BGH Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 73/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Münchner Weißwurst
MarkenG § 83 Abs. 3; ZPO §§ 139, 233 A
Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung recht- lichen Gehörs begründen.
BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 73/07 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Be-
schluss des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundes-
patentgerichts vom 9. Juli 2007 aufgehoben.
Der Antragstellerin zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragstellerin zu 1 (nachfolgend: Antragstellerin) wurde am
25. November 2005 ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. November 2005 zugestellt. Gegen diesen Beschluss legten ihre Ver-
fahrensbevollmächtigten am 13. Dezember 2005 beim Bundespatentgericht per
Telefax Beschwerde ein. Das Original der Beschwerdeschrift ging dem Bun-
despatentgericht am 14. Dezember 2005 zu. Weder die per Telefax übermittelte
Beschwerdeschrift noch das Original waren unterzeichnet. Nachdem das Bun-
despatentgericht auf diesen Umstand am 16. Februar 2006 hingewiesen hatte,
hat die Antragstellerin am 17. Februar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie aus-
geführt, dass die mit der Postausfertigung betraute Mitarbeiterin in der Kanzlei
der Verfahrensbevollmächtigten versehentlich das unterzeichnete Exemplar der
Beschwerdeschrift in die Handakte geheftet und den nicht unterschriebenen
Schriftsatz dem Bundespatentgericht per Telefax und im Original übermittelt
habe. Die stets zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin sei seit 1994 in der Kanzlei
tätig und in alle Aufgabenbereiche von einem Rechtsanwalt der Kanzlei einge-
wiesen worden.
Das Bundespatentgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-
wiesen und die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.
II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Bundespatentgericht
ausgeführt:
Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die Fristversäumung für ih-
re Verfahrensbevollmächtigten unverschuldet gewesen sei. Sie habe nichts da-
zu vorgetragen, durch welche Vorkehrungen und Kontrollen in der Büroorgani-
sation die Verfahrensbevollmächtigten dafür Sorge getragen hätten, dass
Rechtsmittelschriften nur mit Unterschrift versehen in den Versand gelangten.
Damit sei die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Einreichung der nicht un-
terzeichneten Beschwerdeschrift auf einem Verschulden der Verfahrensbevoll-
mächtigten der Antragstellerin beruht habe. Deren Verschulden müsse sich die
Antragstellerin zurechnen lassen.
III. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-
schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-
schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies
im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v.
1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Antragstellerin ist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu
gewähren. Sie hat die Frist weder aus eigenem Verschulden noch aus ihr zure-
chenbarem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO)
versäumt. Die gegenteilige Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auf
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin (Art. 103 Abs. 1
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-
rens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das
Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE
86, 133, 144; BGH, Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 10
= WRP 2007, 788 - MOON). Dazu gehört, dass bei der Auslegung der Vor-
schriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was die Partei
veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim
"ersten Zugang" zu Gericht nicht überspannt werden (BGHZ 151, 221, 227) und
eine Partei auf ersichtlich unvollständige Angaben hingewiesen wird (BGH,
Beschl. v. 10.5.2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Tz. 5 und 10).
a) Der Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine juristische
Ausbildung verlangen, seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur
selbständigen Erledigung übertragen. Hierzu rechnet die Überprüfung ausge-
hender Rechtsmittelschriften darauf, ob sie unterschrieben sind. Versehen des
Personals bei dieser Kontrolle beruhen nicht auf einem eigenen Verschulden
des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss, wenn der
Rechtsanwalt durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen hat,
dass unter normalen Umständen Fristversäumnisse wegen fehlender Unter-
schrift vermieden werden (BGH, Beschl. v. 15.2.2006 - XII ZB 215/05, NJW
2006, 1205 Tz. 9; Beschl. v. 1.6.2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Tz. 5).
b) Die Antragstellerin hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt und
glaubhaft gemacht, dass in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten die
Arbeitsanweisung besteht, nur solche Schriftstücke zu versenden, die von ei-
nem Rechtsanwalt unterschrieben sind und vor der Versendung das Vorhan-
densein der Unterschrift zu kontrollieren.
Zwar hat die Partei innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist das fehlende
Verschulden darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 233, 234 Abs. 1, § 236
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürf-
tige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch
nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v.
13.6.2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Tz. 8).
Das Bundespatentgericht musste der Antragstellerin danach Gelegenheit
zur Ergänzung ihres Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag geben. Die An-
tragstellerin hatte mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, ihr Ver-
fahrensbevollmächtigter habe die Sekretärin persönlich in alle Aufgabenberei-
che eingewiesen. Es musste sich dem Bundespatentgericht danach aufdrän-
gen, dass weiterer Vortrag zu den Einzelheiten der Einweisung und der Büroor-
ganisation der Verfahrensbevollmächtigten deshalb unterblieben war, weil die
Antragstellerin diesen in Anbetracht der Art und Weise des Fehlers der Kanzlei-
kraft nicht für erforderlich hielt. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag beruhte die
Fristversäumung auf einem Versehen der Sekretärin. Diese war bereits seit
mehr als zehn Jahren in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten tätig und
hatte bislang stets zuverlässig gearbeitet. Danach war es naheliegend, dass
das Fristversäumnis auf einem einmaligen Fehlverhalten der Sekretärin und
nicht auf einem Mangel der Büroorganisation der Verfahrensbevollmächtigten
der Antragstellerin beruhte. Das Bundespatentgericht hätte deshalb die Antrag-
stellerin auf fehlenden Vortrag zur Büroorganisation ihrer Verfahrensbevoll-
mächtigten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 139 ZPO hinweisen
müssen. Die gegenteilige Verfahrensweise des Bundespatentgerichts stellt eine
Überraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Antragstellerin auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs verletzt.
Nach der Vervollständigung des durch anwaltliche Versicherung glaub-
haft gemachten Vortrags zum Wiedereinsetzungsantrag ist davon auszugehen,
dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die all-
gemeine Anweisung bestand, Rechtsmittelschriften auf das Vorhandensein der
Unterschrift eines Rechtsanwalts zu kontrollieren. Danach fehlt es an einem der
Partei zurechenbaren Fehlverhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten nach
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO. Der Fehler der Kanzlei-
kraft ist der Antragstellerin nicht anzulasten.
Liegen danach die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch die Antragstelle-
rin vor, kann der Senat die Wiedereinsetzung selbst gewähren. § 89 Abs. 4
Satz 1 MarkenG steht nur abschließenden Sachentscheidungen im Rechtsbe-
schwerdeverfahren entgegen (Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 89 Rdn. 4), zu denen die Entscheidung über den Wiedereinsetzungs-
antrag nicht gehört.
c) Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens einschließlich der
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist erst in der Endentscheidung zu
befinden.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.07.2007 - 30 W(pat) 22/06 -