Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereini-

gung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie

sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrach-

ten ärztlichen Leistungen beruhen.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter

Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2003 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

in eigener Praxis tätigen Zahnarztes Dr. M. (fortan: Schuldner).

Dieser hatte der beklagten Bank am 29. September 1975 und am 14. Septem-

ber 1994 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die für ihn zu-

ständige kassenzahnärztliche Vereinigung (fortan: KZV) sicherheitshalber abge-

treten. Das Insolvenzverfahren wurde am 23. Januar 2002 eröffnet. In der Zeit

vom 24. Januar 2002 bis zum 20. März 2002 überwies die KZV insgesamt

30.102,26 Euro auf das Konto des Schuldners bei der Beklagten. Der Kläger

verlangt Auskehrung dieses Betrages nebst Zinsen; die Beklagte meint, auf-

grund der Abtretung in Verbindung mit der Vorschrift des § 114 InsO stehe ihr

dieser Betrag zu. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zuge-

lassen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (ZVI 2004, 32): Die Ansprüche des

Schuldners gegen die KZV seien vor Insolvenzeröffnung wirksam an die Be-

klagte abgetreten worden. Dies folge aus §§ 50, 51 Nr. 1 InsO. Die Vorschrift

des § 114 Abs. 1 InsO, die der Erweiterung der Insolvenzmasse diene, sei weit

auszulegen und erfasse auch die hier fraglichen Ansprüche; denn es handele

sich um Vergütungen für Dienstleistungen, welche die Existenzgrundlage des

Schuldners bildeten.

II.

4

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Hinsichtlich derjenigen Forderungen des Schuldners gegen die KZV, die nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, war die Abtretung gemäß

6

§ 91 Abs. 1 InsO unwirksam; die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO ändert daran

nichts.

1. Einem Rechtsübergang der Vergütungsansprüche des Schuldners auf

die Beklagten nach allgemeinen Regeln steht § 91 Abs. 1 InsO insoweit entge-

gen, als die zu vergütende ärztliche Leistung bei Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens noch nicht erbracht war.

a) Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam er-

worben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine

Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der

Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Ab-

schluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch

erst mit dem Entstehen der Forderung (BGHZ 32, 367, 369; 88, 205, 206 f;

BGH, Urt. v. Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Ent-

steht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu

Lasten der Masse mehr erwerben (BGHZ 135, 140, 145 zu § 15 KO; 162, 187,

190; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 – IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; v. 20. März

2003 – IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49

bis 52 Rn. 23; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 44). Nur wenn der Zessio-

nar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechts-

position hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung

insolvenzfest. Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten,

kommt es deshalb darauf an, ob sie bereits mit Abschluss des zugrunde liegen-

den Vertrages "betagt", also nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom

Ablauf einer bestimmten Frist abhängig sind, oder ob sie gemäß §§ 163, 158

Abs. 1 BGB erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung ent-

stehen. Im letztgenannten Fall hat der Abtretungsempfänger keine gesicherte

Rechtsposition (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, aaO).

7

b) Der Kassenarzt erbringt ärztliche Leistungen aufgrund eines Behand-

lungsvertrages dienstvertraglichen Charakters mit dem jeweiligen Patienten

(BGHZ 76, 259, 261; 97, 273, 276; Bamberger/Roth/Fuchs, BGB Vor § 611

Rn. 13; Uhlenbruck, ZVI 2002, 49, 51; Ries, ZInsO 2003, 1079, 1081). Sein

Vergütungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Krankenkasse, welche

gemäß § 85 Abs. 1 SGB V nach Maßgabe des Gesamtvertrages für die gesam-

te vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung

an die kassenärztliche Vereinigung entrichtet (vgl. BSGE 66, 284, 285 f). Der

einzelne Kassenarzt hat keinen betragsmäßig im Voraus definierten Vergü-

tungsanspruch für seine Leistungen, sondern lediglich Anspruch auf Teilnahme

an der Honorarverteilung durch die kassenärztliche Vereinigung (§ 85 Abs. 4

Satz 1 SGB IV; vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht § 20 Rn. 39; Hess, in

Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts § 15 Rn. 63). Entgegen Uh-

lenbruck (ZVI 2002, 49, 52) handelt es sich insoweit nicht um einen "Arztlohn",

der allein aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kassenarzt und der kassen-

ärztlichen Vereinigung stammt. Die Zulassung zur Teilnahme an der vertrags-

ärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 1 SGB V) begründet für sich genommen kei-

nen Anspruch auf angemessene Entlohnung. Voraussetzung jeglicher Vergü-

tungsansprüche ist vielmehr, dass der Kassenarzt vergütungsfähige ärztliche

Leistungen erbringt. Diese sind Grundlage des endgültigen Honorarbescheides

der kassenärztlichen Vereinigung. Abschlagszahlungen, die der Kassenarzt

aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen erhalten mag, ändern daran nichts.

Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete

Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht (RGZ 142, 291, 295; BGH, Urt. v.

30. Januar 1997, aaO unter II.1.a aa; BAG NJW 1993, 2699, 2700; aA HambK-

InsO/Ahrendt, § 114 Rn. 6; Flöther/Bräuer, NZI 2006, 136, 142), gilt damit auch

für den Vergütungsanspruch des Kassenarztes gegen die kassenärztliche Ver-

einigung. Das vertragsärztliche Vergütungssystem der §§ 82 ff SGB V betrifft

die Abrechnung, damit die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, hat auf dessen

Entstehen jedoch keinen Einfluss.

8

2. Der vom Berufungsgericht als Begründung für seine gegenteilige An-

nahme herangezogene § 114 Abs. 1 InsO gilt nicht für die Vergütungsansprü-

che eines Kassenarztes gegen die für ihn zuständige kassenärztliche Vereini-

gung.

10

a) Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängt die Vorschrift des

aa) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 132 InsO-E,

dem jetzigen § 114 InsO, sollten Vorausabtretungen, Verpfändungen und Pfän-

dungen (fortan nur: Abtretungen) eingeschränkt werden, um zu gewährleisten,

dass die pfändbaren laufenden Bezüge eines Arbeitnehmers während eines

längeren Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens für die Verteilung an

die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen. Blieben Abtretungen wirksam,

könnte der Schuldner außerdem im Verhältnis zum derart gesicherten Gläubi-

ger keine Restschuldbefreiung erreichen, sondern müsste sich auch nach Ende

der Wohlverhaltensperiode und Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem

pfändungsfreien Betrag seines Einkommens begnügen (BT-Drucks. 12/2443,

S. 150 f). Beide Argumente setzen die Wirksamkeit der Abtretungen voraus.

Dass diese schon nach § 91 Abs. 1 InsO unwirksam sein könnten, soweit der

abgetretene Anspruch erst nach der Eröffnung des Verfahrens entsteht, wird in

der amtlichen Begründung nicht angesprochen. Im Anschluss daran wird die

Vorschrift des § 114 InsO überwiegend als Wirksamkeitsbeschränkung aufge-

fasst (Dobmeier, NZI 2006, 144, 148; Flöther/Bräuer, NZI 2006, 136, 142;

Branz, ZInsO 2004, 1185, 1187; Fliegner, EWiR 2004, 121, 122; ebenso – ohne

Erörterung des § 91 Abs. 1 InsO – die einhellige Kommentarliteratur, vgl. z.B.

HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 114 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers,

§ 114 Rn. 1 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 114 Rn. 3), zumal auch

der Wortlaut der Vorschrift in diese Richtung deutet (".. so ist diese Verfügung

nur wirksam, soweit …").

