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BGH Urteile vom 15.03.2005 – XI ZR 297/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

29. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit für die Revisionsinstanz noch von

Bedeutung - über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer

vollstreckbaren notariellen Urkunde in das persönliche Vermögen der

Kläger. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger, ein damals 33 Jahre alter Objektverwalter und seine

43 Jahre alte damalige Ehefrau, wurden im September 1996 von einem

Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital

eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in B. zu er-

werben. Die Kläger gaben am 17. September 1996 ein an die K.

GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) gerich-

tetes notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbe-

sorgungsvertrages ab. Hierin war der kalkulierte Gesamtaufwand für das

Kaufobjekt mit 179.856 DM angegeben. Zugleich erteilten sie der Ge-

schäftsbesorgerin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungs-

gesetz nicht verfügte, eine umfassende unwiderrufliche Vollmacht, sie

bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls bei der Rückab-

wicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäfts-

besorgerin den Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und

alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschlie-

ßen und auch befugt sein, die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung

zu unterwerfen. Dieses Angebot nahm die Geschäftsbesorgerin an und

richtete am 25. September 1996 für die Kläger einen Finanzierungsan-

trag an die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im folgenden: Be-

klagte), dem unter anderem eine Selbstauskunft der Kläger, ihr Einkom-

menssteuerbescheid 1994, drei Gehaltsabrechnungen, eine Lohnsteuer-

karte für das Jahr 1995 und das Original einer Lebensversicherungspoli-

ce beigefügt waren. In ihrer Darlehenszusage verlangte die Beklagte als

Sicherheit unter anderem eine Grundschuld mit Übernahme der persönli-

chen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

in das gesamte Vermögen der Kläger.

Am 27. November 1996 schloß die Geschäftsbesorgerin im Namen

der Kläger einen notariell beurkundeten "Kauf- und Werklieferungsver-

trag" über die Eigentumswohnung zu einem Preis von 141.043 DM ab.

Hierin erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der Kläger unter ande-

rem die Übernahme einer Grundschuld einschließlich der persönlichen

Haftung gegenüber der Beklagten in Höhe der Grundschuldsumme und

die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesam-

tes Vermögen. Am 13./16. Dezember 1996 schloß die Geschäftsbesorge-

rin für die Kläger mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über die Ge-

währung eines Annuitätendarlehens von 152.397 DM ab. Der Darlehens-

vertrag sah als "Sicherstellung" und als Voraussetzung für die Auszah-

lung des Darlehens unter anderem die Beibringung einer vollstreckbaren

Ausfertigung der Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige

Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen vor. In der Folgezeit

wurde die Darlehensvaluta ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs

verwendet. Nachdem die Kläger ihre Zahlungen auf das Darlehen einge-

stellt haben, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen sie.

Die Kläger machen, soweit für das Revisionsverfahren noch von

Bedeutung, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend, da der

Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die Vollmacht der Ge-

schäftsbesorgerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

nichtig seien. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger könnten sich

nach Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunter-

werfungserklärung nicht berufen, da sie aufgrund des Darlehensvertra-

ges verpflichtet seien, ihr einen solchen Titel zu verschaffen. Der von der

Geschäftsbesorgerin für die Kläger abgeschlossene Darlehensvertrag sei

wirksam, da ihr, der Beklagten, bei dessen Abschluß eine Ausfertigung

der notariellen Vollmachtsurkunde vom 17. September 1996 vorgelegen

habe. Die Vollmacht sei ihr gegenüber deshalb als wirksam zu behan-

deln.

Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckba-

ren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 27. November 1996 inso-

weit für unzulässig erklärt, als die Zwangsvollstreckung in das persönli-

che Vermögen der Kläger betrieben wird. Die Berufung der Beklagten ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-

vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten sei auch gegenüber der Klägerin zu 2)

zulässig. Daß in der Berufungsschrift nur der im Rubrum des landgericht-

lichen Urteils an erster Stelle stehende Kläger zu 1) aufgeführt sei, sei

unschädlich, da die Rechtsmittelschrift im übrigen eine Beschränkung

der Anfechtung nicht erkennen lasse.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklä-

rung in das persönliche Vermögen der Kläger sei unzulässig. Der Voll-

streckungstitel sei formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Bei

der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

habe die Geschäftsbesorgerin die Kläger nicht wirksam vertreten, da die

Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1

Satz 1 RBerG nichtig gewesen sei. Derjenige, der ausschließlich oder

hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im

Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber be-

sorge, bedürfe einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ein

ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag sei

nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte

Vollmacht. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB hätten für eine prozes-

suale Vollmacht keine Geltung. Die Kläger hätten die ohne wirksame

Vollmacht abgegebene Unterwerfungserklärung auch nicht nach § 89

Abs. 2 ZPO genehmigt.

