BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZR 81/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe
klagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich
der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm
einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen
Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuld-
ner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719
Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni
2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die
sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner dar-
auf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfol-
gen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (BGH, Beschlüsse
vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom
13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209). Die Voraussetzungen für eine
solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus
der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt
sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begründende Erklärung der Ge-
genseite, es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr lässt
diese Versicherung nur darauf schließen, dass zwischen den Parteien mehr-
mals Vergleichsgespräche beabsichtigt waren und stattgefunden haben, wäh-
rend denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese Ver-
gleichsgespräche sind gescheitert. Darauf, dass die Klägerseite auch für die
darauffolgende Zeit auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzich-
ten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt
der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt.
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 O 11/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2007 - 26 U 213/05 -