11

bb) Diese auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ge-

stützte Auslegung des § 114 Abs. 1 InsO ist jedoch weder zwingend noch im

Ergebnis befriedigend. Der amtlichen Begründung nach wollte der Gesetzgeber

keine praktisch nicht anwendbare Vorschrift schaffen. Die Vorschrift des § 91

Abs. 1 InsO dürfte in diesem Zusammenhang vielmehr nicht bedacht worden

sein. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht die Begründung des Gesetzes

zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober

2001 (BGBl. I S. 2710), durch das die "Wohlverhaltensperiode" auf sechs Jahre

ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Frist des § 114 Abs. 1 InsO von

drei auf zwei Jahre verkürzt worden ist (BT-Drucks. 14/5680, S. 17):

"Eng mit der Dauer der Wohlverhaltensperiode hängt die Frage zusam- men, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum Lohnvorausabtretun- gen eine Sonderbehandlung erfahren sollen. Nach § 114 Abs. 1 InsO sind derzeit Lohnvorausabtretungen für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Verfahrenseröffnung wirksam. Begründet wird diese Privilegierung mit dem Hinweis, zahlreiche Verbraucher könnten außer einer Lohnzession keine weiteren Sicherheiten anbieten und müssten bei einer Einschrän- kung dieses Kreditsicherungsmittels Nachteile bei der Kreditversorgung in Kauf nehmen. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode und die Privile- gierung von Gehaltsabtretungen werden als weitgehend interdependent angesehen. Würde man etwa die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre

verkürzen, ohne den Zeitraum der Wirksamkeit von Gehaltsabtretungen zu reduzieren, so würde der pfändbare Teil des Einkommens des Schuldners den ungesicherten Gläubigern nur 2 Jahre zur Verfügung stehen …".

12

Der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes hat damit klar-

gestellt, dass nach seiner Auffassung Vorausabtretungen der Bezüge aus ei-

nem Dienstverhältnis für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-

mäß § 91 Abs. 1 InsO generell unwirksam wären, wenn es die Vorschrift des

§ 114 Abs. 1 InsO nicht gäbe. Die dort getroffene Regelung soll es auch dem

Personenkreis ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der in der Regel

als Sicherheit nur die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit anbieten

kann. § 114 Abs. 1 InsO enthält danach eine Ausnahmevorschrift zu § 91

Abs. 1 InsO, die jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. Sander, ZInsO 2003, 1129,

1131 f; Wegener/Köke, ZVI 2003, 382, 385 f; für § 110 InsO ebenso HK-

InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 110 Rn. 4).

13

b) Die Vergütungsansprüche eines Kassenarztes gegen die für ihn zu-

ständige kassenärztliche Vereinigung stellen keine Forderungen auf "Bezüge

aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" im

Sinne des § 114 Abs. 1 InsO dar.

14

aa) Ob Vergütungsansprüche aus selbstständiger Tätigkeit von § 114

Abs. 1

InsO erfasst werden,

ist umstritten

(bejahend MünchKomm-

InsO/Löwisch/Caspers, § 114 Rn. 4; HambK-InsO/Ahrendt, § 114 Rn. 3; vernei-

nend Uhlenbruck/Berscheid, aaO § 114 Rn. 6; Nerlich/Römermann/Kießner,

InsO § 114 Rn. 54; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. § 114 Rn. 2; Tetzlaff, ZInsO 2005,

393, 400 f; Sander, ZInsO 2003, 1129, 1132; Ries, ZinsO 2003, 1079, 1083; LG

Köln ZInsO 2004, 756). Der Bundesgerichtshof sieht Ansprüche aus privatärzt-

lichen Behandlungsverträgen nicht als "fortlaufende Bezüge aus einem Dienst-

verhältnis" im Sinne von § 114 Abs. 1 InsO an (BGHZ 162, 187, 190). Er hat

allerdings die Ansprüche eines Kassenarztes gegen die für ihn zuständige kas-

senärztliche Vereinigung als "Arbeitseinkommen" im Sinne von § 850 Abs. 2

ZPO eingeordnet (BGHZ 96, 324, 326; BGH, Beschl. v. 28. September 1989

III ZR 280/88, n.v.; ebenso z.B. OLG Nürnberg InVo 2003, 78 f). Nach nahezu

einhelliger Ansicht sollen die Anwendungsbereiche der Vorschriften des § 114

Abs. 1 InsO einerseits, des § 850 Abs. 2 ZPO andererseits übereinstimmen

(FK-InsO/Eisenbeis, 4. Aufl. § 114 Rn. 5; Uhlenbruck/Berscheid, aaO Rn. 9;

Nerlich/Römermann/Kießner, aaO Rn. 17; MünchKomm-InsO/Löwisch/Casper,

aaO Rn. 5 f; HK-InsO/Irschlinger, aaO Rn. 1; HambK-InsO/Ahrendt, aaO Rn. 3;

Uhlenbruck, ZVI 2002, 49, 51).

