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BGH Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

V ZR 264/05

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB §§ 249 E, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 (Culpa in Contrahendo)

a) Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren.

b) Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu be- handeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Ver- trag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu erset- zen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an.

c) Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss kann der Geschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Ver- trag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte dar- zulegen und zu beweisen hat.

(Ergänzung von Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875)

BGH, Urt. v. 19. Mai 2006 - V ZR 264/05 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine mit den Immobilienaktivitäten des Konzerns befasste

Tochtergesellschaft der B. gesellschaft B. , verlangt von den Beklagten als

Gesamtschuldnern im Zusammenhang mit einem Projektübernahmevertrag

über die aufgrund dieses Vertrags geleisteten Zahlungen hinaus Zahlung weite-

rer 511.291,88 €. Einer Tochtergesellschaft der Klägerin gehörten die Ge-

schäftsanteile der Ba. GmbH - Bau-, Sanierung-, Stadt-

entwicklungsprojekte (fortan Ba. ), deren Mitgeschäftsführer der Beklagte zu

3 bis zu seinem Ausscheiden war. Er leitete in dieser Eigenschaft eine Nieder-

lassung der Ba. in R. .

2

Die Ba. plante und entwickelte seit 1999 zwei Nahversorgungszent-

ralen in N. und H. . Beide Vorhaben wurden federfüh-

rend von dem Beklagten zu 3 betreut. Objektgesellschaft für das Vorhaben in

N. ist die Beklagte zu 1, die für das Vorhaben in N. ein bebautes

Grundstück zum Preis von 1,6 Mio. DM erwarb. Die Beklagte zu 1 wurde dabei

durch den Beklagten zu 3 vertreten.

3

Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kam es zu einer Umstrukturierung

im Konzern der Klägerin, in deren Verlauf die Ba. liquidiert wurde. Der Be-

klagte zu 3 wurde am 9. Oktober 2001 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft

abberufen, sein Geschäftsführervertrag zum 31. März 2002 gekündigt. Die Klä-

gerin kam mit dem Beklagten zu 3 überein, dass dieser das Projekt in N.

übernimmt und auf eigene Rechnung fertig stellt. Dazu sollte er die Beklagte zu

1 erwerben. Außerdem sollte die Beklagte zu 2 als Komplementärin in die Be-

klagte zu 1 eintreten. Für den Erwerb sollten der Klägerin von den Beklagten als

Gesamtschuldnern die Aufwendungen erstattet werden, die sie finanziert hatte.

In einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 21./26. März 2002, an dem unter

anderen die Klägerin und die Beklagten beteiligt waren, heißt es dazu:

II. § 3 (1) Da die .. und die T. GmbH & Co KG über keine eigene Mittel verfügen, sind die Projekte … und N. in der Vergangenheit durch die I. -/Ba. -Gruppe, insbesondere die Ba. GmbH und die I. I. und B. AG [d. i. die Klägerin], finanziert worden. Die von der I. -/Ba. -Gruppe finanzierten Beträge sind in Anlage 3 aufgeführt; sie belaufen sich für das Projekt N. auf EURO 3.475.554,49 und … (2) Die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten der … und der T. GmbH & Co KG gegenüber der I. -/Ba. -Gruppe sind nebst 5% Zinsen p. a. ab dem Stichtag auf das in Abschnitt I § 4 Abs. 2 genannte Konto der Ba. Objekt- und Baubetreuung GmbH als Zahlstelle zu überweisen, die die weitere Verteilung an die kreditgebenden Gesellschaften der I. -/Ba. -Gruppe übernimmt. Für die entsprechenden Zah- lungspflichten der … und der T. GmbH & Co KG übernehmen die Käufer die ge- samtschuldnerische Mithaftung.“

4

In der erwähnten Anlage 3 dieses Vertrags wird der von der Klägerin vor-

finanzierte Grundstückkaufpreis für das Objekt N. mit 306.775,13 € an-

gegeben. Tatsächlich hatte die Klägerin jedoch den gesamten Kaufpreis in Hö-

he von 1,6 Mio. DM (= 818.067,01 €) vorfinanziert. Die Differenz ist Gegenstand

der auf Verschulden bei Vertragsschluss gestützten Klage.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelas-

sene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils anstrebt.

Entscheidungsgründe:

I.

6

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend ge-

machte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil sie nicht den Nachweis erbracht

habe, dass die Beklagten bereit gewesen wären, das Objekt auch zu dem hö-

heren Kaufpreis zu übernehmen. Dem Geschädigten sei das Interesse an der

Erfüllung des nicht zustande gekommenen Vertrags nur zu ersetzen, wenn im

Einzelfall feststehe, dass die Vertragspartner ohne das schuldhafte Verhalten

statt des abgeschlossenen einen anderen, für den Geschädigten günstigeren

Vertrag geschlossen hätten. Diesen Nachweis habe die Klägerin weder geführt

noch in beachtlicher Weise angetreten. Er sei nur bei Kauf- und Werkverträgen

entbehrlich, wenn eine Aufklärung des Käufers oder Bestellers über Mängel

unterblieben sei und dieser im Ergebnis zu teuer erworben habe. In solchen

Fällen sei der Erwerber nach der sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs auch ohne einen entsprechenden Nachweis so zu stellen, als habe

er einen entsprechend niedrigeren Erwerbspreis vereinbart. Damit sei der vor-

liegende Fall aber nicht zu vergleichen.

II.

7

8

9

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1. Aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag 21./26. März 2002 ergibt sich

ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin nicht.

a) Die Vorinstanzen sind beide unausgesprochen davon ausgegangen,

dass die Beklagten aus Nr. II § 3 Abs. 2 des Vertrags nur den in Absatz 1 dieser

Vertragsbestimmung bezifferten Betrag zu zahlen haben. Mit der von der Revi-

sion aufgeworfenen Frage, ob sich hieraus im Wege der Auslegung ein weiter-

gehender Zahlungsanspruch ableiten lässt, haben sie sich nicht befasst. Dies

kann der Senat nachholen, da die Feststellung weiterer für die Auslegung die-

ser Vertragsbestimmung heranzuziehender Umstände nicht zu erwarten ist.

10

b) Die Auslegung ergibt, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Er-

stattung der von der Klägerin tatsächlich aufgewandten Kosten besteht, son-

dern nur eine Verpflichtung zur Zahlung des in Absatz 1 der Vertragsbestim-

mung und in Anlage 3 zu dem Vertrag bezifferten Betrags.

11

aa) Nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt besagt Nr. II § 3 Abs. 1 und 2

des Vertrags, dass die Beklagten für die Übernahme des Projekts in N.

3.475.554,49 € zahlen sollen. Die Klägerin wollte zwar erreichen, dass ihr für

die Übernahme des Projekts in N. der ihr tatsächlich entstandene Auf-

wand ersetzt wird. Dieses Ziel kommt in Nr. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbe-

stimmungen auch andeutungsweise zum Ausdruck. Die Parteien haben es aber

hierbei nicht belassen. Sie haben die Ermittlung dieses Aufwands nicht späterer

Klärung überlassen. Dieser ist vielmehr in der Anlage 3 des Vertrags zusam-

mengestellt und durch Verweis auf diese Anlage in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1

der Klausel auch verbindlich festgelegt worden. Dies ergibt sich daraus, dass

ohne jede Einschränkung auf die Anlage verwiesen und der sich hieraus erge-

bende Gesamtbetrag als derjenige Betrag in dem Vertragstext bezeichnet wird,

auf den sich die zu erstattenden Aufwendungen belaufen. Das lässt keinen

Raum für die nachträgliche Geltendmachung in der Anlage vergessener Positi-

onen. Maßgeblich ist daher, was die Revision auch nicht in Abrede stellt, der in

Absatz 1 Satz 2 der Vertragsbestimmung und in der Anlage 3 bestimmte Ge-

samtbetrag für das Projekt N. .

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bb) Diese Angabe kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als

unschädliche Falschbezeichnung für den von der Klägerin angestrebten Zah-

lungsbetrag verstanden werden.

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(1) Zwar geht ein von dem objektiven Erklärungsinhalt einer Formulie-

rung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien nach §§

133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor (falsa demonstratio non no-

cet: Senatsurt. v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJW-RR 1988, 265; v. 7.

Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; RGZ 99, 147, 148). Dazu

reicht es aus, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem ob-

jektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies er-

kennt und hinnimmt (Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR

1993, 373; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2001, 1038, 1039; RGZ

66, 427, 429). So liegt es hier nicht. Die Parteien haben in die Vertragsklausel

den Betrag übernommen, der sich für das Projekt N. aus der Anlage 3

ergab. Dass die Parteien eine andere als die dem Vertrag als Anlage 3 beige-

fügte Anlage gemeint haben, zeigt die Revision nicht auf.

14

(2) Die Klägerin hat vielmehr bei der Berechnung ihrer Aufwendungen

statt des gesamten Kaufpreises für das Projektgrundstück in N. von

1,6 Mio. DM nur den in dem Kaufvertrag für den Grund und Boden ausgewie-

senen Betrag von 600.000 DM angesetzt. Ein solcher Berechnungsfehler kann

zwar unter dem Gesichtspunkt einer versehentlichen Falschbezeichnung un-

schädlich sein. Das setzt aber voraus, dass die betragsmäßig festgelegte Zah-

lungsverpflichtung nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen das

Ergebnis der Addition bestimmter Einzelposten (OLG Frankfurt am Main WM

2001, 565) oder einer in dem Vertrag festgelegten Methode zur Berechnung

dieser Verpflichtung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 119 Rdn. 20; Wieser

NJW 1972, 708, 711; vgl. auch BGHZ 154, 276, 281 f.) sein soll (Staudin-

ger/Singer, BGB [2004], § 119 Rdn. 54; Fleischer RabelsZ 65 (2001) S. 263,

268).

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Das ist hier nicht der Fall. Zwar sollte die in Nr. II § 3 Abs. 1 der Verein-

barung bestimmte Summe das Ergebnis der Addition der in Anlage 3 aufgeführ-

ten Positionen sein. Diese Addition ist aber zutreffend. Falsch ist der in der An-

lage angesetzte Preis für das Grundstück. Welche Positionen in die Anlage

aufgenommen werden sollten und wie sie zu ermitteln sind, haben die Parteien

indessen weder in noch neben dem Vertrag vom 21./26. März 2002 verabredet.

Der Beklagte hat die Anlage auch nicht als Ergebnis einer ihm erkennbar ge-

wordenen und von ihm hingenommenen Berechung der Klägerin akzeptiert. Im

Verlauf der Vertragsverhandlungen bestand zwar zunächst grundsätzliches

Einvernehmen darüber, dass der von der Klägerin vorfinanzierte Aufwand bei

der Übernahme des Projekts in N. ersetzt werden sollte. Wie hoch dieser

Aufwand war und aus welchen Einzelpositionen er sich zusammensetzte, dazu

hatten die Parteien aber, was die Revision nicht in Abrede stellt, unterschiedli-

che Vorstellungen. Deshalb konnte sich die Klägerin auch nicht mit ihrem Vor-

schlag durchsetzen, diese Kosten in dem Vertrag nicht abschließend festzule-

gen, sondern erst nach Abschluss des Vertrags verbindlich zu ermitteln. Die

Parteien haben sich vielmehr in den Verhandlungen auf die jetzt in Anlage 3

des Vertrags enthaltene Aufstellung und den sich daraus ergebenden Gesamt-

betrag geeinigt und diesen in dem Vertrag verbindlich festgelegt. Dieser Betrag

stellt sich deshalb nicht als fehlerhafte Bezeichnung des Betrags dar, den die

Klägerin hatte ermitteln wollen, sondern als die zutreffende Angabe der Zah-

lungsverpflichtung, auf die sich der Beklagte zu 3 einlassen wollte. Das schließt

die Annahme einer unschädlichen Falschbezeichnung aus (Staudinger/Singer,

aaO, § 119 Rdn. 54 a. E.; Fleischer RabelsZ 65 [2004], 263, 272).

16

2. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung bei Vertragsver-

handlungen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 BGB) kann die Klägerin

Zahlung nicht verlangen.

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a) Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagten eine ihnen gegenüber der Klä-

gerin obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt haben.

aa) Zwar besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteilig-

ten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, die andere Vertrags-

partei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertrags-

zweck vereiteln und für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher

Bedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffas-

sung erwarten durfte (Senatsurt. v, 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979,

2243; v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81, WM 1982, 960, 961; Hagen/Bram-

bring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 210). Das ist aber ge-

wöhnlich nur bei Umständen der Fall, die die andere Vertragspartei nicht kennt

und auch nicht kennen kann (Senatsurt. v. 12. Januar 2001, V ZR 322/99,

BGH-Report 2001, 362; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2004, 569, 573) oder die sie

nicht durchschaut (BGH, Urt. v. 15. April 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230,

3231; Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 293/00, unveröff., Umdruck S. 8).

19

bb) Weshalb der Kaufpreis für das Grundstück, auf dem das Objekt er-

richtet werden sollte, zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehören sollte,

erschließt sich im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres. Er machte zwar einen

erheblichen Teil der für die Übernahme des Objekts durch die Beklagten zu er-

setzenden Aufwendungen aus. Er war der Klägerin aber genauso bekannt wie

dem Beklagten zu 3, weil sie den Vertrag genehmigen musste und ihr damali-

ger Vorstandsvorsitzender diese Genehmigung erteilt hat. Zudem hat die Kläge-

rin den Kaufpreis selbst finanziert und gezahlt. Sie war deshalb in der Lage, den

dafür aufgewandten Betrag anhand ihrer eigenen Buchhaltungsunterlagen zu

ermitteln. Die Notwendigkeit einer genauen Prüfung war ihr auch bewusst, da

der Beklagte zu 3 darauf bestand, den zu ersetzenden Aufwand in dem Vertrag

verbindlich und abschließend festzulegen. Ob sich unter diesen Umständen ein

Wissensvorsprung des Beklagten zu 3 als Grundlage seiner Aufklärungspflicht

damit begründen lässt, dass er die für das Projekt zuständige Niederlassung

der Ba. geleitet hat, ist zweifelhaft, bedarf indes keiner Entscheidung.

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b) Auch bei Annahme einer Pflichtverletzung könnte die Klägerin von den

Beklagten jedenfalls nicht Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen, das sie

hier geltend macht.

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aa) Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die ge-

schädigte Vertragspartei grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens ver-

langen (BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62; BGH, Urt. v. 6. Juni 2000, XI ZR

235/99, ZfIR 2001, 286, 288; Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW

2001, 2875, 2876). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei Offen-

barung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde (Se-

natsurt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77; v. 6. April

2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Wäre der Vertrag infolge der

Pflichtverletzung nicht oder zu anderen Bedingungen zustande gekommen,

steht dem Geschädigten entgegen der in der Literatur geteilten (Erman/Kindl,

BGB, 11. Aufl., § 311 Rdn. 43; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 311

Rdn. 242 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdn. 59) Annahme des Berufungs-

gerichts kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs räumt ihm lediglich das Recht ein, an dem für ihn un-

günstigen Vertrag festzuhalten. Geschieht das, reduziert sich der zu ersetzende

Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten, die

durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Stoll JZ

1999, 95; Anm. zu BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, JZ 1999, 93 =

NJW 1998, 2900; ders. Festschrift für Riesenfeld [1983] S. 275, 284 f.). Es geht

dann nicht darum, den Vertrag an die neue Situation anzupassen, sondern nur

darum, den so reduzierten Vertrauensschaden zu berechnen (trotz missver-

ständlicher Formulierung in der Sache ebenso BGH, Urt. v. 24. Juni 1998,

XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900).

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Das geschieht bei einem Kaufvertrag in der Weise, dass der Geschädig-

te so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelun-

gen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (BGHZ 69, 53, 58;

Urt. v. 11. Februar 1999, IX ZR 352/97, NJW 1999, 2032, 2034; Senatsurt. v.

6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Schaden ist danach der

Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat

(BGHZ 114, 87, 94; Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875,

2876). Da es nur um die Bemessung des verbliebenen Vertrauensschadens

und nicht um die Frage einer Anpassung des Vertrags geht, braucht der Ge-

schädigte auch nicht nachzuweisen, dass sich der Vertragspartner auf einen

Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (BGHZ 69, 53,

58; 114, 87, 94; Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996,

690; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; a. M. Anw-

Komm-BGB/Krebs, § 311 Rdn. 82 f.; Lorenz NJW 1999, 1001). Die Liquidation

eines ihr verbliebenen Restvertrauensschadens strebt die Klägerin aber nicht

an. Sie will nicht an dem geschlossenen Vertrag festhalten, sondern so gestellt

werden, als wäre es ihr gelungen, mit den Beklagten einen Vertrag abzuschlie-

ßen, der sie verpflichtet, ihr den gesamten Kaufpreis für das Projektgrundstück

zu erstatten. Sie macht damit nicht ein Vertrauens-, sondern ihr Erfüllungsinte-

resse geltend.

23

bb) Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu erset-

zende Schaden kann unter besonderen Umständen zwar auch ein solches Er-

füllungsinteresse umfassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bei erfolgter

Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen

wäre (BGHZ 108, 200, 207 f.; Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998,

2900, 2901; RGZ 97, 336, 339; 159, 33, 57; MünchKomm-BGB/Emmerich,

aaO, § 311 Rdn. 240; Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdn. 58). Dann kann der

Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren

Vertrag geschlossen hätte. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu

beweisen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901).

Auf diesen Nachweis kann entgegen der Ansicht der Revision, die sich dazu auf

Schrifttum stützen kann (vgl. Erman/Kindl, aaO, § 311 Rdn. 43 a. E.), auch nicht

mit Rücksicht auf die dargestellte sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs verzichtet werden. Es geht in dieser Konstellation nicht um die Be-

rechnung des tatsächlich eingetretenen Vertrauensschadens, sondern um die

Feststellung, ob der Geschädigte durch die Pflichtverletzung einen Erfüllungs-

schaden erlitten hat, weil ihm ein günstigerer Vertrag entgangen ist. Davon

kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Wäre die aufklärungspflichtige

Vertragspartei ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie die andere auf ihren Irrtum

aufmerksam gemacht und diese einen höheren Preis gefordert. Die aufklä-

rungspflichtige Partei ist indes auch nach erfolgter Aufklärung nicht gehindert,

den eigenen Erwerbsentschluss mit Rücksicht auf den höheren Preis zu über-

denken und ggf. auch von dem Erwerb Abstand zu nehmen. Sie mag im Einzel-

fall den Vertrag auch zu für sie ungünstigeren Bedingungen geschlossen ha-

ben. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen. An bei-

dem fehlt es.

24

Die Klägerin verweist zwar darauf, dass der Beklagte zu 3 das von ihm

als Niederlassungsleiter entwickelte Projekt in N. nicht verloren geben

wollte und über eine Kreditzusage verfügte, die auch den tatsächlich gezahlten

Kaufpreis für das Grundstück abdeckte. Das besagt aber nichts darüber, wie

die Verhandlungen verlaufen wären, wenn der Beklagte zu 3 die Klägerin auf

den Irrtum bei der Berechnung ihrer Aufwendungen für das Projektgrundstück

hingewiesen hätte. Zum einen hat der Beklagte zu 3 nach seinem von der

Revision zitierten Schreiben vom 3. August 2001 für die Fortführung des

Projekts nicht nur die Möglichkeit gesehen, es von der Klägerin zu übernehmen,

sondern auch eine Möglichkeit, sein privates

Interesse bei der Stadt

anzumelden, wie es dort heißt. Zum anderen hat die Klägerin in den

Vertragsverhandlungen ihr wesentliches Gestaltungsziel, nämlich eine der

Nachberechnung zugängliche Festlegung der Erstattungspflicht der Beklagten,

gegen den Beklagten zu 3 nicht durchsetzen können. Selbst die

Vertragsbestandteil gewordene Anlage hat der Beklagte zunächst nicht akzep-

tiert. Was ihn hätte veranlassen sollen, eine wesentlich weitergehende

Erstattungsverpflichtung

einzugehen,

hat

die Klägerin

auch

unter

25

26

Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Verhandlungssituation nicht sub-

stantiiert dargelegt. Jedenfalls hat sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit

ihrer Darstellung nicht überzeugen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist

im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen

nicht zu beanstanden.

3. Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Vertragsanpas-

sung nach § 242 BGB zu.

a) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, dass sich die Betei-

ligten an Vertragsverhandlungen redlich zu verhalten und nach Treu und Glau-

ben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB) auch die Interessen

der anderen Beteiligten zur berücksichtigen haben (BGHZ 60, 221, 224; Urt. v.

4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, 180). Das kann auch dazu verpflich-

ten, die andere Vertragspartei auf einen Irrtum aufmerksam zu machen (BGHZ

139, 177, 184; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, 180; Urt.

v. 19. Dezember 1985, VII ZR 188/84, NJW-RR 1986, 569). Geschieht das

nicht, wird der Irrtum der anderen Vertragspartei vielmehr treuwidrig ausge-

nutzt, so führt dies aber nur dazu, dass diese Vertragspartei die irrende Ver-

tragspartei nicht an ihrer Vertragserklärung festhalten darf, sondern aus einem

gleichwohl zustande gekommenen Vertrag entlassen muss (BGHZ 46, 268,

273; 139, 177, 184; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980,

180; Urt. v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552 [Senat]; Urt. v.

13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360). Das aber strebt die Kläge-

rin nicht an.

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b) Sie verlangt von den Beklagten vielmehr, an dem Vertrag festzuhalten

und den Umfang der danach zu erstattenden Aufwendungen unter Berichtigung

ihres Kalkulationsfehlers zu erhöhen. Ein solcher Anspruch lässt sich nur unter

besonderen, hier aber nicht gegebenen Umständen auf § 242 BGB stützen.

28

aa) Solche Umstände können etwa anzunehmen sein, wenn die eine

Vertragspartei sich die unrichtige Kalkulation der anderen soweit zu eigen ge-

macht hat, dass eine Verweigerung der Anpassung gegen das Verbot des wi-

dersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstieße (Urt. v.

13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360; Palandt/Heinrichs, aaO,

§ 119 Rdn. 21a a. E.). Entsprechendes kann gelten, wenn beide Parteien einen

bestimmten Berechnungsmaßstab zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht

haben (BGHZ 46, 268, 273; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR

1995, 1360). So liegt es hier nicht. Die Parteien hatten, wie ausgeführt, unter-

schiedliche Vorstellungen über Inhalt und Umfang der Anlage 3 und haben sich

schließlich auf ihren Vertragsbestandteil gewordenen Inhalt geeinigt. Unter die-

sen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten an dieser Ver-

einbarung festhalten.

29

bb) Eine Vertragspartei kann auch verpflichtet sein, einer Erhöhung ihrer

versehentlich zu niedrig angesetzten Zahlungspflichtung zuzustimmen, wenn

mit dem Vertrag ein gemeinsames, über den Leistungsaustausch hinausgehen-

des Ziel verfolgt wird, das nur bei Zugrundelegung der richtigen Kalkulations-

grundlagen zu erreichen ist (Senatsurt. v. 19. November 1971, V ZR 103/69,

NJW 1972, 152, 153 f.; v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552).

Das gemeinsame Ziel, das die Parteien hier verfolgt haben, mag die Verwirkli-

chung des Projekts in N. gewesen sein, aus dem sich die Klägerin wegen

der wirtschaftlichen Bedrängnis, in die sie geraten war, zurückziehen wollte.

Zweifelhaft ist aber schon, ob dazu eine Übernahme des Projekts von der Klä-

gerin zwingend erforderlich war oder die Fortführung des Projekts auch auf an-

dere Weise erreichbar gewesen wäre. Jedenfalls ließ sich die Übernahme des

Projekts auch mit der tatsächlich vereinbarten niedrigeren Erstattungspflicht der

Beklagten erreichen. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Klägerin nicht

ihre Entlassung aus dem Vertrag, sondern lediglich eine ergänzende Zahlung

anstrebt.

30

cc) Fehlen solche Umstände, kommt eine Vertragsanpassung nach Treu

und Glauben nur in Betracht, wenn feststeht, dass die andere Vertragspartei

den Vertrag auch mit dem berichtigten Inhalt abgeschlossen hätte (Senatsurt. v.

20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995,

VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360). Das ist aber, wie ausgeführt, nicht der

Fall.

III.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2004 - 2/25 O 158/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2005 - 18 U 110/04 -