BGH Beschluss vom 23.05.2006 – VIII ZR 28/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2006 durch die
Richter Dr. Wolst, Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt sowie die Richterin Dr. Kes-
sal-Wulf
beschlossen:
Auf den Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2005
bis zum 15. Juni 2006 einschließlich eingestellt. Im Übrigen wer-
den die Anträge der Beklagten vom 22. Mai 2006 zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter einer Wohnung in H.
S. . Die Kläger kündigten das Mietverhältnis wegen Eigen-
bedarfs des Klägers zu 2. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St.
Georg vom 11. März 2005 sind die Beklagten zur Herausgabe des Mietobjekts
verurteilt worden, wobei eine Räumungsfrist bis zum 31. Juni 2005 bewilligt
wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat das
Landgericht Hamburg zurückgewiesen und dabei eine Räumungsfrist bis zum
31. März 2006 gewährt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 4. Januar 2006
zugestellten Berufungsurteil haben die Beklagten am 3. Februar 2006 Be-
schwerde eingelegt. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde ist (zuletzt) bis zum 6. Juni 2006 verlängert worden. Am 22. Mai 2006
ist die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen.
II.
Die Anträge der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung sind teilweise begründet.
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil ein-
gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an,
wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde, sofern nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers ent-
gegensteht. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies ent-
sprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
sich zwar der Schuldner nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden
Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-
ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-
säumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2
ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sind in besonderen Fällen Aus-
nahmen zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR
215/04, Grundeigentum 2004, 1523 unter II m.w.Nachw.). So liegt es hier. Die
Beklagten durften darauf vertrauen, vor Rechtskraft der Räumungsfrist würde
nicht vollstreckt werden, auch wenn ein Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt
werde. Denn laut Protokoll der Sitzung beim Amtsgericht vom 2. Februar 2005
hat der Klägervertreter damals erklärt, "dass aus einem etwaigen günstigen Ur-
teil bis zur Rechtskraft nicht vollstreckt werden wird".
3. Die Beklagten machen unter Vorlage ärztlicher Atteste geltend, die
Durchführung der Zwangsvollstreckung sei für die Beklagte zu 1 mit einer aku-
ten Suizidgefahr verbunden. Wie auch das Bundesverfassungsgericht
im Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 angenommen hat, kann es in
einem solchen Fall angezeigt erscheinen, zur Durchsetzung des Grundrechts
des Vollstreckungsschuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Zwangsvollstreckung (einstweilen) einzustellen. Ein
solcher Fall liegt hier vor. Doch kann von einem Schuldner jedes zumutbare
Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden
(BVerfG aaO). Vom Schuldner - hier der Beklagten zu 1 - ist deshalb zu verlan-
gen, sich in stationäre Behandlung zu begeben, wenn anders die Gefahr der
Selbsttötung nicht abgewendet werden kann.
4. Der Senat hat deshalb die Zwangsvollstreckung (nur) bis Mitte Juni
2006 eingestellt, damit die Beklagte zu 1 eine realistische Möglichkeit erhält,
sich in stationäre ärztliche Behandlung zu begeben. Soweit die Anträge der Be-
klagten darüber hinausgehen, sind diese aus den vorgenannten Gründen ab-
zuweisen.
Dr. Wolst
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 915 C 314/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 307 S 59/05 -