15

bb) Beide Auslegungen sind vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Auch

Forderungen aus selbstständiger Tätigkeit könnten danach als "Bezüge aus

einem Dienstverhältnis" aufgefasst werden, wenn auch der Gesetzgeber, wie

sich aus der Begründung zu § 132 des Regierungsentwurfs ergibt, in erster Li-

nie an Bezüge von Arbeitnehmern, also Ansprüche aus unselbstständiger Tä-

tigkeit gedacht haben mag. Die systematischen Bedenken, die gegen die Ein-

beziehung von Ansprüchen aus selbstständiger Tätigkeit geäußert worden sind

(vgl. Wegener/Köke, ZVI 2003, 382, 384 f), sind ebenfalls nicht zwingend; denn

die einander ergänzenden Vorschriften des § 114 Abs. 1, des § 287 Abs. 2 und

des § 295 Abs. 2 InsO könnten korrespondierend ausgelegt werden (vgl. etwa

MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 287

Rn. 50 f; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 295 Rn. 103).

16

cc) Darauf, ob eine Tätigkeit als "selbstständig" oder "unselbstständig"

einzuordnen ist, kommt es für die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 InsO aber

letztlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr ein anderer Gesichtspunkt. Die Vor-

schrift des § 114 Abs. 1 InsO privilegiert für die Dauer von zwei Jahren Voraus-

abtretungen, welche der Masse den Ertrag der Arbeitskraft des Schuldners vor-

enthalten. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Masse (§ 36 Abs. 1

InsO); der Schuldner kann zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gezwun-

gen werden. § 114 Abs. 1 InsO verzichtet also auf mögliche, jedoch nicht er-

zwingbare Massemehrungen durch dienstleistende Tätigkeiten. Der in eigener

Praxis tätige Kassenarzt erzielt sein Einkommen demgegenüber nicht allein aus

der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis. Damit

sind notwendig Ausgaben verbunden, die vom Zeitpunkt der Eröffnung des In-

solvenzverfahrens an von der Masse getragen werden müssen. Nur so können

Vergütungsansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung erwirtschaftet

werden. Ansprüche, welche die Begründung von Masseverbindlichkeiten vor-

aussetzen, werden von § 114 Abs. 1 InsO jedoch nicht erfasst.

17

(1) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Verwalter nach

Maßgabe der §§ 103 ff InsO über die Erfüllung der noch vom Schuldner ge-

schlossenen, nunmehr die Masse berechtigenden und verpflichtenden Rechts-

geschäfte zu entscheiden. Er kann zum Beispiel Erfüllung eines von beiden Sei-

ten nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrages verlangen oder aber des-

sen Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 1 InsO), die gemäß § 108 Abs. 1 InsO zu-

nächst fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnisse über einen unbeweglichen

Gegenstand oder über Räume, die der Schuldner als Mieter oder Pächter ein-

gegangen war, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 109 Abs. 1

InsO) beenden sowie Dienstverhältnisse, bei denen der Schuldner der Dienst-

berechtigte ist, binnen einer Frist von längstens drei Monaten kündigen (§ 113

InsO). In der Insolvenz eines Kassenarztes können diese Befugnisse insbeson-

dere hinsichtlich der Praxisräume und des angestellten Personals von Bedeu-

tung sein. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Verwalters, über Fortbestand oder