Den Klägern sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf

die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen.

Dies käme in Betracht, wenn sie aus dem Darlehensvertrag wirksam ver-

pflichtet wären, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der so-

fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

Zwar sei eine Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung

und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in dem

Darlehensvertrag enthalten. Dieser sei aber nicht wirksam zustande ge-

kommen, da die Kläger beim Abschluß durch die Geschäftsbesorgerin

nicht wirksam vertreten worden seien. Die wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz unwirksame Vollmacht der Geschäftsbesorgerin

sei nicht in entsprechender Anwendung von § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1

BGB gegenüber der Beklagten als wirksam zu erachten. Handele der

Geschäftsgegner in Kenntnis aller Tatsachen, die nach der Rechtsord-

nung die Nichtigkeit der Bevollmächtigung zwingend begründeten, so

bestehe aus seiner Sicht nicht der Rechtsschein einer wirksamen Be-

vollmächtigung. Ein solcher Rechtsschein sei durch die Unterzeichnung

der vorliegenden Vollmacht nicht zurechenbar gesetzt worden, weil sich

aus der Vollmacht selbst ergebe, daß sie nichtig sei. Darüber hinaus sei

die Beklagte aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Geschäftsbesorge-

rin über die wesentlichen Einzelheiten des Projekts informiert gewesen.

Einen unverschuldeten Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der

Vollmacht habe die Beklagte nicht dargetan. Die sogar Vollstreckungsun-

terwerfungserklärungen gegenüber der kreditgebenden Bank einschlie-

ßende Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin sei weit über das hinausgegan-

gen, was von einer Steuerberatungsgesellschaft erwartet werde, und

stelle keine sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße

Hilfs- oder Nebentätigkeit vollziehende und deshalb erlaubnisfreie

Rechtsbesorgung dar. Ob eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsur-

kunde zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung vorgelegen habe, könne

deshalb dahinstehen.

Die nicht wirksam erteilte Vollmacht könne auch nicht aus allge-

meinen Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber der Beklagten als wirk-

sam behandelt werden. Dazu reiche das Überlassen von Einkommens-

nachweisen im Rahmen der Finanzierungsanfrage nicht aus.

II.

Die Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklag-

ten auch gegenüber der Klägerin zu 2) als zulässig angesehen. Daß in

der Berufungsschrift nur der im Rubrum des landgerichtlichen Urteils an

erster Stelle stehende Kläger zu 1) als Berufungsbeklagter aufgeführt ist,

ist unschädlich. An die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten sind kei-

ne strengen Anforderungen zu stellen. Bei mehreren obsiegenden Streit-

genossen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

im Zweifel davon auszugehen, daß sich ein Rechtsmittel gegen die ange-

fochtene Entscheidung gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn,

daß die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen

läßt (BGH, Urteile vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f.,

vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205, vom

16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514 und vom

8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832). Letzteres ist

grundsätzlich nicht der Fall, wenn - wie hier - nur der im Rubrum des an-

gefochtenen Urteils an erster Stelle Stehende in der Rechtsmittelschrift

genannt ist. Denn es entspricht einer Gepflogenheit der Praxis, Prozes-

se, an denen mehrere Streitgenossen beteiligt sind, zum Zwecke der Ab-

kürzung nur nach dem "Spitzenreiter" zu bezeichnen (BGH, Urteil vom

19. März 1969 - VIII ZR 63/67, NJW 1969, 928, 929). Besondere An-

haltspunkte, die Berufung der Beklagten habe sich nur gegen den Kläger

zu 1) richten sollen, fehlen. Die Erfolgsaussichten der Berufung gegen

den Kläger zu 1) und gegen die Klägerin zu 2) waren und sind ersichtlich

in jeder Beziehung gleich. Daß die Beklagte mit der Berufung gleichwohl

nur gegen den Kläger zu 1) vorgehen wollte, liegt angesichts des Um-

stands, daß die Beklagte Abschriften der Berufung in für die Einbezie-

hung der Klägerin zu 2) ausreichender Zahl eingereicht hat, fern.

