BGH Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 261/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
Verkündet am: 11. Mai 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 366 Abs. 1, 121 Abs. 1
a) Der Schuldner ist nach Offenlegung einer aufgrund eines verlängerten Eigen- tumsvorbehalts erfolgten Teilabtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an den Vorbehaltslieferanten grundsätzlich berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich zu bestimmen, dass seine an den bisherigen Gläubiger erbrachten Abschlagszahlungen vorrangig auf die dem Vorbehaltslieferanten zustehende Teilforderung anzurechnen sind.
b) Entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken muss der Schuldner die Leistungsbestimmung unverzüglich vornehmen, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis erhalten hat.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 30. August 2004 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht Forderungen der
Klägerin aus abgetretenem Recht bezüglich des Bauvorhabens
K.-N. Block 14 in Höhe von 12.233,48 € und Block 8 in Höhe von
175.805,03 € sowie bezüglich des Bauvorhabens K. in P. Blöcke
35/52
in Höhe von 121.400,65 €, Block 33
in Höhe von
88.965,27 €, Block 15 in Höhe von 56.876,82 € und Block 11 in
Höhe von 3.898,58 € bis zum Betrag von insgesamt 184.000 €
aberkannt hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Restwerklohnansprüche der
Fa. A. gegen die Beklagte bis zum Betrag von 184.000 € geltend.
Die Klägerin lieferte der inzwischen insolvent gewordenen Fa. A. auf-
grund eines im Jahr 1993 geschlossenen Warenkreditvertrags unter Eigen-
tumsvorbehalt Material für Heizungs- und Sanitäranlagen. Die von der Fa. A.
akzeptierten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin (künf-
tig: AVL) enthalten unter "VII. Eigentumsvorbehalt" u.a. eine Regelung über ei-
nen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Vorausabtretung der Werklohn-
forderung, sofern der Käufer das von der Verkäuferin gelieferte Material auf-
grund eines Werkvertrages mit einem Dritten verwendet.
Die Beklagte beauftragte die Fa. A. zwischen Februar 1994 und März
1996 mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und Heizung für die Bauvorha-
ben K. und K.-N. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben
vom 23. August 1996 an. Die Beklagte bestimmte nachträglich, dass ihre an die
Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die an die Klägerin abge-
tretenen Teile der Werklohnforderungen der Fa. A. aus den näher bezeichneten
Bauverträgen anzurechnen seien.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe gegen die Fa. A. noch
Forderungen aus Lieferungen für die Bauvorhaben K.-N. in Höhe von
565.161,12 DM und K. in Höhe von 962.330,29 DM. Sie ist der Ansicht, dass ihr
unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen aus den Bauaufträgen
für die Blöcke 10/11, 13/15, 33 und 35/52 (Bauvorhaben K.) sowie für die Blö-
cke 8 und 14 (Bauvorhaben K.-N.) Werklohnansprüche gegen die Beklagte
wirksam abgetreten worden seien, die die Höhe ihrer gegen die Fa. A. gerichte-
ten Forderungen überstiegen. Sie hat diese Werklohnforderungen zunächst bis
zur Höhe der behaupteten Restforderung gegenüber der Fa. A. in Höhe von
780.993,95 € (1.527.491,41 DM) geltend gemacht.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Klägerin Werklohnforderun-
gen der Fa. A. für das Bauvorhaben K.-N. in Höhe von 367.771,35 DM und für
das Bauvorhaben K. in Höhe von 613.755,29 DM wirksam abgetreten worden
seien. Es hat die Klage im Hinblick auf die nachträgliche Tilgungsbestimmung
der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese bis zur
Höhe eines Betrags von 184.000 € jeweils einen erststelligen Teilbetrag der an
sie abgetretenen Werklohnforderungen aus den Bauaufträgen entsprechend
der erstinstanzlich bestimmten Reihenfolge geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg
geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zur Frage der Wirksamkeit einer nachträg-
lichen Tilgungsbestimmung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die
Klageforderung in Höhe von 184.000 € mit der Maßgabe weiter, dass bis zu
diesem Betrag jeweils erststellige Teilbeträge der nach Auffassung des Landge-
richts wirksam an sie abgetretenen Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus
den Bauverträgen gemäß der in den Vorinstanzen bestimmten Reihenfolge ge-
fordert werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2005, 388 abge-
druckt ist, geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der
Klägerin Werklohnansprüche gegen die Beklagte aus näher bezeichneten Auf-
trägen für die Bauvorhaben K. und K.-N. in Höhe des Rechnungswerts des von
der Klägerin gelieferten Materials wirksam abgetreten worden seien. Die an die
Klägerin abgetretenen Werklohnansprüche seien durch Abschlagszahlungen
schen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, nachträglich zu bestimmen, dass
ihre an die Fa. A. geleisteten Abschlagszahlungen zunächst den im Voraus an
die Klägerin abgetretenen Teil der Werklohnforderungen tilgen sollten. Dem
Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Leistungen an den bisherigen
Gläubiger erbringe, stehe ein nachträgliches Tilgungsbestimmungsrecht ent-
sprechend § 366 Abs. 1 BGB zu, um zu gewährleisten, dass er das ihm nach
dieser Vorschrift zustehende Bestimmungsrecht ausüben könne.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Entscheidung des Be-
rufungsgerichts nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen ist.
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Berufungsurteil die von den
Parteien gestellten Berufungsanträge wiedergeben und erkennen lassen, wel-
che tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH,
Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218 und vom
6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 mit Nachw.). Welche Anfor-
derungen danach im Einzelfall an die Entscheidungsgründe eines Berufungsur-
teils zu stellen sind, ist unter Berücksichtigung des mit § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO verfolgten Zwecks zu beurteilen, eine Überprüfung der Entscheidung
durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Septem-
ber 2003, aaO, S. 218 f. mit Nachw.).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Beachtung dieser
Grundsätze ausreichend begründet. Die Berufungsanträge werden im Urteil
wörtlich wiedergegeben. Der Streitgegenstand der Berufung ist durch die Be-
zugnahme auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin
vom
11. Dezember 2002, aus der sich das mit der Berufung verfolgte Rechtsmittel-
begehren ergibt, hinreichend bezeichnet. Eine wörtliche Wiedergabe der Erläu-
terungen zu den mit der Berufung verfolgten Teilansprüchen war neben der
gemäß § 540 ZPO zulässigen Bezugnahme auf schriftsätzliches Parteivorbrin-
gen nicht geboten, da das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen
von einer vollständigen Erfüllung aller Teilansprüche ausgegangen ist.
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die
Annahme, dass die an die Klägerin wirksam abgetretenen Werklohnansprüche
der Fa. A. aus den Bauvorhaben K. und K.-N. durch Erfüllung gemäß § 362
BGB erloschen sind.
a) Mit der Revision verfolgt die Klägerin ursprünglich der Fa. A. zuste-
hende Werklohnforderungen in dem Umfang weiter, in dem sie ihr nach der
vom Berufungsgericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts teilabgetre-
ten worden sind, nämlich in Höhe des Rechnungsbetrages für das jeweils ein-
gesetzte von ihr an die Fa. A. gelieferte Material. Gegen die Wirksamkeit dieser
Teilabtretung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die hinreichende
Bestimmbarkeit des jeweils abgetretenen Teils der Forderungen ist nicht zwei-
felhaft. Die Bezugnahme auf die Rechnungsbeträge für das eingesetzte Materi-
al reicht hierfür aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 342/85,
BGHZ 98, 303, 312).
b) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Beklagte grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB
berechtigt gewesen ist, nach Offenlegung der erfolgten Teilabtretung der gegen
sie gerichteten Werklohnforderungen aus den Bauvorhaben K. und K.-N. nach-
träglich zu bestimmen, dass ihre in Unkenntnis der Abtretung an die Fa. A. ge-
leisteten Abschlagszahlungen vorrangig auf die der Klägerin zustehenden For-
derungsteile anzurechnen seien.
Der Schuldner, der in Unkenntnis einer Teilabtretung Teilleistungen an
den bisherigen Gläubiger erbracht hat, ist berechtigt, sein Tilgungsbestim-
mungsrecht in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich
auszuüben, nachdem er von der Aufspaltung der Forderung auf mehrere Teil-
gläubiger Kenntnis erlangt hat (so OLG Hamm, BauR 2002, 638, 640; Münch-
KommBGB-Wenzel, 4. Aufl., § 366 Rdn. 3; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl.,
Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 366 Rdn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB,
65. Aufl., § 366 Rdn. 3 und 4a; a.A.: OLG Köln, OLGR 1998, 417; OLG Zwei-
brücken, OLGR 1998, 216; Staudinger/Olzen, BGB, (2000) § 366 Rdn. 31;
Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 7 I. 4. b) S. 141).
aa) Nach § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn der Schuldner dem Gläubiger
aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist
und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht,
diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Dem
Schuldner steht ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB dar-
über hinaus für den Fall zu, dass eine einheitliche Forderung zwischen mehre-
ren Gläubigern aufgeteilt ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 - XII ZR 44/90,
NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR 221/64, BGHZ 47,
168, 171 mit Nachw.).
bb) § 366 Abs. 1 BGB regelt dagegen nicht unmittelbar die Frage, was zu
gelten hat, wenn der Schuldner bei der Leistung infolge einer ihm nicht offen
gelegten Teilabtretung von dem Bestehen eines Tilgungsbestimmungsrechts
nach § 366 Abs. 1 BGB keine Kenntnis hat und es folglich nicht ausüben kann.
In diesem Fall ist es ihm gestattet, sein Recht nachträglich wahrzunehmen.