Beendigung der in §§ 103 ff InsO genannten Verträge zu entscheiden. Maßstab

der zu treffenden Entscheidung ist die bestmögliche Verwertung des Schuld-

nervermögens zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubi-

18

(2) Wäre § 114 Abs. 1 InsO auch auf die Vergütungsansprüche eines

Kassenarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung anwendbar, hätte der

Verwalter bei seiner Entscheidung darüber, ob Verträge fortgesetzt oder been-

det werden sollen, die Abtretung der aus der kassenärztlichen Tätigkeit stam-

menden Vergütungsansprüche für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Um Masseminderungen zu

vermeiden, müsste er sämtliche Verträge beenden, was notwendig auch zu ei-

ner Beendigung der Praxis führen würde. Mit diesem Ergebnis wäre auch dem

Abtretungsgläubiger nicht gedient, dessen Sicherheit nicht durch die Insolvenz-

eröffnung, aber durch das Ende der ärztlichen Tätigkeit des Schuldners wertlos

würde.

19

(3) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäu-

ßerten Ansicht der Beklagten enthält § 114 Abs. 1 InsO keine Verpflichtung des

Verwalters, für die Dauer von zwei Jahren von der Beendigung der zum Betrieb

der Praxis erforderlichen Dauerschuldverhältnisse abzusehen, um die durch die

Abtretung der Vergütungsansprüche begründete Sicherheit nicht zu entwerten.

Wortlaut, Entstehungsgeschichte und auch Sinn und Zweck der Vorschrift bie-

ten keinerlei Anhalt für diese Annahme. Verschiedene Vorschriften des Zweiten

Abschnitts des Dritten Teils der Insolvenzordnung (§§ 103 ff), zu dem auch

§ 114 InsO gehört, dienen dazu sicherzustellen, dass Wertschöpfungen aus

Mitteln der Masse der Gemeinschaft der Gläubiger zugute kommen, nicht nur

einzelnen bevorrechtigten Gläubigern (vgl. zu §§ 17 KO, 103 InsO etwa BGHZ

106, 236, 244; 116, 156, 159 f; 129, 336, 339; 150, 353, 359 f; Münch-

Komm/Kreft, § 103 Rn. 2). So ordnet § 105 InsO für teilbare Leistungen an,

dass der Anspruch auf die Gegenleistung für vor Insolvenzeröffnung an den

Schuldner erbrachte Teilleistungen nur eine Insolvenzforderung darstellt, wenn

der Insolvenzverwalter die Erfüllung noch ausstehender Leistungen verlangt.

Gemäß § 108 Abs. 2 InsO kann der Vertragsgegner Ansprüche aus einem fort-

bestehenden Dauerschuldverhältnis für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens ebenfalls nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. § 114 Abs. 1

InsO enthält insoweit eine Ausnahme von diesem Grundsatz, als der Ertrag der

Arbeitskraft des Schuldners nach Insolvenzeröffnung in einem Zeitraum von

zwei Jahren nur dem Abtretungsgläubiger zugute kommt. Diese Ausnahme fin-

det ihre Rechtfertigung darin, dass die Arbeitskraft des Schuldners als solche

nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 InsO). Eine Erweiterung auf Mas-

sebestandteile, deren Ertrag der Gesamtheit der Gläubiger gebührt, kommt je-

doch nicht in Betracht.

20

dd) Entgegen der Annahme von Uhlenbruck (ZVI 2002, 49, 53) kann der

notwendige Schutz der Masse nicht im Wege der Festsetzung eines die Kosten

der Fortführung der Praxis deckenden Freibetrages gemäß § 36 Abs. 4 InsO,

§ 850f ZPO bewirkt werden (vgl. zur Möglichkeit, Werbungskosten bei der Be-

rechnung des unpfändbaren Betrages bei sonstigen Vergütungen im Sinne von

§ 850i ZPO zu berücksichtigen, BGH, Beschl. v. 20. März 2003 – IX ZB 388/02,

WM 2003, 980, 983 f). Die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages nach den

genannten Vorschriften käme allein dem Schuldner zugute, ohne jedoch die

Masse zu entlasten. Nach § 36 InsO wird das insolvenzfreie Vermögen des

Schuldners bestimmt, das nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des

Verwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) unterliegt. Der Verwalter hat keinen Einfluss auf

die Verwendung der pfändungsfreien Beträge. An der grundsätzlichen Haftung

der Masse für die noch vom Schuldner begründeten und vom Verwalter nicht

beendeten Verträge würde sich durch einen Freibetrag ebenfalls nichts ändern.