2. Der von den Klägern erhobenen prozessualen Gestaltungsklage

analog § 767 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht mit nicht tragfähiger

Begründung stattgegeben.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis

gelangt, daß die in der notariellen Urkunde vom 27. November 1996 von

der Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger erklärte Vollstrek-

kungsunterwerfung mangels gültiger Vollmacht zur Abgabe der Vollstrek-

kungsunterwerfungserklärung mit der Folge unwirksam ist, daß kein

wirksamer Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ge-

schaffen wurde.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf

derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwick-

lung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines

Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1

§ 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-

gungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig

(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR

255/03, WM 2005, 127, 129, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen,

vom 9. November 2004

- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom

11. Januar 2005

- XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom

15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 8 f. m.w.Nachw. sowie

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352).

Die Nichtigkeit erfaßt neben der umfassenden Abschlußvollmacht auch

die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Pro-

zeßvollmacht (st.Rspr., siehe Senatsurteile vom 26. Oktober 2004

- XI ZR 255/03 aaO, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03 aaO, vom

11. Januar 2005 - XI ZR 272/03 aaO und vom 15. Februar 2005 - XI ZR

396/03 aaO).

b) Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist die unwirksame

Prozeßvollmacht auch nicht etwa aus Rechtsscheingesichtspunkten in

analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da die-

se Bestimmungen für die einem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale

Vollmacht keine Geltung haben (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom

22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR

398/02, WM 2003, 2372, 2374; Senatsurteile vom 18. November 2003

- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR

421/02, WM 2004, 372, 375 und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02,

BKR 2004, 236, 238).

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, den Klägern sei es nicht nach Treu und

Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unter-

werfungserklärung zu berufen (§ 242 BGB). Das wäre - was das Beru-

fungsgericht nicht verkannt hat - nur dann der Fall, wenn die Kläger ge-

genüber der Beklagten verpflichtet wären, sich hinsichtlich der Darle-

hensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen

(vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003,

2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März

2004

- IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom

18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember

2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR

267/02, BKR 2004, 236, 239 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03,

Umdruck S. 11). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht mit

nicht tragfähiger Begründung verneint.

Der Darlehensvertrag vom 13./16. Dezember 1996 sieht zur "Si-

cherstellung" und als Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Dar-

lehensrate unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung

der Grundschuldbestellungsurkunde vor, in der sich die Kläger in Höhe

des Darlehensbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-

tes Vermögen unterwerfen. Dies beinhaltet nach der zutreffenden Ausle-

gung des Berufungsgerichts eine Verpflichtung der Kläger als Darle-

hensnehmer gegenüber der Beklagten als Darlehensgeberin, eine solche

Vollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben. Die Ansicht der Revi-

sionserwiderung, nur die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der

ersten Darlehensrate sei von der Vorlage einer vollstreckbaren Ausferti-

gung der Grundschuldbestellungsurkunde nebst Unterwerfung unter die

sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kläger ab-

hängig, übersieht, daß die Beklagte eine solche Unterwerfungserklärung

bereits in ihrer Darlehenszusage vom 9. Dezember 1996 von den Klä-

gern gefordert hat und diese Forderung unter "Sicherstellung" ohne jede

Änderung Eingang in den Darlehensvertrag vom 13./16. Dezember 1996

(Seite 1) gefunden hat. An einer entsprechenden vertraglichen Verpflich-

tung der Kläger kann deshalb kein Zweifel bestehen, wenn zwischen den

Klägern, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, und der Beklagten

trotz der Unwirksamkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ein wirk-

samer Darlehensvertrag zustande gekommen ist.

aa) Das ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht

bereits deshalb der Fall, weil hier die Voraussetzungen einer Duldungs-

vollmacht vorlägen. Eine solche hat das Berufungsgericht vielmehr zu

Recht verneint. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. April 2004 (XI ZR

164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232)

entschieden und im einzelnen begründet hat, vermag die Vorlage der

vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses un-

terzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger - wie etwa einer

Selbstauskunft oder einer Einzugsermächtigung - eine Duldungsvoll-

macht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. Die

Erteilung einer Selbstauskunft und - wie hier - die Vorlage von Belegen

zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte dienen lediglich der Vorprü-

fung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehens-

nehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Ab-

schluß eines Darlehensvertrages (siehe Senatsurteile vom 14. Dezember

2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f. und vom 11. Januar 2005 - XI ZR

272/03, WM 2005, 327, 328; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR

393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen, und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). Auch dem Umstand, daß

die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 die vorgelegten Origi-

nal-Einkommensnachweise den Klägern direkt zurückgesandt hat, läßt

sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes entnehmen.

bb) In Betracht kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

jedoch, daß die der Geschäftsbesorgerin erteilte unwirksame Vollmacht

gegenüber der Beklagten gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam zu be-

handeln und der von der Geschäftsbesorgerin geschlossene Darlehens-

vertrag deshalb als wirksam anzusehen ist.

Wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkennt,

sind die §§ 171 und 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte

Abschlußvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende

Bevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG ver-

stößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom

22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März

2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 23. März 2004 - XI ZR

194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03,

WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 sowie

vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). An dieser

Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober

2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ

vorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72,

73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der

Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und der dort erör-

terten Frage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR

393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538)

jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte fest.

(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten seien

alle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, die die Unwirksamkeit

der Vollmacht begründeten, die Nichtigkeit der Vollmacht ergebe sich

deshalb aus ihr selbst, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Bestimmung der

notariellen Urkunde, die Vollmacht berechtigte auch dazu, die Darle-

hensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, nicht

zur Folge, daß die Vollmachtsurkunde keine geeignete Rechtsschein-

grundlage darstellen kann. Bei seiner Annahme, die Nichtigkeit der Voll-

macht ergebe sich aus der vorgelegten Urkunde selbst, übersieht das

Berufungsgericht bereits, daß aus der Vollmachtsurkunde nicht einmal

alle Umstände hervorgehen, die den Verstoß gegen das Rechtsbera-

tungsgesetz begründen. So ist der Urkunde nicht zu entnehmen, daß die

Geschäftsbesorgerin über keine Rechtsbesorgungserlaubnis verfügte

(vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710,

1712). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Art und Um-

fang der in der Vollmachtsurkunde enthaltenen Vertretungsbefugnisse

der Geschäftsbesorgerin damit nicht geeignet, die objektive Eignung der

Vollmachtsurkunde als Rechtsscheingrundlage im Sinne der §§ 171, 172

BGB in Zweifel zu ziehen. Bedeutung kann ihnen vielmehr nur im Zu-

sammenhang mit der Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Vertrags-

partners zukommen (§ 173 BGB).

(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, war der Beklagten

der Mangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn

gemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den

Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts

kennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des

Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Man-

gel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die

Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht

selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710,

1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom

16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom 23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. November 2004

- XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75).

Daran fehlt es hier. Daß die Beklagte positive Kenntnis von der

Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festgestellt. Die Klägerin

mußte die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht kennen. Wie die Re-

vision zu Recht geltend macht, konnten damals alle Beteiligten den Ver-

stoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das

Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgeg-

ner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht

ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich

versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stel-

len, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger

(BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11

und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Aller-

dings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine

Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984

aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur

gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den

rechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war

(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteile vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar

2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329).

Davon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahre

1996 keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu

seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten

und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urteil

vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353). Dies gilt

auch für die in der Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Unterwerfung

der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung (vgl. nur

BGHZ 154, 283, 286 f.). Hinzu kommt, daß die Vollmacht notariell beur-

kundet war (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83,

WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die

Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.).

Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundes-

gerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines

umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit

ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen

Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zu-

letzt die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR

315/03, WM 2005, 72, 75). Dies gilt auch bei umfassenden Treuhand-

vollmachten, die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt

wurden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

WM 2001, 2113, 2115, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,

919, 920, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 f.,

vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom

10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004

- V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 f., vom 26. Oktober 2004 - XI ZR

255/03, WM 2005, 127, 132, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,

WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005,

327, 328). Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt je-

der Grundlage.

Die Beklagte war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung

der Vereinbarkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem

Rechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB

keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (Se-

nat BGHZ 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99,

WM 2000, 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

WM 2001, 2113, 2115), mußte die Beklagte nicht nach bis dahin in

Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen su-

chen (Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72,

75 f.).

(3) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß

der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages eine

Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger

ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag

(st.Rspr., vgl.

BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03,

WM 2005, 127, 131, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom

9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar

2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). Darauf hat sich die Beklagte

unter Beweisantritt berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von sei-

nem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getrof-

fen.

III.

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zu Endentscheidung reif ist, war sie zur

weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger