Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – VII ZR 81/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick

und Halfmeier

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der auf §§ 719 Abs. 2, 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützte Antrag der Be-

klagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich

der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm

einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen

Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuld-

ner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719

Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (z.B. BGH, Beschluss vom 6. Juni

2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 m.w.N.). Eine Ausnahme, auf die

sich die Beklagte hier stützen will, gilt allerdings dann, wenn der Schuldner dar-

auf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfol-

gen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (BGH, Beschlüsse

vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2, und vom

13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209). Die Voraussetzungen für eine

solche Ausnahme hat die Beklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Aus

der vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt

sich keine einen Vertrauenstatbestand dahin begründende Erklärung der Ge-

genseite, es werde vor Eintritt der Rechtskraft nicht vollstreckt. Vielmehr lässt

diese Versicherung nur darauf schließen, dass zwischen den Parteien mehr-

mals Vergleichsgespräche beabsichtigt waren und stattgefunden haben, wäh-

rend denen von einer Vollstreckung abgesehen werden sollte. Diese Ver-

gleichsgespräche sind gescheitert. Darauf, dass die Klägerseite auch für die

darauffolgende Zeit auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzich-

ten werde, konnte die Beklagte auch dann nicht vertrauen, wenn man den Inhalt

der anwaltlichen Versicherung zugrunde legt.

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 O 11/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2007 - 26 U 213/05 -