Damit wird der durch die verdeckte Teilabtretung für den Schuldner begründete
Nachteil ausgeglichen, dass seine Dispositionsfreiheit über die Art der Anrech-
nung von ihm erbrachter Teilleistungen im Zeitpunkt der Leistung nicht gewähr-
leistet war.
(1) Dem Schuldner wird durch die nicht offen gelegte Teilabtretung der
gegen ihn gerichteten Forderung die Möglichkeit entzogen, bei der Leistung
gemäß § 366 Abs. 1 BGB zu bestimmen, wie Teilleistungen auf die infolge der
Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufgeteilte Forderung angerechnet wer-
den sollen. Die zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger vereinbarte
Sicherungsabtretung dient vorrangig den Interessen des bisherigen Gläubigers
und des Zessionars, nicht aber des Schuldners. Nach Anzeige der Teilabtre-
tung besteht kein rechtfertigender Grund, es dem Schuldner zu verwehren, in
entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB sein Leistungsbestim-
mungsrecht nachträglich auszuüben. Erst die Anzeige eröffnet ihm die Möglich-
keit, ein Wahlrecht, wie es § 366 Abs. 1 BGB gewährt, auszuüben.
(2) Für die Einräumung eines nachträglichen Leistungsbestimmungs-
rechts spricht der sich aus §§ 404 ff. BGB ergebende Grundsatz, den Schuldner
durch die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung nicht schlechter zu
stellen, als er ohne diese stehen würde. Der Zessionar darf deshalb nicht dar-
auf vertrauen, dass Teilleistungen des Schuldners, die dieser in Unkenntnis
einer Teilabtretung und damit der Möglichkeit erbringt, bei der Leistung eine
Bestimmung über die Art und Weise ihrer Anrechnung zu treffen, entsprechend
der in § 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge auf die mit der Abtretung ent-
standenen Teilforderungen angerechnet werden. Er hat es nach Offenlegung
der Teilabtretung vielmehr hinzunehmen, dass der Schuldner in entsprechender
Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB nachträglich eine Tilgungsbestimmung zu
seinem Nachteil trifft.
cc) Die Anwendung der ergänzenden Regelung des § 366 Abs. 2 BGB
kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner in Kenntnis der Teilabtretung von
seinem Leistungsbestimmungsrecht keinen Gebrauch macht. Die an den bishe-
rigen Gläubiger erbrachten Teilleistungen des Schuldners sind dann in der Re-
gel verhältnismäßig auf die dem bisherigen und dem neuen Gläubiger zuste-
henden Teilforderungen anzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1991
- XII ZR 44/90, NJW 1991, 2629, 2630 und vom 27. Februar 1967 - VII ZR
221/64, BGHZ 47, 168, 171 mit Nachw.).
dd) Der Schuldner ist entsprechend dem § 121 Abs. 1 BGB zugrunde
liegenden Rechtsgedanken allerdings gehalten, sein Leistungsbestimmungs-
recht unverzüglich auszuüben, nachdem er von der Teilabtretung Kenntnis er-
halten hat. Er darf bei der Ausübung des nachträglichen Tilgungsbestimmungs-
rechts nicht besser stehen, als er im Falle einer Irrtumsanfechtung einer nach
§ 366 Abs. 1 BGB bei der Leistung getroffenen Tilgungsbestimmung gestanden
hätte. Auf die Anfechtung einer Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB
wegen Irrtums sind die Anfechtungsvorschriften grundsätzlich entsprechend
anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 81/88,
BGHZ 106, 163, 166 m. Nachw.). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür,
dass eine etwaige Verzögerung der nachträglichen Leistungsbestimmung auf
Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
c) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Beklagte
die Tilgungsbestimmung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB vorge-
nommen hat, nachdem ihr die Abtretung der Forderungen angezeigt worden ist.
Zugunsten der Klägerin ist in der Revision davon auszugehen, dass die Beklag-
te die nachträgliche Leistungsbestimmung nicht unverzüglich getroffen hat.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für die neue
Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat zunächst die erforderlichen Feststellungen da-
zu nachzuholen, ob die nach Aktenlage erst geraume Zeit nach Anzeige der
Abtretung vorgenommene Tilgungsbestimmung der Beklagten auf einer von ihr
zu vertretenden Verzögerung beruht. Sollte die Beklagte ihr nachträgliches Til-
gungsbestimmungsrecht nicht unverzüglich ausgeübt haben, hat das Beru-
fungsgericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die an die Klägerin
abgetretenen Teilforderungen durch die erbrachten Abschlagszahlungen dann
gemäß § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt worden sind, zu prüfen, in
welcher Höhe die auf die Klägerin übergegangenen Forderungsteile durch die
vor Offenlegung der Abtretung geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten
erfüllt worden sind. Ferner hat es den von der Beklagten geltend gemachten
weiteren Einwendungen gegen die an die Klägerin abgetretenen Teilforderun-
gen sowie der erhobenen Verjährungseinrede nachzugehen.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2002 - 93 O 1/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 295/02 -