21

ee) Die vom Senat gewählte Lösung steht nicht in Widerspruch zur Ent-

scheidung BGHZ 96, 324 ff., welche die grundsätzliche Anwendbarkeit der

§§ 850 ff ZPO auf die Ansprüche eines Kassenarztes gegen die kassenärztliche

Vereinigung bejaht hat.

22

(1) Die Vorschrift des § 850 ZPO verfolgt andere Ziele als diejenige des

§ 114 Abs. 1 InsO. § 850 ZPO sichert dem Schuldner einen der Pfändung ent-

zogenen Anteil an Vergütungen für Dienstleistungen, die seine Existenzgrund-

lage bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen

Teil in Anspruch nehmen (BGHZ 96, 324, 327). § 114 Abs. 1 InsO betrifft dem-

gegenüber nur pfändbares Vermögen des Schuldners. Es geht hier um die Fra-

ge, ob und in welchem Umfang Vergütungsansprüche des Schuldners dem Ab-

tretungsempfänger oder aber der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen.

Schon deshalb müssen die beiden auch ihrem Wortlaut nach verschiedenen

Vorschriften nicht notwendig gleich ausgelegt werden.

23

(2) In der praktischen Handhabung beider Vorschriften sind widersprüch-

liche Ergebnisse nicht zu befürchten. Der Schuldner könnte zwar gemäß § 36

Abs. 4 InsO eine Entscheidung des Insolvenzgerichts dahingehend beantragen,

dass der unpfändbare Teil der kassenärztlichen Vergütung an ihn auszukehren

sei. Die Möglichkeit eines Antrags auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse hat

der Schuldner in jedem Fall (§ 100 InsO); etwa vorab an ihn auszukehrende

Anteile an dem Vergütungsanspruch würden dann auf seinen Unterhaltsan-

spruch angerechnet werden. Werbungskosten könnten bei der Berechnung des

Freibetrages schon deshalb nicht zugunsten des Schuldners berücksichtigt

werden, weil während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Masse für den

Betrieb der Praxis aufzukommen hat.

III.

24

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 ZPO). Das Beru-

fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Forderungen

des Schuldners gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung entstanden sind,

die Grundlage der Überweisungen waren. Die Sache muss deshalb zur erneu-

ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgenden rechtlichen

Gesichtspunkt hin:

25

Trotz § 91 Abs. 1 InsO ist eine Abtretung wirksam, wenn der Zessionar

bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposi-

tion erworben hatte, die der Zedent durch einseitiges Verhalten nicht mehr zu

zerstören vermag (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955, aaO; v. 30. Januar 1997, aaO;

v. 17. November 2005 – IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145; MünchKomm-

InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 23; vgl. auch BGHZ 155, 87, 93 f). Der Ver-

gütungsanspruch des Kassenarztes entsteht dem Grunde nach, sobald der Arzt

vergütungsfähige Leistungen erbracht hat. Fällig werden mag der Anspruch erst

mit dem endgültigen Honorarbescheid der kassenärztlichen Vereinigung, der

aufgrund der in den Gesamtverträgen (§ 83 SGB V) ausgehandelten Gesamt-

vergütung (§ 85 Abs. 1 SGB V) und des von der KV festgesetzten Verteilungs-

maßstabes (§ 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) ergeht (vgl. BSGE 66, 284, 285).

Auf die Fälligkeit des abgetretenen Anspruchs kommt es im Rahmen des § 91

Abs. 1 InsO jedoch nicht an.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2003 - 10 O 141/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2003 - I-4 U 110/03 -