Be-
zugsberechtigung im Ergebnis nur von einer genealogischen Zufälligkeit in der
Familiengeschichte des gegenwärtigen Eigentümers abhinge. Welchen Sinn
eine solche Regelung haben soll und was die Vorfahren des Beklagten dazu
veranlasst haben kann, darauf abzustellen, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Eine plausible Erklärung findet diese Ausübungsvoraussetzung jedenfalls auf
der Grundlage des vorgelegten Urteils des Großherzoglichen Landgerichts Or-
tenberg nur, wenn der sachliche Aussagegehalt der Bezugsnahme auf die frü-
here Fronpflicht berücksichtigt wird. Dann nämlich zeigt die Ausübungsvoraus-
setzung, dass auch die Einräumung der Losholzberechtigung, wie die der im
gleichen Urteil ausgesprochenen, auf der Losholzberechtigung aufbauenden
Geschirr-Losholzberechtigung (zu dieser Senat, Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR
132/07, juris), kein Akt der Freigiebigkeit der Vorfahren des Beklagten war,
sondern einem Bedürfnis diente. Dieses Bedürfnis kann bei der hier zu beurtei-
lenden Losholz-Berechtigung nur darin gesehen werden, den früher fronpflichti-
gen Eigentümern der bezugsberechtigten Häuser einen Ausgleich für die bei
Aufhebung der Fronpflicht entstehenden Belastungen zu geben.
b) Diese Belastungen ergaben sich daraus, dass die Fronpflicht im Ge-
biet des früheren Großherzogtums Hessen, in dem G. liegt, durch § 1
Abs. 1 des (Großherzoglich hessischen) Gesetzes, die Aufhebung der Leibei-
genschaft und die dem Leibherrn zu leistende Entschädigung betreffend, vom
25. Mai 1811 (Archiv der Großherzoglich hessischen Gesetze und Verordnun-
gen, Bd. 1, 1834 S. 631) zum Ablauf des 30. Juni 1813 nicht, wie der Beklagte
meint, entschädigungslos aufgehoben worden ist. Die früher fronpflichtigen
Bürger hatten dem Leibherrn vielmehr nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
25. Mai 1811 für den Verlust der Frondienste eine Entschädigung nach näherer
Maßgabe von § 4 des Gesetzes zu zahlen. Hierüber hatte sich der Leibherr mit
den fronpflichtigen Bürgern zu verständigen (nach § 3 des Gesetzes). Eine sol-
che Verständigung sollte zwar nach § 18 des Gesetzes zu einer endgültigen
Aufhebung der aus der Leibeigenschaft folgenden wechselseitigen Pflichten
führen und das Entstehen vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen vermei-
den. Das schloss aber nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung
der Fronpflicht längerfristige Verbindlichkeiten oder Berechtigungen begründet
wurden. Dazu konnte auch eine Vereinbarung gehören, den früher fronpflichti-
gen Bürgern zum Ausgleich für die Ablösung der Fronpflicht die Entnahme
von Losholz zu gestatten.
c) Ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen den Vorfah-
ren des Beklagten und den ihm früher fronpflichtigen Bürgern in G. getrof-
fen worden sind, ist nicht vorgetragen und auch nicht festzustellen. Darauf
kommt es aber auch nicht entscheidend an. Aus der Bezugnahme auf die Auf-
hebung der Fronpflicht in den Bedingungen für die Ausübung des Holzbezugs-
rechts ergibt sich, dass die Eigentümer der grundsätzlich holzbezugsberechtig-
ten Grundstücke nur dann zum Holzbezug berechtigt sind, wenn noch irgendein
inhaltlicher Zusammenhang zu der Aufhebung der Fronpflicht im Großherzog-
tum Hessen im Jahre 1813 hergestellt werden kann.
d) Dass das der Fall wäre, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es liegt auch
fern. Die Aufhebung der Fronpflicht lag bei Beendigung des Holzbezugs durch
den Beklagten zum Ablauf des 31. Dezember 2005 mehr als 190 Jahre zurück.
Auch seit dem Urteil des Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom
24. Mai 1871 waren schon mehr als 130 Jahre verstrichen. Der historisch ein-
malige Vorgang der Abschaffung der Leibeigenschaft war nach diesem langen
Zeitraum endgültig abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem
Zusammenhang etwa eingeräumten Berechtigungen ihren Zweck, entgangene
Dienste und Berechtigungen auszugleichen, wie er in den in dem Urteil des
Großherzoglichen Landgerichts Ortenberg vom 24. Mai 1871 festgestellten Be-
dingungen zum Ausdruck kommt, noch nicht vollständig erreicht haben könnte,
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Heute gibt es keinen Grund-
stückseigentümer mehr, der aus der Aufhebung der Leibeigenschaft im Jahre
1813 noch Rechte ableiten und damit einer Klasse früher fronpflichtiger Unter-
tanen zugerechnet werden könnte. Das Holzbezugsrecht, auf das sich die Klä-
gerin beruft, kann damit heute jedenfalls nicht mehr ausgeübt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Büdingen, Entscheidung vom 19.04.2007 - 2 C 607/06 (21) -
LG Gießen, Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 S 145/07 -