BGH Urteil vom 20.03.2003 – IX ZR 166/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. März 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 140 Abs. 1 und 3
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt
als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist
keine Bedingung der Pfändung.
BGH, Urteil vom 20. März 2003 - IX ZR 166/02 - OLG Jena
LG Gera
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juni 2002 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte (Finanzamt Jena) erließ am 22. August 2000 eine Verfü-
gung, mit welcher wegen vollstreckbarer Steueransprüche gegen die S.
& P. GmbH (fortan: Schuldnerin) von insgesamt 68.625,51 DM ge-
genwärtige und künftige Guthaben der Schuldnerin bei der C. AG,
Zweigstelle H. , gepfändet und eingezogen wurden. Die Verfügung wur-
de der C. am nächsten Tage zugestellt.
Am 20. Oktober 2000 setzte das Finanzamt die Pfändungsverfügung
unter doppelter Bedingung und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
aus. Die Aussetzung sollte nur in Kraft treten, wenn ein Betrag von 45.000 DM
überwiesen wurde. Sie sollte außer Kraft treten, sobald ein Dritter Anspruch auf
die gepfändete Forderung erhob. Der genannte Betrag wurde unter dem Datum
des 20. Oktober 2000 zu Lasten des gepfändeten Kontos von der Schuldnerin
an die Finanzkasse überwiesen.
Am 8. November 2000 widerrief das Finanzamt die Aussetzung seiner
Pfändungsverfügung. Am 15. November 2000 setzte es die Pfändungsverfü-
gung abermals auf einen Monat mit den bisherigen Nebenbestimmungen aus,
wobei als aufschiebende Bedingung diesmal indes die sofortige Überweisung
von 35.000 DM bezeichnet wurde. Die Schuldnerin überwies der Finanzkasse
diesen Betrag von dem gepfändeten Konto mit Datum vom selben Tage.
Auf Antrag der AOK in G. , der bei dem Insolvenzgericht am
30. November 2000 einging, wurde am 15. Januar 2001 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver-
walter bestellt. Mit der Klage verlangt er die Rückgewähr der überwiesenen Be-
träge von 45.000 DM und 35.000 DM zur Masse.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückgewähr von 35.000 DM
nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung
des Klägers gegen die Teilabweisung der Klage hatte Erfolg. Die Anschlußbe-
rufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Überweisungen der Gemeinschuldnerin
vom 20. Oktober und 15. November 2000 als inkongruente Deckungen gewer-
tet, da sie unter dem Druck der ausgebrachten bzw. wieder in Vollzug gesetzten
Pfändung erfolgt seien. Die Überweisungen seien unmittelbar gläubigerbe-
nachteiligend gewesen, da sie das Aktivvermögen der Schuldnerin sogleich
entsprechend verringerten. Die angefochtenen Rechtshandlungen seien, auch
wenn man auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten nebst
Widerruf der Aussetzung abstelle, innerhalb der Anfechtungszeiträume des
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO vorgenommen worden. Gemäß § 140 Abs. 1
InsO gelte eine mehraktige Rechtshandlung bei Eintritt ihrer rechtlichen Wir-
kung als vorgenommen. Das sei grundsätzlich der Zeitpunkt des letzten Teil-
aktes. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten einerseits und
das Entstehen der hiervon ergriffenen Forderungen der Gemeinschuldnerin ge-
gen die Drittschuldnerin durch die Gutschriften auf dem zunächst debitorischen
Konto andererseits hätten zeitlich weit auseinandergelegen. Ebenso wie die
Vorausabtretung werde auch die Pfändung einer künftigen Forderung erst mit
deren Entstehung wirksam. Aus § 140 Abs. 3 InsO ergebe sich entgegen der
Meinung des Landgerichts nichts anderes.
II.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die
Überweisung der Schuldnerin vom 15. November 2000 grundsätzlich nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die vorausgegangene Überweisung vom 20. Oktober
2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-
rung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Das die Einzelzwangsvoll-
streckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenz-
rechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der
Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners
volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe
hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung
der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubi-
gergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002
- IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194 m.w.N.).
Der Forderungseinziehung kraft hoheitlicher Anordnung (§ 314 Abs. 1
AO) stehen anfechtungsrechtlich Verfügungen des Schuldners über ein ge-
pfändetes Bankguthaben zugunsten des Pfändungsgläubigers gleich (vgl. BGH,
Urt. v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59, 60).
b) Die angefochtenen Überweisungen der Schuldnerin an die Finanzkas-
se gingen zu Lasten ihres gepfändeten Bankguthabens; sie benachteiligten
deshalb im Grundsatz die Insolvenzgläubiger (§ 129 InsO). Eine Ausnahme
hätte nur dann vorgelegen, wenn der Beklagte aufgrund seines Pfändungs-
pfandrechts (§ 804 Abs. 1 und 2 ZPO) zur abgesonderten Befriedigung (§ 50
Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berech-
tigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, WM 1991,
1570, 1574; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072 m.w.N.).
Der Beklagte hat jedoch durch seine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die
Schuldnerin kein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht erlangt.
2. Die auch gegen die anfechtungsrechtlich selbständige (vgl. BGH, Urt.
v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, aaO) Pfändungs- und Einziehungsverfügung
des Beklagten vom 22. August 2000 gerichtete Anfechtung des Klägers greift
nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO durch. Die hierdurch erlangte Sicherung ist
inkongruent (siehe oben 1. a). Der Beklagte kann sie nach § 143 InsO der An-
fechtung der Überweisungen nicht entgegenhalten.
a) Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Pfändung eines künftigen
Bankguthabens hängt davon ab, ob sie bereits mit ihrer Bewirkung (§ 309
Abs. 2 Satz 1 AO; § 829 Abs. 3 ZPO) als vorgenommen gilt, wie der Beklagte
annimmt, oder ob § 140 Abs. 1 InsO auf die Entstehung des Guthabens ab-
stellt. Der Bundesgerichtshof hat die anfechtungsrechtlich entscheidende Wir-
kung bei der Vorausabtretung, der Vorausverpfändung und der Pfändung einer
künftigen Forderung nicht schon in der Verfügung, sondern erst in der Entste-
hung der Forderung gesehen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95,
ZIP 1996, 2080, 2082 - Vorausverpfändung; v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96,
ZIP 1997, 513, 514 - Vorausabtretung; jeweils zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO;
BGHZ 135, 140, 148 - Pfändung künftiger Forderung, zu § 30 Nr. 2 KO). Denn
die anfechtungsrechtlich entscheidende Gläubigerbenachteiligung kann sich nur
und erst dann äußern, wenn die Forderung entstanden ist, über die der Schuld-
ner rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung vorausverfügt
hat. Daran hat sich unter der Geltung von § 140 Abs. 1 InsO gegenüber der
älteren Rechtslage nichts geändert.
Entsteht die im voraus abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forde-
rung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so erwirbt der Gläubiger
bzw. Pfandgläubiger zu Lasten der Masse nach § 91 Abs. 1 InsO kein Forde-
rungs- und kein Absonderungsrecht mehr (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV
ZR 154/54, NJW 1955, 544 und BGHZ 135, 140, 145 zu § 15 KO; Münch-
Komm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 23). Entsteht eine Forderung in an-
fechtbarer Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist die gläubigerbe-
nachteiligende Wirkung einer Vorausverfügung nicht anfechtungsfest. Das gilt
für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anders als für rechts-
geschäftliche Verfügungen.
b) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsge-
richt der Ansicht des Landgerichts widersprochen, daß auf die vorliegende Fall-
gestaltung § 140 Abs. 3 InsO anzuwenden sei. Schon die vom Landgericht an-
geführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 135, 139, 141) hat zutreffend
betont, daß die Pfändung einer künftigen Forderung "bedingungslos" ist. § 140
Abs. 3 InsO betrifft nur Fälle rechtsgeschäftlicher Bedingungen. Die Entstehung
der im voraus gepfändeten Forderung ist keine Bedingung im Sinne der
Abs. 3 InsO geregelten Fälle schutzwürdig.
c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ausrei-
chende Feststellungen dazu getroffen, wann die Pfändung des Beklagten in das
zunächst debitorisch geführte Konto der Schuldnerin Guthaben ergriffen hat
und damit im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen worden ist.
Das Berufungsgericht ist dem als unstreitig gewerteten Vortrag des Klä-
gers gefolgt, daß eine Gutschrift auf dem gepfändeten Konto vom 19. Oktober
2000 für ein Guthaben gesorgt habe, welches den am 20. Oktober 2000 über-
wiesenen Betrag von 45.000 DM überstieg. Zu der Überweisung vom
15. November 2000 hat es festgestellt, daß eine entsprechende Kontogutschrift
nach dem 8. November 2000 und damit innerhalb eines Monats vor dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Gegen diese Feststellungen
sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
3. Die Anfechtung der Überweisung vom 15. November 2000 und des
nach dem 8. November 2000 entstandenen Pfändungspfandrechts des Be-
klagten hat daher bereits nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO Erfolg.
Das ältere Pfändungspfandrecht und die Überweisung vom 20. Oktober
2000 unterliegen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ohne Erfolg
wendet sich die Revision deswegen mit Verfahrensrügen gegen die Feststel-
lung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei nach § 17 Abs. 2 InsO zah-
lungsunfähig gewesen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durch-
greifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO insoweit abge-
sehen.
Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts in der Auslegung und Anwen-
dung von § 17 Abs. 2 InsO ist nicht ersichtlich. Die Berechtigung von Verbind-
lichkeiten der Schuldnerin hat der Beklagte nicht bestritten, so daß es im An-
fechtungsprozeß keiner näheren Prüfung bedurfte, ob sämtliche Verbindlich-
keiten anzuerkennen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98,
WM 2001, 1225, 1226). Auf die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfä-
higkeit der Schuldnerin kommt es bei dem Anfechtungstatbestand des § 131
Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht an.
Kreft
Richter am Bundesgerichtshof Raebel Kirchhof ist wegen urlaubsbe- dingter Abwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Kreft
Kayser Bergmann