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BGH Urteil vom 25.09.2009 – V ZR 13/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. September 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der Lebensmittelpunkt des Erwerbers ist nicht allein anhand formaler Gesichts- punkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen.

b) Dabei müssen sich zwar nicht sämtliche Lebensbeziehungen des Erwerbers auf einen Ort konzentrieren. Sie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der Be- triebsstätte so verdichten, dass ein Engagement des Erwerbers vor Ort erkennbar wird.

BGH, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 13/09 - OLG Rostock LG Schwerin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. September 2009 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2008 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Schwerin vom 9. November 2006 wird zurück-

gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte bewarb sich bei der Klägerin unter Vorlage eines Betriebs-

konzepts um den Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Flächen nach § 3

AusglLeistG. In einer Erklärung vom 28. Juli 2001 verpflichtet er sich dazu, sei-

nen Hauptwohnsitz in die Nähe der Betriebsstätte zu verlegen. Auf dieser

Grundlage verkaufte ihm die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 25. Februar

2002 etwa 276 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Landkreis Parchim für

264.729,99 €. Sie ist nach dem Vertrag zum Rücktritt berechtigt, wenn der Be-

klagte seinen Hauptwohnsitz nicht in die Nähe der Betriebsstätte verlegt und

dort nicht für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des Vertrags beibehält.

Der Beklagte hat eine Wohnung in Frankfurt am Main, wo er als Jurist bei einer

Großbank angestellt und außerdem als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er ist seit

dem 25. Februar 2004 mit Hauptwohnsitz in dem Ortsteil K. des in der

Nähe der erworbenen forstwirtschaftlichen Flächen gelegenen Orts C.

gemeldet, wo er separate Wohnräume im Haus seines Bruders hat.

2

Mit Schreiben vom 3. März 2005 trat die Klägerin vom Vertrag zurück.

Sie verlangt dessen Rückabwicklung sowie die Feststellung, dass sich der Be-

klagte seit dem 26. Mai 2005 in Verzug mit der Annahme der Rückzahlung des

Kaufpreises befindet. Sie meint, der Beklagte habe seinen Hauptwohnsitz nur

formal nach K. verlegt, in der Sache aber in Frankfurt am Main belassen.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem

Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträ-

ge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hält den Rücktritt für unwirksam. Der Beklagte ha-

be nicht versäumt, seinen Hauptwohnsitz in die Nähe der Betriebsstätte zu ver-

legen. Der Begriff des Hauptwohnsitzes sei so auszulegen wie der gleiche Be-

griff in § 1 Abs. 3 FlErwV. Der Kaufvertrag der Parteien diene der Umsetzung

von § 3 AusglLeistG und sei dem Verwaltungsprivatrecht zuzuordnen. Solche

Verträge seien in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu verstehen, die ih-

nen zugrunde lägen. Nach § 1 Abs. 3 FlErwV sei auf den Lebensmittelpunkt

des Käufers abzustellen. Für die Auslegung dieser Vorschrift wiederum komme

es nicht darauf an, wie der Begriff des Lebensmittelpunkts in § 12 MRRG ver-

standen werde. Denn der Verordnungsgeber habe sich von dem Melderecht

abheben wollen. Neben dem Ort der Wohnung, an dem man sich "quantitativ"

am meisten aufhalte, seien unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der

Regelung auch Aspekte einzubeziehen, die besondere Bindungen zu einem Ort

belegen. Dabei spielten die Lage der Wohnräume, die hauptsächliche Aus-

übung des Berufs, die gesellschaftliche Verankerung, soziales und politisches

Engagement, familiäre Bindungen und ähnliche Kriterien eine Rolle. Diese

müssten in einer Gesamtschau miteinander abgewogen werden. Dabei ergebe

sich hier, dass der Beklagte seinen Hauptwohnsitz in K. habe.

II.

6

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden

Punkt nicht stand.

1. Die Klägerin kann nach § 346 Abs. 1 BGB von dem Beklagten verlan-

gen, ihr - Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises - die verkauften

Flächen aufzulassen, ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen und ihr die

Flächen herauszugeben, weil sie von dem Vertrag auf Grund des darin vorge-

sehenen Rücktrittsrechts wirksam zurückgetreten ist. Ferner ist nach § 256

ZPO festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 26. Mai 2005 gemäß § 293

BGB in Annahmeverzug befindet, weil er das Rückzahlungsangebot der Kläge-

rin unberechtigt zurückgewiesen hat.

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2. Der Rücktritt der Klägerin setzt nach § 9 Nr. 2 Buchstabe e des Kauf-

vertrags der Parteien voraus, dass es der Beklagte versäumt, seinen Haupt-

wohnsitz innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags in die

Nähe der Betriebsstätte zu verlegen. Diese Voraussetzung ist entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts eingetreten.

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a) Der in der Rücktrittsklausel verwendete Begriff des Hauptwohnsitzes

ist, was das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht autonom auszulegen. Der

Kaufvertrag der Parteien dient dazu, dem Beklagten den verbilligten Erwerb

forstwirtschaftlich genutzter Flächen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 8

AusglLeistG in der vor dem Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgeset-

zes (vom 3. Juli 2009, BGBl. I S. 1688) am 11. Juli 2009 geltenden, für den vor-

liegenden Fall nach § 7 AusglLeistG maßgeblichen Fassung zu ermöglichen.

Bei dem Abschluss und der Ausgestaltung der dazu nach § 10 Abs. 1 FlErwV

abzuschließenden Kaufverträge ist die Klägerin als die von der Bundesanstalt

für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach §§ 7 Satz 1 und 14 Satz 1

FlErwV beauftragte Privatisierungsstelle nicht frei, sondern an die Vorgaben

des Gesetzes gebunden (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007,

30; Urt. v. 10. Juli 2009 V ZR 72/08, juris). Sie hat deshalb den Bestand des

Erwerbs mit der Rücktrittsklausel, wie nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b

AusglLeistG a.F. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 FlErwV a.F. geboten, davon abhängig

gemacht, dass der Beklagte ortsansässig wird, indem er in der Nähe der Be-

triebsstätte seinen Hauptwohnsitz begründet. Ob der Beklagte seinen Haupt-

wohnsitz in C. begründet hat, bestimmt sich deshalb nach dem für die

maßgeblichen § 1 Abs. 3 FlErwV.

9

b) Danach ist Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt des Berechtigten,

hier des Beklagten.

10

aa) Wie der Lebensmittelpunkt zu bestimmen ist, wird im Ansatz unter-

schiedlich beurteilt. Einem Hinweis der Begründung des Entwurfs der Flächen-

erwerbsverordnung auf das Melderecht (BR-Drucks. 741/95 S. 31) wird teilwei-

se entnommen, dass von der Regelung in dem heutigen, inhaltlich unverändert

aber auch schon bei Erlass der Flächenerwerbsverordnung geltenden § 12 Abs.

2 Sätze 1 und 5 MRRG auszugehen und der Lebensmittelpunkt nach dem

Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Erwerbers zu bestimmen sei (OLG

Rostock, Urt. v. 6. Dezember 2007, 7 U 57/06, unveröff., Umdruck S. 8 f.; OLG

Dresden, Urt. v. 28. Oktober 2008, 9 U 1663/07, unveröff., Umdruck S. 7, dazu

Senatsbeschl. v. 7. Mai 2009, V ZR 222/08, unveröff.). Teilweise wird aus der

erwähnten Textstelle der Entwurfsbegründung der Schluss gezogen, dass ge-

rade nicht von dem Melderecht auszugehen sei. Nach einer Meinung ist der

Lebensmittelpunkt stattdessen wie der Wohnsitz nach § 7 BGB zu ermitteln (in

diesem Sinne: OLG Brandenburg, Urt. v. 5. Juni 2008, 5 U 61/07, juris, Rdn. 59,

dazu Senatsbeschl. v. 8. Januar 2009, V ZR 122/08, unveröff.; KG, Urt. v. 6.

November 2008, unveröff. Umdruck S. 11 f., anhängig bei dem Senat unter V

ZR 236/08; Witt, Der Flächenerwerb in den neuen Bundesländern, 1996, S. 31).

Nach anderer Ansicht ist er, wie auch das Berufungsgericht meint, in Anlehnung

an die Rechtsprechung des Senats zu § 5 Abs. 3 SachenRBerG (Urt. v. 13. Mai

2005, V ZR 191/04, NJW-RR 1005, 1256, 1257) eigenständig zu bestimmen

(OLG Rostock, Urt. v. 7. August 2008, 3 U 20/08, unveröff., dazu Senatsbeschl.

v. 28. Mai 2008, V ZR 170/08, unveröff.).

11

bb) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung. Die unterschiedlichen An-

sätze führen nämlich nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen (OLG Naumburg

AUR 2005, 334, 335 = AUR 2006, 30). Es besteht im Gegenteil Einigkeit dar-

über, dass der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso

wie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG (dazu Senat,

Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, aaO) nicht allein anhand formaler Gesichts-

punkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung

aller relevanten Umstände zu bestimmen ist. Einigkeit besteht auch darüber,

dass es der Annahme des Lebensmittelpunkts nicht entgegensteht, wenn sich

der Erwerber zeitweilig an anderer Stelle aufhält (vgl. dazu den Fall OLG Bran-

denburg, Urt. v. 5. Juni 2008, 5 U 61/07, juris; hiervon geht auch der zu diesem

Urteil ergangene Senatsbeschl. v. 8. Januar 2009, V ZR 122/08, unveröff., aus).

Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehun-

gen in der Nähe der Betriebsstätte befindet.

12

c) Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Seine tatrichterliche Wür-

digung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (dazu: BGH, Urt. v.

14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v.

26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395; Urt. v. 5. Mai 2006,

V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242; Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 133/08, NJW

2009, 1262, 1264, vorgesehen für BGHZ 179, 238). Sie ist in diesem Rahmen

aber zu beanstanden.

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aa) Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person lässt sich

zwar nur mit einer wertenden Betrachtung der relevanten Umstände feststellen.

Diese wertende Betrachtung darf aber nicht den Zweck aus dem Blick verlieren,

zu dem die jeweilige Vorschrift eine Feststellung des Lebensmittelpunkts ver-

langt. Im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG geht es z. B. nicht darum, abs-

trakt den Lebensmittelpunkt des Nutzers zu ermitteln. Sie ist nur ein Hilfsmittel,

um die eigentlich entscheidende Frage zu beantworten, ob dem Nutzer das von

ihm auf einem fremden Grundstück errichtete Wohnhaus am 3. Oktober 1990

als Wohnung gedient hat. Auch § 3 Abs. 8 AusglLeistG a.F. und § 4 Abs. 2 Satz

1 FlErwV a.F. knüpfen nicht abstrakt an den Hauptwohnsitz des Erwerbers an.

Der verbilligte Walderwerb nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b AusglLeistG

a.F. soll vielmehr nicht jedem offen stehen, sondern nur dem Erwerber, der in

der Nähe der Betriebsstätte auch ortsansässig werden will. Das Erfordernis der

Ortsansässigkeit soll ausschließen, dass Personen ohne regionalen Bezug Flä-

chen erwerben und mit einem Betriebsleiter vor Ort bewirtschaften. In Konkur-

renz zu den örtlichen Interessenten sollen andere Personen Flächen nur dann

verbilligt pachten und erwerben können, wenn sie sich selbst vor Ort engagie-

ren (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007, 30, 33; Zilch, in

Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar zum Entschädigungs- und

Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 58 u. 61). Ein solches

Engagement setzt zwar nicht voraus, dass sich sämtliche Lebensbeziehungen

des Erwerbers auf einen Ort konzentrieren (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, aaO S.

32 f.; diese Sicht liegt auch dem Senatsbeschl. v. 7. Mai 2009, V ZR 222/08,

unveröff., zu OLG Dresden, Urt. v. 28. Oktober 2008, 9 U 1663/07, zugrunde).

Sie müssen sich aber an einem Ort in der Nähe der Betriebsstätte so verdich-

ten, dass das erforderliche Engagement vor Ort erkennbar wird.

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bb) Ein solches Engagement vor Ort lässt sich allerdings nicht, das ist

dem Berufungsgericht einzuräumen, an Äußerlichkeiten wie Größe und Komfort

der dort eingerichteten Wohnung festmachen (a. M. OLG Rostock, Urt. v.

7. August 2008, 3 U 20/08, unveröff., für den Senatsbeschl. v. 28. Mai 2009,

V ZR 170/08, zu diesem Urteil kam es hierauf nicht an). Erforderlich, aber aus-

reichend ist vielmehr, dass der Erwerber seine Betriebsstätte nicht nur spora-

disch und nur bei Bedarf aufsucht. Er muss Bindungen an den Ort in der Nähe

der Betriebsstätte aufbauen und unterhalten, die über das rein Geschäftliche

hinausgehen. So war der Erwerber in dem erwähnten Fall des OLG Dresden

(Urt. v. 28. Oktober 2008, aaO) in örtlichen Vereinigungen engagiert; er machte

mit seiner Familie Urlaub auf dem Hof und war nach Angaben von Angestellten

seines westdeutschen Hofs im Sommer "wochenlang" abwesend, weil er sich

auf dem ostdeutschen Hof aufhielt. Ohne ein derartiges über das Geschäftliche

hinausgehendes Engagement vor Ort hat ein Erwerber keinen für die Zwecke

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des § 3 AusglLeistG ausreichenden Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen

vor Ort.

cc) Ein solches Engagement hat der Beklagte nicht substantiiert vorge-

tragen.

(1) Das war allerdings zunächst auch nicht seine, sondern Aufgabe der

Klägerin. Sie stützt ihre Ansprüche auf den von ihr erklärten Rücktritt und hat

deshalb darzulegen und zu beweisen, dass der Grund für den Rücktritt einge-

treten ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht innerhalb der in der Rück-

trittsklausel vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist nach K. verlegt hat. Zu be-

rücksichtigen ist indessen, dass die Klägerin außerhalb dieses für ihr Rücktritts-

recht ausschlaggebenden Geschehens steht und die für die Beurteilung der

Frage, wo der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt hat, relevante Umstände

nicht kennt.

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(2) Bei einem derartigen Informationsdefizit des Gläubigers kann der

Schuldner nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickel-

ten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (dazu: BGHZ 120, 320, 327 f.;

145, 170, 184; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004, X ZR 108/02, WM 2005, 571,

573; Urt. v. 27. April 2009, II ZR 253/07, WM 2009, 1145, 1146) gehalten sein,

auf Grund eines erwiderungsfähigen Primärvortrags des Gläubigers seinerseits

zu dem Geschehen vorzutragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner

dazu in der Lage und ihm das zuzumuten ist (BGHZ 145, 170, 184). Diese Vor-

aussetzungen liegen hier vor. Die Umstände, anhand derer sein Lebensmittel-

punkt zu bestimmen ist, kennt allein der Beklagte. Nur er kann Auskunft darüber

geben, ob und wie er sich in dem erforderlichen Umfang vor Ort engagiert. Vor-

trag dazu ist ihm auch zumutbar. Die Klägerin durfte dem Beklagten die Wald-

flächen verbilligt nur verkaufen, wenn er nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG a. F. er-

werbsberechtigt war. Das war der Beklagte nach § 8 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b

AusglLeistG nur, wenn er in der Nähe der Waldflächen ortsansässig wurde. Die

Klägerin hat dem Beklagten die Waldflächen nach § 9 Nr. 1 des Vertrags auch

nur in der Erwartung verkauft, der Beklagte werde die gesetzlichen Vorausset-

zungen seiner Erwerbsberechtigung herstellen. Sie kann deshalb von ihm er-

warten, dass er sich hierzu im Streitfall substantiiert äußert.

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(3) Die Klägerin selbst hat substantiierten Primärvortrag dazu gehalten,

dass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht nach K. verlegt, sondern in

Frankfurt am Main behalten hat. Danach hält sich der Beklagte, quantitativ be-

trachtet, den deutlich überwiegenden Teil des Jahres in Frankfurt am Main auf,

wo er als Angestellter einer Großbank und als Rechtsanwalt arbeitet. Eine ei-

gene Wohnung hat der Beklagte auch nur dort. In K. stehen ihm demge-

genüber nur eigene Räume im Hause seines Bruders zur Verfügung. Diese von

dem Beklagten eingeräumten Umstände ergeben nicht, dass sich der Beklagte

sichtbar vor Ort engagiert und damit seinen Lebensmittelpunkt (auch) in der

Nähe seiner Betriebsstätte begründet hat. Es war deshalb Aufgabe des Beklag-

ten, zusätzliche Umstände vorzutragen, aus denen sich das ableiten ließe. Dar-

an fehlt es. Er hat zwar vorgetragen, seine Betriebsstätte des Öfteren aufge-

sucht und mit dem Betriebsleiter Einzelheiten besprochen zu haben. Solche

Kontakte gehen nicht über das geschäftlich Nötige hinaus. Seinem Vortrag ist

auch sonst kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass und wie sich der Be-

klagte in seinem Betrieb oder in anderer Weise vor Ort sozial oder in anderer

Weise sichtbar engagiert. Seine Kontakte beschränken sich nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts auf die Familie seines Bruders und auf ein "gele-

gentliches Bierchen" mit (Jagd-) Bekannten. Das vermag das Erfordernis der

Ortsansässigkeit, um dessen Feststellung es hier letztlich geht, nicht auszufül-

len.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, der Beklagte habe zuvor seinen

Wohnsitz nicht in Frankfurt am Main, sondern in H. gehabt, wird dies we-

der von den Feststellungen in dem Berufungsurteil getragen noch kommt es

darauf an. Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Anhaltpunkten dafür, dass ein

Lebensmittelpunkt in K. ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Klein

RiBGH Dr. Lemke

ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Karlsruhe, den 28. September 2009 Der Vorsitzende

Krüger

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 O 97/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2008 - 3 U 23/08 -