Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.10.2006 – 1 StR 180/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 180/06

URTEIL

vom

16. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. Oktober 2006, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin

wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2005

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere als Schwurge-

richt tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten am 16. Januar 1998

wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichts-

hof mit Beschluss vom 12. August 1998. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens

hat nunmehr das Landgericht Mannheim das Urteil des Landgerichts Karlsruhe

vom 16. Januar 1998 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Gegen

diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der

Nebenklägerin mit Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die

Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung der Straf-

kammer ist nicht frei von Rechtsfehlern. Erfolg hat auch eine Verfahrensrüge

(Verstoß gegen § 261 StPO) der Nebenklägerin. Auf die weiteren Verfahrens-

rügen kommt es nicht mehr an.

I.

4

Dem Angeklagten H. W. wird vorgeworfen, seine Ehefrau A. ,

geborene Z. , von der er getrennt lebte, in den frühen Morgenstunden des

29. April 1997 - zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr - in deren Wohnung mit einem

Schal stranguliert und so versucht zu haben, sie zu töten.

1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt:

A. W. , nach Scheidung der Ehe - und deshalb auch im Folgen-

den - wieder Z. , war am 7. März 1996 aus der ehelichen Wohnung in der

B. straße in G. ausgezogen. Sie wohnte schließlich - seit Fe-

bruar 1997 - in der Erdgeschosswohnung des elterlichen Reihenhauses in der

E. straße in Bi. . Ihr Vater, Wo. Z. , übernachtete häufig in

der darunter liegenden Einliegerwohnung. In dieser Souterrainwohnung hatten

auch der Angeklagte und seine Frau zu Beginn ihrer Ehe kurzfristig - von Sep-

tember bis Weihnachten 1994 - gewohnt. Erneut hatte die Geschädigte dort

unmittelbar nach der Trennung vorübergehend - von März bis Mai 1996 - Un-

terschlupf gefunden. Die Wohnungen sind durch die Kellertreppe verbunden.

5

Im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung hatte sich A. Z. in

der Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 zu Bett begeben, einem Doppelbett in

dem auch der damals zwei Jahre und einen Monat alte gemeinsame Sohn K.

schlief. Spätestens kurz vor 2.18 Uhr betrat eine der Geschädigten bekannte

männliche Person die Wohnung. Zugang hatte sich der Mann entweder mit Hil-

fe eines Schlüssels verschafft oder er war von A. Z. selbst eingelas-

sen worden. Ein Einbruch scheidet aus. Im Wohnzimmer kam es zu einem

Streit, in deren Verlauf der Mann laut und erregt drohte: „Ich bring’ dich um, ich

schlag dich tot - mit mir kannsch du des nett machen!“ A. Z. erwider-

te mit weinerlicher, wimmernder Stimme: „Was willsch’en von mir - i heb dir

doch nix getan!" In dieser Zeit - so die Strafkammer - entschloss sich der Besu-

cher, A. Z. , die sich zwischenzeitlich in ihr Schlafzimmer begeben

hatte, zu töten. Der Mann zog sich zwei aus einer Plastiktüte entnommene Vi-

nyleinweghandschuhe über und schlang einen Wollschal aus der Wohnung der

Geschädigten um deren Hals, zog dessen Enden mindestens zwei Minuten

lang kräftig zusammen, bis A. Z. , die sich wehrte, das Bewusstsein

verlor. Der Täter schleppte sein Opfer in den Flur. Dann wurde er vom Vater der

Geschädigten gestört, der an diesem Tag in der darunter befindlichen Einlieg-

erwohnung übernachtete. Um 2.34 Uhr war er durch Poltergeräusche, als deren

Ursache er Möbelrücken im Zusammenhang mit laufenden Renovierungsarbei-

ten seiner Tochter vermutete, geweckt worden und wollte sich bei seiner Toch-

ter über diese nächtliche Störung beschweren, weshalb er die Treppe zur Erd-

geschosswohnung hoch stieg. Dem Täter gelang es jedoch, die Kellertüre der

Wohnung der Geschädigten zuzuschlagen und durch die Haupteingangstür der

Erdgeschosswohnung unerkannt zu entkommen. Wo. Z. befreite sei-

ne Tochter von der Strangulation. A. Z. überlebte zwar. Aufgrund der

zeitweisen Unterbrechung der Blutzufuhr und damit der Sauerstoffversorgung

des Gehirns wurden dessen Nervenzellen jedoch dauerhaft so schwer und weit-

reichend geschädigt, dass sich die heutige Hirnfunktion im Wesentlichen auf

vegetative Funktionen beschränkt.

6

Die Strafkammer vermochte sich nicht mit der für die Verurteilung not-

wendigen Sicherheit davon zu überzeugen, dass der Angeklagte der nächtliche

Besucher und damit der Täter war.

II.

8

Zu den Grundlagen des Tatverdachts:

1. A. Z. konnte zur Aufklärung der Tat nichts mehr beitragen.

Sie ist aufgrund der erlittenen Schädigungen nicht mehr in der Lage, Sachver-

halte aufzunehmen, sinnvoll zu verarbeiten und hierauf zu reagieren. Kommuni-

kation, sei es sprachlich, schriftlich oder auch nur mimisch ist mit ihr nicht mehr

möglich.

9

2. Der zur Tatzeit zweijährige Sohn K. W. hat aus entwicklungspsycho-

logischen Gründen (kindliche Amnesie) keine Erinnerung mehr an die damali-

gen Geschehnisse und entfiel damit für die Hauptverhandlung vor dem Landge-

richt ebenfalls als geeigneter Zeuge.

13

3. Auf den Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund fol-

gender Erkenntnisse:

A) Den Gründen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mannheim

ist dazu zu entnehmen:

a) Es war ein Mann, der A. Z. zu töten versuchte.

b) Der Täter war mit der Geschädigten bekannt. Eine Beziehungstat lag

nahe. Die Geschädigte betrieb die Scheidung. In diesem Zusammenhang kam

es zu Auseinandersetzungen, insbesondere über das Umgangsrecht des An-

geklagten mit dem Sohn K. . Dies hätte Anlass zu auch körperlichen Angriffen

geben können.

14

c) Am Tatort fanden sich zwei Finger von Vinyleinweghandschuhen, ei-

ner im Bett von A. Z. , einer im Flur. Sie stammen von zwei Einweghand-

schuhen unterschiedlicher Größe, die der Täter bei der Tat trug, und wurden

beim Kampf - das Doppelbett wurde verschoben - zwischen dem Täter und der

Geschädigten abgerissen. Denn an der Außenseite beider Teile fanden sich

ausschließlich DNA-Anhaftungen, die von der Geschädigten stammen. An der

Innenseite der Fingerteile wurde jeweils eine DNA-Mischspur gesichert, die

Merkmale von mehreren, auch unbekannten Personen enthalten. Nur die DNA

des Angeklagten und der Geschädigten konnte in beiden Fingern festgestellt

werden. In einem der abgerissenen Handschuhfinger (der im Flur) waren sämt-

liche Merkmale der DNA des Angeklagten zu finden.

15

d) Der Angeklagte trägt wegen der Schmerzempfindlichkeit zweier teil-

amputierter Finger im Alltagsleben häufig Einwegplastikhandschuhe, über die er

in seiner Wohnung auch in großer Zahl verfügte.

16

e) Am Tatort fand sich im Flur eine Plastiktüte, stammend von der Stadt-

apotheke P. , darin ein olivfarbenes Dreieckshalstuch, ein Baumwollta-

schentuch, ein Latexeinmalhandschuh, vier Vinyleinweghandschuhe, eine Ziga-

rettenschachtel der Marke „Marlboro-Lights“ mit sieben Gramm Amphetamin,

verpackt in sieben verschweißten Plastiktütchen, sowie eine rote Zigaretten-

schachtel der Marke „Marlboro“, die auf der Vorder- und Rückseite jeweils von

Hand mit einem Kreuz markiert war und drei aufgeschnittene und wieder ver-

klebte Folienbeutel aus Cellophan-Umverpackungen von Zigarettenschachteln

enthielt. Das Dreieckshalstuch, das Baumwolltaschentuch und die Vinyleinweg-

handschuhe stammen - so wurde festgestellt - aus dem Haushalt des Ange-

klagten.

17

f) An den Enden des zur Strangulierung verwendeten Wollschals fanden

sich DNA-Mischspuren. Auch hier kommt der Angeklagte als Miturheber in Be-

tracht.

18

g) An einer Jeanshose der Geschädigten, die am Tatort - im Flur auf dem

Boden liegend - sichergestellt wurde, fand sich eine DNA-Mischspur. Der Ange-

klagte kommt als Mitverursacher in Betracht.

19

h) Als die Wohnung des Angeklagten am Tattag durchsucht wurde, fan-

den sich im Badezimmer - in der Badewanne ausgebreitet - ein T-Shirt und eine

Jogginghose, die noch nass waren.

20

i) Während des Ermittlungsverfahrens legte der Angeklagte am 13. Mai

1997 den Ermittlungsbeamten der Polizei gegenüber ein pauschales Geständ-

nis ab. Zu Einzelheiten befragt verwickelte er sich allerdings in Widersprüche.

Der Angeklagte widerrief sein Geständnis alsbald wieder, es habe sich um ein

„Gefälligkeitsgeständnis“ gehandelt, zu dem Mitgefangene ihm geraten hätten.

22

j) Des weiteren ergaben sich während der - neuen - Hauptverhandlung

vor dem Landgericht Mannheim folgende belastende Aspekte:

aa) Der Angeklagte behauptete (erstmals), er habe seinen Sohn an des-

sen zweitem Geburtstag am 6. März 1997 in der E. straße besucht. Dieser

Besuch sei harmonisch verlaufen. Er habe mit K. gespielt und mit ihm unter

anderem - zusammen mit A. Z. - Blumenzwiebeln im Garten des An-

wesens gepflanzt. Bei dieser Gelegenheit habe er wie üblich zum Schutz seiner

kälteempfindlichen, teilamputierten Finger Einmalhandschuhe getragen. Diese

habe er anschließend im Anwesen E. straße auf dem gemauerten Grill der

Terrasse zurückgelassen. Dieser Besuch fand nach den Feststellungen des

Landgerichts tatsächlich nicht statt. K. war an seinem zweiten Geburtstag

krank, da er tags zuvor eine Erdnuss verschluckt hatte, die im Krankenhaus aus

dem linken Hauptbronchus entfernt worden war.

23

bb) Darüber hinaus hat der Angeklagte Teile seiner Einlassung vor dem

Landgericht Karlsruhe wahrheitswidrig widerrufen. So stellte er beispielsweise

erstmals in der neuen Hauptverhandlung in Abrede, jemals ein olivfarbenes

Dreieckshaltstuch, wie es am Tatort in der weißen Kunststofftüte aufgefunden

wurde, besessen zu haben. Dies ist nach den Feststellungen der Strafkammer

widerlegt.

24

B) Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der in den Urteilsgründen zwar

nicht erwähnt ist, dem Revisionsgericht aber in der Revisionsbegründungs-

schrift der Nebenklägerin mitgeteilt wird. Danach war Gegenstand der Haupt-

verhandlung das im Internet veröffentlichte Dokument „H. s Tagebuch“ (ein-

geführt im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO), unter

anderem mit folgendem Eintrag zum Inhalt eines beschlagnahmten Briefs des

Angeklagten an seine damalige Freundin:

25

„Samstag, 03.05.1997 1. Brief an C. (beschlagnahmt) Ich hoffe Du bekommst diesen Brief, wenn es auch über Umwege ist. Scheiß egal. Die wollen mich verurteilen wegen 1. Einbruch, 2. versuch- ter Mord mit einem B-W-Schal, 3. Drogen. Alle roten Pullis sind sicherge- stellt worden. Wenn sie sagt, „ja, er war’s“ bin ich für Jahre im Knast. Gestern Mittag habe ich nichts zu essen bekommen (wegen der Fahrt von P nach He. ). Abends, Wurst mit trockenem Brot."

(Unterstreichung nur in der Revisionsbegründung)

26

Die Mitteilung dieses Sachverhalts erfolgt zwar im Zusammenhang mit

Ausführungen zur Sachrüge. Der Sache nach ist dies jedoch eine - zulässig

erhobene - Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge).

28

III.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer:

1. Die Strafkammer hat die oben genannten unter II. 3. A aufgeführten

Indizien entweder nicht bestätigt gesehen und im Übrigen als nicht ausreichend

zur Überzeugungsbildung hinsichtlich einer Täterschaft des Angeklagten bewer-

tet.

29

a) Die Strafkammer hat insbesondere ausgeschlossen, dass der Täter -

dies müsste dann der Angeklagte gewesen sein - die Plastiktüte, aus der er die

Einweghandschuhe entnahm, in der Tatnacht mitbrachte, „es war nicht der An-

geklagte, der diese Tüte in das Tatortanwesen brachte“. Das Landgericht ist

vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass A. Z. die weiße Plastiktü-

te - derartige Tüten wurden von der Stadtapotheke P. ab Juni 1995

ausgeteilt - mit den vom Angeklagten stammenden Gegenständen, nämlich

dem Dreieckstuch, dem Taschentuch sowie den Einweghandschuhen, bei ih-

rem Auszug aus der ehelichen Wohnung im März 1996 mitnahm, also schon

vor der Tat bei sich verwahrt hatte, und dass sie selbst dann die beiden Zigaret-

tenschachteln und das Amphetamin in die Tüte legte. Denn die Zigaretten-

schachteln stammten - so hat die Strafkammer festgestellt - nicht vom Ange-

klagten, sondern von der Geschädigten, die eine der Schachteln mit einem

Kreuz markiert hatte. Dies schließt das Landgericht aus den Bekundungen von

Zeugen, wonach die Geschädigte zuweilen Haschisch und Marihuana konsu-

miert, entsprechend markierte Zigarettenschachteln „zur Aufbewahrung weicher

Drogen genutzt“ und „noch im Jahre 1994 gelegentlich Zigarettenschachteln mit

einem Kreuz markiert“ habe. Außerdem „war die markierte Zigarettenpackung

vom Tatort erst sieben Monate nach der Trennung der Eheleute W. - im Ok-

tober 1996 - in den Handel gelangt“. „Die Kammer hat weiter keinen Anhalts-

punkt dafür gefunden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwi-

derlegt erklärt hat, von der Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigaretten-

schachteln gelegentlich mit einem Kreuz zu markieren, nichts gewusst zu ha-

ben, auf sonstige Weise in den Besitz der von A. Z. markierten Zigaret-

tenschachteln gekommen sein könnte". Die Strafkammer hat dann noch ausge-

schlossen, dass der Angeklagte das in der Tüte befindliche Amphetamin „unter-

schieben“ wollte, um anschließend nach einer „inszenierten“ Aufdeckung eines

vermeintlichen Betäubungsmittelbesitzes seiner Frau im Scheidungsverfahren

die von ihm gewünschte Ausweitung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn

zu erreichen, zumal es hierzu keines nächtlichen Besuches bedurft hätte.

30

b) Hinsichtlich der DNA-Spuren, die vom Angeklagten stammten bzw.

herrühren können, hat die Strafkammer jeweils angenommen, dass der Ange-

klagte diese Spuren zu anderer Zeit ohne Bezug zur Tat hinterlassen haben

kann. Die Einweghandschuhe konnte er schon früher benutzt haben. Mit dem

Wollschal und mit der Jeanshose konnte er aufgrund familiärer Kontakte eben-

falls auf andere Art und Weise vorher in Berührung gekommen sein.

31

c) Da die in den abgerissenen Fingerteilen der Einweghandschuhe si-

chergestellte DNA-Mischspur Merkmale von drei beziehungsweise vier Men-

schen, darunter von einer nicht bekannten Person enthalte und zudem nicht

jede Berührung zur Hinterlassung von Hautpartikeln führen müsse - so die

sachverständig beratene Strafkammer -, kommen weitere, auch unbekannte

Personen als Täter in Betracht.

32

d) Einen Schlüssel zur einmal auch von ihm genutzten Wohnung in der

E. straße hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landge-

richts nicht mehr.

33

e) Die - wechselnde - Erklärung des Angeklagten zu den nassen Klei-

dungsstücken in der Badewanne (Hantieren mit Heizöl oder Duschen) nimmt

die Strafkammer hin.

34

f) Im Aussageverhalten des Angeklagten - behaupteter Besuch beim

Sohn K. in der E. straße , Widerruf von Angaben in der ersten Hauptver-

handlung - sieht die Strafkammer sein Bestreben, einer erneuten - falschen -

Verurteilung zu entgehen, weshalb er auch Zuflucht zu falschen Einlassungen

genommen haben mag.

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g) Dem im Mai 1997 abgelegten und dann widerrufenen Pauschalges-

tändnis maß die Strafkammer keine belastende Beweisbedeutung zu. Die er-

gänzenden Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen waren falsch oder

widersprüchlich. Das Landgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, dass er

dieses falsche Geständnis seinerzeit abgegeben habe, „weil er endlich Ruhe

vor den Ermittlungsbehörden habe haben wollen und im Übrigen auf ein mildes

Urteil gehofft habe“.

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2. Mit dem Inhalt des in „H. s Tagebuch“ zitierten Brief, d.h. mit dem

Satz „Wenn sie sagt, 'ja, er war’s' bin ich für Jahre im Knast“, hat sich die Straf-

kammer mit keinem Wort auseinandergesetzt, sie hat ihn nicht erwähnt.

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IV.

1. Die Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung

des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht

hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigespro-

chen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwin-

den vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene

Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-

richtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-

laufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-

würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze

und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob über-

spannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit ge-

stellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. März

2004 - 5 StR 490/03 -; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH

NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jeweils

m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststel-

lungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass kon-

krete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist

weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des

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Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten

Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147,

148).

Gemessen an diesen Grundsätzen zeigen sich durchgreifende Mängel in

der Beweiswürdigung des Landgerichts:

a) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Täter

während der verbalen Auseinandersetzung spontan zur Tötung von A.

Z. entschlossen hat. Mit der Möglichkeit einer schon früher geplanten, je-

denfalls für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände schon zuvor ins Auge

gefassten Tat, setzt sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht aus-

einander. Die Erörterung dieser Variante hätte sich jedoch aufgedrängt. Denn

konkrete Anhaltspunkte für eine Spontantat hat die Strafkammer nicht festge-

stellt. Allein aus der ausgestoßenen Drohung „Ich bring’ dich um, ich schlag

dich tot - mit mir kannsch du des nett machen!“ kann dies jedenfalls nicht ge-

schlossen werden. Demgegenüber kann die Verwendung von Einweghand-

schuhen nach der Bewertung durch den Sachverständigen KHK D. in seiner

Fallanalyse in den vom Landgericht festgestellten Tatablauf nicht ohne weiteres

eingepasst werden. Der Charakter der Tat als eskaliertes soziales Geschehen

spreche dagegen, dass der Täter Handschuhe überlegt vor dem Angriff auf das

Opfer angelegt habe. Dies liegt an sich auf der Hand. Gleichwohl meint das

Landgericht lapidar: „Diesem - keinesfalls zwingenden - Schluss des Sachver-

ständigen schließt sich die Kammer jedoch aufgrund der bereits dargelegten

Beweisergebnisse nicht an“. Die gebotene Erörterung der zumindest ebenso

nahe liegenden Möglichkeit einer geplanten Tat hätte jedoch die übrigen Be-

weisumstände in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen können.

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b) In der Konsequenz dieser verkürzten Sichtweise unterlässt das Land-

gericht die gebotene Erörterung eines weiteren Punktes: Die Strafkammer

schließt zwar - von ihrem Standpunkt aus - ohne Rechtsfehler aus, dass der

Angeklagte die Absicht hatte, der Geschädigten die Amphetamine mitten in der

Nacht „unterzuschieben“, um so Vorteile im Streit um das Umgangsrecht mit

K. zu gewinnen. Das Landgericht erörtert aber nicht die bei einer geplanten

Tat nahe liegende Möglichkeit, dass mit dem Betäubungsmittel eine falsche

Spur hinsichtlich des potentiellen Täterkreises gelegt werden sollte.

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c) Grundlage der verkürzten Sicht der Strafkammer ist, dass sie „auf-

grund der mit einem Kreuz markierten Marlboroschachtel [davon ausgeht], dass

sich die am Tatort sichergestellte weiße Kunststofftüte der Stadtapotheke

P. früher im Besitz von A. Z. befand“; „es war nicht der Ange-

klagte, der diese Tüte in der Tatnacht in das Tatortanwesen brachte“. Die Fest-

stellung, die Zigarettenschachteln und das Amphetamin stammten von A.

Z. , beruht jedoch ihrerseits auf einer fehlerhaften (lückenhaften) Beweis-

würdigung, da wesentliche Aspekte unerörtert geblieben sind.

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Für die Strafkammer folgt der Besitz der Geschädigten an den Zigaret-

tenschachteln und am Amphetamin aus den Angaben von Zeugen, wonach

A. Z. Rauschmittel konsumierte und dieses in mit Kreuzen gekenn-

zeichneten Zigarettenschachteln verwahrte. Erwähnt, aber nicht in die Beweis-

würdigung einbezogen hat die Strafkammer, dass die entsprechenden Beo-

bachtungen spätestens im Jahre 1994/Januar 1995 endeten und sich die Be-

kundungen, soweit sie glaubhaft waren, nur auf den - gelegentlichen - Konsum

von Marihuana und Haschisch bezogen, nicht aber auf Amphetamine. Mit der

Variante, der Angeklagte könnte in Kenntnis der (früheren) Übung seiner Frau

die Zigarettenschachtel - als Täter - zu Täuschungszwecken selbst entspre-

chend vorbereitet haben, setzt sich die Strafkammer bei weitem nicht erschöp-

fend auseinander: „Die Kammer hat weiter keinen Anhaltspunkt dafür gefunden,

dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt hat, von

der Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigarettenschachteln gelegentlich

mit einem Kreuz zu markieren nichts gewusst zu haben, auf sonstige Weise in

den Besitz der von A. Z. markierten Zigarettenschachteln gekommen

sein könnte.“ Die - nur nebenbei erwähnte - Einlassung des Angeklagten, er

habe die Angewohnheit seiner Frau, Zigarettenschachteln gelegentlich mit ei-

nem Kreuz zu markieren, nicht gekannt, hätte den Feststellungen nicht ohne

genaueres Hinterfragen zugrunde gelegt werden dürfen. Denn das Gegenteil

liegt nahe, wenn diese Gewohnheit selbst im Bekanntenkreis nicht verborgen

blieb. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu

Gunsten des Angeklagten allein seinen Angaben folgend eher fern liegende

Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte

erbracht sind. In diesem Zusammenhang hätte es auch nahe gelegen, den Fra-

gen nachzugehen, ob der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumierte, ob

er in den Wochen vor der Tat Kontakt zu Betäubungsmittelhändlern hatte, ob er

rauchte, gegebenenfalls welche Marke. Fanden sich Zigarettenschachteln in

der Wohnung des Angeklagten, waren - gegebenenfalls - bei diesen dann die

Cellophan-Umverpackungen noch vorhanden? Nutzte er sie als Behältnisse

auch für andere Dinge?

44

Dass die Geschädigte, sofern sie die Plastiktüte bei ihrem Auszug aus

der ehelichen Wohnung mitnahm, damit dann noch zwei Mal umzog, bewertet

die Strafkammer ebenfalls nicht.

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d) Die Strafkammer würdigt weiter nicht, dass es außer dem Angeklagten

und dem Tatopfer keine Person gibt, die Spuren an den Innenseiten beider ab-

gerissener Fingerteile, die von beiden Einmalhandschuhen stammen, hinterlas-

sen hat.

46

e) Dass die vom Täter verwendeten Vinyleinmalhandschuhe aus einer

vom Tatopfer selbst in ihrer Wohnung verwahrten Kunststofftüte entnommen

worden seien, folgert die Strafkammer auch daraus, dass sich A. Z.

zuordenbare DNA-Spuren an der Innenseite der aufgefundenen Fingerteile fan-

den. „Dies lasse den Schluss zu, …. dass das Opfer die Handschuhe bereits

vor der Tat in Besitz gehabt und selbst getragen habe.“ Dies ist zwar für sich

betrachtet ein grundsätzlich möglicher und dann revisionsrechtlich hinzuneh-

mender Schluss. Hier hätte es aber der Erörterung bedurft, warum die Straf-

kammer damit inzident die bloße Verschleppung von Hautepithelzellen des Op-

fers ausschließt, eine Möglichkeit, die sie hinsichtlich der DNA-Spuren anderer

Personen in den Fingerteilen selbst anspricht.

47

f) Selbst wenn es sich um eine Spontantat handelte und die Tüte, aus

der der Täter die Einweghandschuhe entnahm, sich schon längere Zeit im Be-

sitz der Geschädigten befand, war dem Angeklagten die Existenz der Plastik-

handschuhe in der Tüte jedenfalls bekannt, während dies bei anderen potentiel-

len Tätern eher fern liegt. Ihm war damit ein rascher Zugriff am ehesten mög-

lich. Dies könnte auch bei einer Spontantat für seine Täterschaft sprechen, was

jedenfalls der Erörterung bedurft hätte.

48

g) Bei der Bewertung der in der Badewanne des Angeklagten am 29. Ap-

ril 1997 vorgefundenen Kleidungsstücke lässt die Strafkammer unerörtert, dass

der Nässegrad zum Zeitpunkt der Durchsuchung nur schwer mit seiner ur-

sprünglichen Einlassung vereinbar ist, wonach er diese am Tag vor der Tat (bis

16.00 Uhr) wegen Heizölgeruchs „oberflächlich ausgewaschen“ hat. Vor diesem

Hintergrund könnte die neue, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht

Mannheim vorgetragene Einlassung, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er

die Kleidungsstücke ausgewaschen habe oder ob sie, nachdem er sie wegen

ihres Geruchs in die Badewanne gelegt hatte, beim Haare waschen oder Du-

schen nass geworden sind, in einem anderen Licht erscheinen. Auch dies hätte

der Erörterung bedurft.

49

2. Erfolg hat neben der Sachrüge - rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung -

auch die von der Nebenklägerin - der Sache nach - zulässig erhobene Formal-

rüge der Verletzung des § 261 StPO, Nichtverwertung des gemäß § 249 Abs. 2

StPO als Inhalt von „H. s Tagebuch“ eingeführten Briefes (Original in Ordner

III Seite 139) des Angeklagten, den er „über Umwege“ an seine Freundin C.

schicken wollte. Mit der Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht wer-

den, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig

im Urteil gewürdigt worden sei (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung

30; Wahl, Prüfung des rechtlichen Gehörs durch das Revisionsgericht, Sonder-

heft G. Schäfer S. 73 f.). Dass der Beschwerdeführer seine Beanstandung im

Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur Sachrüge und ohne ausdrückli-

chen Hinweis auf § 261 StPO vorgetragen hat, ist unerheblich. Denn ein Irrtum

in der Bezeichnung der Rüge als Sach- oder Verfahrensrüge ist unschädlich,

vorausgesetzt, dass der Inhalt der Begründungsschrift - wie hier - deutlich er-

kennen lässt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche

Bedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisions-

vorbringens zu entnehmen ist; eine Bezeichnung der verletzten Gesetzesvor-

schrift ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279; BGH, Urteil vom

23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 - Rdn. 7; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.

§ 344 Rdn. 72; Kuckein in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 344 Rdn.

19; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 344 Rdn. 10). In der Revisionsbegründung

werden die tatsächlichen Grundlagen zu dieser Rüge umfassend vorgetragen.

Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Weitergehender

Ausführungen bedarf es nicht (§ 352 Abs. 2 StPO). In der Revisionshauptver-

handlung hat der Nebenklägervertreter auf Nachfrage bestätigt, dass er mit sei-

ner Revisionsbegründung die fehlende Verwertung des verlesenen Tagebuch-

abschnitts beanstanden wollte - Rüge der Verletzung des § 261 StPO -.

50

Mit diesem Beweismittel von erheblichem Gewicht, mit dem entschei-

denden Satz dieses Briefes „Wenn sie sagt, 'ja ich war’s’ bin ich für Jahre im

Knast.“ hätte sich die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausei-

nandersetzen müssen. Denn Anhaltspunkte dafür, die Geschädigte könnte den

Angeklagten zu Unrecht belasten, wenn er nicht der Täter ist, und dass sie da-

mit den wahren Angreifer vor Verfolgung schützen wollte, sind nach dem Inhalt

der Urteilsgründe nicht ersichtlich, auch nicht dafür, dass der Angeklagte dies

hätte befürchten müssen. Diese schriftliche Äußerung des Angeklagten könnte

auch sein widerrufenes Pauschalgeständnis während seiner polizeilichen Ver-

nehmung in einem anderen Licht erscheinen lassen. Dies hätte dann jedenfalls

der Erörterung bedurft, wobei dann auch das sonstige Aussageverhalten (Of-

fenbarung von Täterwissen?) zu bewerten gewesen wäre.

51

Dass die Beweisbedeutung dieses den Angeklagten erheblich belasten-

den Satzes im Lauf der Hauptverhandlung vor der Strafkammer für alle Verfah-

rensbeteiligten offensichtlich entfallen sein könnte, so dass es einer Erörterung

in den Urteilsgründen nicht mehr bedurft hätte, kann bei der Bedeutung dieses

Beweismittels hier ausgeschlossen werden.

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3. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass die Strafkam-

mer bei Vermeidung der aufgezeigten Fehler anders entschieden hätte. Die

Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf