BGH Urteil vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Mai 2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbe- schaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 263/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Wolst, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2006
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2003
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter
rechtsfähiger Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Der Beklag-
te ist ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Versiche-
rer, der unter anderem Kraftfahrtversicherungen anbietet. In seinen ge-
genüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand 1. August 1999) ist für die Kaskover-
sicherung folgende Regelung enthalten:
"§ 13 Ersatzleistungen
I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges
(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Ab- sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungs- wert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer auf- wenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahr- zeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben.
(2) …
(3) …
(4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder falls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung.
(5) Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahr- zeug zählt, verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie wer- den zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung ange- rechnet.
II. Wiederherstellung des Fahrzeuges
(1) Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versiche- rer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerk- statt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Dif- ferenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung ge- hören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und
sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.
Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.
…"
Der Kläger verlangt vom Beklagten, es zu unterlassen, bei Verträ-
gen mit Verbrauchern über eine Kaskoversicherung die Klausel "Die
Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungs-
nehmer diese tatsächlich bezahlt hat" oder eine inhaltsgleiche Klausel zu
verwenden.
Anlass für die Klage war der Rechtsstreit einer Versicherungsneh-
merin mit dem Beklagten über die Entschädigung aus einer Kaskoversi-
cherung, der § 13 AKB in derselben Fassung wie hier zugrunde lag. Die
Versicherungsnehmerin veräußerte ihr Fahrzeug, das einen Wiederbe-
schaffungswert von 32.000 DM hatte, unrepariert zum Restwert von
12.000 DM und kaufte sich ein neues Fahrzeug. Die Beklagte kürzte un-
ter Berufung auf die Mehrwertsteuerklausel die von einem Sachverstän-
digen geschätzten Bruttoreparaturkosten von 19.804,48 DM um die
Mehrwertsteuer in Höhe von 2.731,65 DM. Die auf Zahlung dieses Be-
trages gerichtete Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das
Argument der Versicherungsnehmerin, sie habe für den Kauf des neuen
Fahrzeugs tatsächlich Mehrwertsteuer gezahlt, hielt das Landgericht für
unerheblich.
Der Kläger ist der Ansicht, die Mehrwertsteuerklausel sei nach § 9
AGBG, § 307 BGB insbesondere deshalb unwirksam, weil sie bei einer
mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung die Erstattung von Mehr-
wertsteuer völlig ausschließe. Darin liege eine unangemessene Benach-
teiligung des Versicherungsnehmers, zumindest ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen, das
Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit
der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht (VersR 2004, 1171) führt zunächst aus,
die Mehrwertsteuerklausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die-
se Einschränkung der Leistungspflicht enthalte keine mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Be-
stimmung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel sei nicht an § 249 BGB
in der seit dem 1. August 2002 geltenden oder der früheren Fassung zu
messen, sondern an §§ 1, 55 VVG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG sei der
Versicherer bei der Schadensversicherung verpflichtet, dem Versiche-
rungsnehmer den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögens-
schaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Das Gesetz sehe
weder zwingend noch als Regelfall vor, dass die im Versicherungsvertrag
vereinbarte Entschädigungsleistung dem nach allgemeinem Zivilrecht zu
ersetzenden Schaden entsprechen müsse. Der Versicherer sei vielmehr
grundsätzlich frei, in seinen Versicherungsbedingungen zu regeln, in-
wieweit und unter welchen Voraussetzungen der durch den Versiche-
rungsfall eingetretene Schaden ersetzt werde und inwieweit der Versi-
cherungsnehmer Abschläge hinnehmen müsse. Dementsprechend sei
ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich nicht ersicht-
lich, wenn der Kaskoversicherer unter bestimmten Voraussetzungen ei-
nen Mehrwertsteuerbetrag von der Erstattung ausnehme, auch wenn
dieser Mehrwertsteuerbetrag als Teil des vom Versicherungsnehmer er-
littenen Schadens zivilrechtlich zu ersetzen wäre. Im Rechtsverkehr sei
allgemein bekannt, dass die Leistung des Kaskoversicherers sich mit
dem nach § 249 BGB zu leistenden Schadensersatz nicht decke, son-
dern im Regelfall dahinter zurückbleibe. Auch eine Gefährdung des Ver-
tragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liege nicht vor. Die vom Beklagten
nach seinen Versicherungsbedingungen übernommenen Verpflichtungen
hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zweck einer Kasko-
versicherung sei nicht unbedingt eine vollständige Schadenskompensati-
on im Versicherungsfall, sondern Ersatz des Vermögensschadens "nach
Maßgabe des Vertrages", also gegebenenfalls mit gewissen Einschrän-
kungen wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer.
Die beanstandete Klausel sei jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB unwirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unange-
messen, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Für die Ausle-
gung der Klausel sei, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht kä-
men, das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zu berücksichtigen.
Davon ausgehend sei die Mehrwertsteuerklausel so zu verstehen, dass
sie in allen Fällen der Wiederherstellbarkeit (Reparaturwürdigkeit) An-
wendung finde und nicht nur bei einer tatsächlichen Wiederherstellung
eines beschädigten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer erhalte Mehr-
wertsteuer als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er das be-
schädigte Fahrzeug reparieren lasse und die von ihm bezahlten Repara-
turkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthielten. Das bedeute insbe-
sondere, dass der Versicherungsnehmer, der das reparaturwürdige
Fahrzeug in beschädigtem Zustand verkaufe und sich ein Ersatzfahrzeug
beschaffe, keinen Anspruch auf beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfal-
lende Mehrwertsteuer habe. Dieser Ausschluss der Mehrwertsteuerer-
stattung sei für einen Durchschnittskunden intransparent. Er könne nicht
eindeutig erkennen, dass Nachteile bei der Mehrwertsteuererstattung für
ihn nicht nur bei einer Wiederherstellung des Fahrzeugs, sondern auch
bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs auftreten könnten. Die For-
mulierung, die Mehrwertsteuer werde nur ersetzt, wenn der Versiche-
rungsnehmer diese tatsächlich bezahlt habe, lasse ohne weiteres auch
das Verständnis zu, die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs tat-
sächlich bezahlte Mehrwertsteuer werde ebenfalls vom Versicherer
übernommen. Angesichts der verschiedenen Dispositionsmöglichkeiten
des Versicherungsnehmers (Reparatur in einem Fachbetrieb, Eigenrepa-
ratur, Kauf vom Fachhändler oder von Privat usw.) sei es erforderlich,
dem Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages deutlich
vor Augen zu führen, dass eine Ersatzbeschaffung bei Reparaturwürdig-
keit des Fahrzeugs in jedem Fall eine Mehrwertsteuererstattung aus-
schließe.
II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die be-
anstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemessenen Benachteili-
gung des Versicherungsnehmers führt, aber wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot unwirksam ist.
1. Vor der Prüfung der Klausel nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG)
ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Der vom Berufungsgericht
nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers
(vgl. BGHZ 123, 83, 85) vorgenommenen Auslegung ist zuzustimmen.
a) Die Revision wendet sich in ihrer schriftlichen Begründung ge-
gen die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit, als dieses ange-
nommen hat, bei Veräußerung des reparaturwürdigen beschädigten
Fahrzeugs und Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei eine Mehr-
wertsteuererstattung in jedem Fall ausgeschlossen. Richtig sei zwar,
dass die Mehrwertsteuerklausel in allen Fällen Anwendung finde, in de-
nen ein beschädigtes Fahrzeug wiederhergestellt werden könne, also re-
paraturwürdig sei. Daraus folge aber nicht zugleich, dass derjenige Ver-
sicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall trotz Reparaturwürdigkeit
entschließe, das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zu verkaufen, um
sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, keinen Anspruch auf Ersatz der
Mehrwertsteuer habe, die beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfalle. Er
könne dann nur die in den geschätzten Bruttoreparaturkosten enthaltene
Mehrwertsteuer nicht verlangen, weil diese tatsächlich nicht angefallen
sei. Entschließe sich der Versicherungsnehmer zum Kauf eines Ersatz-
fahrzeugs, richte sich der Ersatzanspruch nach § 13 II (1) Satz 2 AKB,
also auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Er habe insoweit ein Wahlrecht und könne den Wiederbeschaffungswert
einschließlich darauf entfallender etwaiger Mehrwertsteuer, sofern er
damit belastet bleibe, abzüglich des Restwerts verlangen. Diese Rege-
lung sei eindeutig und könne von einem verständigen und durchschnittli-
chen Versicherungsnehmer nicht missverstanden werden.
Die vom Beklagten im Revisionsverfahren zunächst vertretene An-
sicht, bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung sei die im
Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer zu erstatten, ist eine
ernsthaft in Betracht zu ziehende Auslegungsmöglichkeit, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend dargelegt hat. Auch die Aufsichtsbehörde geht in
ihrer Stellungnahme gegenüber dem Oberlandesgericht davon aus, die
bei Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs tatsächlich auf-
gewendete Mehrwertsteuer werde ersetzt. Es ist nicht fern liegend, dass
der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtli-
che Spezialkenntnisse bei aufmerksamer Durchsicht von § 13 II (1) AKB
sowie Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und sei-
ner Interessen (vgl. BGHZ aaO) ebenfalls zu dem Verständnis gelangt,
von ihm tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer werde sowohl bei
Durchführung einer Reparatur als auch - bezogen auf den Wiederbe-
schaffungswert - bei einer Ersatzbeschaffung erstattet und nur der Er-
satz fiktiver, tatsächlich von ihm nicht gezahlter Mehrwertsteuer solle
durch die Klausel ausgeschlossen werden
b) Diese Auslegung ist allerdings nicht eindeutig. Bei intensiver
Betrachtung der Regelung der Ersatzleistungen in § 13 I und II AKB kann
ebenso gut angenommen werden, bei einer Ersatzbeschaffung solle da-
für aufgewendete Mehrwertsteuer in keinem Fall ersetzt werden, sofern
das unrepariert veräußerte beschädigte Fahrzeug noch reparaturfähig
ist.
Dafür spricht die Systematik der Bestimmung. Nach § 13 I AKB er-
setzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaf-
fungswertes abzüglich Veräußerungswert bei Zerstörung oder Verlust
des Fahrzeuges und nach § 13 II (1) AKB bei Beschädigung des Fahr-
zeuges die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Die damit vor-
genommene Unterscheidung zwischen Zerstörung und Beschädigung
mag im Einzelfall bei schweren Beschädigungen zu Abgrenzungsschwie-
rigkeiten führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 -
NJW 1970, 1604). Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gespro-
chen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht
möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht repara-
turwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung
anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157,
160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG
Koblenz VersR 1999, 1231 f.).
Liegt kein Fall der Zerstörung, sondern eine Beschädigung vor,
wird dem Versicherungsnehmer durch § 13 II AKB erkennbar nur Ersatz
der erforderlichen Reparaturkosten bis zu dem sich aus § 13 I (1) bis (4)
AKB ergebenden Betrag versprochen. Diese absolute Leistungsgrenze
wird in § 13 II (1) Satz 2 AKB bis zum Nachweis einer vollständigen Re-
paratur in einer Fachwerkstatt auf die Differenz zwischen Wiederbe-
schaffungswert und Restwert abgesenkt. Dies kann der Versicherungs-
nehmer dahin verstehen, dass die so beschriebene Begrenzung des An-
spruchs auch eingreift, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert.
Entgegen der von der Revision zunächst vertretenen Ansicht kann er
daraus aber nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen, er kön-
ne in diesem Fall nach seiner Wahl statt der Reparaturkosten die Wie-
derbeschaffungskosten verlangen. Kann er diese Regelung, was dann
näher liegt, nur als weitere Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz der
Reparaturkosten verstehen, wird er die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls
nur auf die Mehrwertsteuer beziehen, die er für die Reparatur bezahlt
hat.
2. Auch in dieser dem Versicherungsnehmer ungünstigeren Ausle-
gung führt die beanstandete Klausel zu keiner inhaltlich unangemesse-
nen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
a) Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB,
von dem die Klausel abweicht, gibt es nicht. Entgegen einer mitunter ver-
tretenen Ansicht sind vertragliche Regelungen über die Ersatzleistung in
der Schadensversicherung nicht an § 249 BGB zu messen. Soweit dies
mit der Verschiedenheit des allgemeinen zivilrechtlichen und des versi-
cherungsrechtlichen Schadensbegriffs begründet wird (Bruck/Möller/
Sieg, VVG 8. Aufl. Bd. II § 55 Rdn. 14 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom
30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354 unter II 2) ist dies an
sich richtig, bedarf aber der Präzisierung, um Missverständnisse in Ges-
talt zu weitgehender Schlussfolgerungen daraus zu vermeiden. Das Bür-
gerliche Gesetzbuch definiert den Schaden nicht, sondern setzt ihn in
§ 249 Abs. 1 BGB als den Maßstab voraus, an dem sich die Ersatzpflicht
zu orientieren hat
(Staudinger/Schiemann,
[2005] Vorbem. 2 zu
§§ 249 ff.). Die §§ 249 ff. BGB bestimmen Art und Umfang des Scha-
densersatzes, d.h. die Schadensersatzleistung. Auch im Versicherungs-
vertragsgesetz findet sich keine Definition des Schadens, es setzt den
Schadensbegriff des allgemeinen Zivilrechts voraus (Kollhosser, VersR
1997, 521, 522; Schäfer, VersR 2003, 38, 40; vgl. auch Weyers/Wandt,
Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. S. 148; Motive zum Versicherungs-
vertragsgesetz, Neudruck 1963 S. 70, 122, 125). Das Versicherungsver-
tragsgesetz trifft aber eine von den §§ 249 ff. BGB abweichende Rege-
lung über Art und Umfang der Ersatzleistung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1
VVG hat der Versicherer bei der Schadensversicherung den durch den
Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des
Vertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden er-
geben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versiche-
rungsvertrages (BGHZ 137, 318, 324; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 55 Rdn. 31).
Unter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Mehrwertsteuer
zu erstatten hat, ergibt sich aus § 13 II (1) AKB. Eine vergleichbare Ver-
einbarung hatten die Parteien in dem Fall, der dem Senatsurteil vom
30. Januar 1985 (IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354) zugrunde lag, nicht
getroffen.
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass
die Mehrwertsteuerklausel die Erreichung des Vertragszwecks nicht ge-
fährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Der Vertragszweck wird mangels gesetzlicher Vorgaben durch die
Vertragsparteien bestimmt. Seine Erreichung ist gefährdet, wenn AGB-
Klauseln wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, entgegen den vertragstypischen Erwartungen des
redlichen Geschäftsverkehrs einschränken. Die Kaskoversicherung ist ih-
rer Natur nach typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Vermögens-
schadens nach den Maßstäben der §§ 249 ff. BGB gerichtet. So werden
etwa Sachfolgeschäden nicht ersetzt. Bei einem reinen Sachschaden
sind Einschränkungen durch Selbstbeteiligungen und den Ausschluss
des Ersatzes von Wertminderungen üblich.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuerer-
stattung bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis
die Erreichung des Zwecks der Kaskoversicherung gefährden könnte.
Dem Versicherungsnehmer steht es frei, das Fahrzeug in einer Fach-
werkstatt reparieren zu lassen. Benutzt er das Fahrzeug unrepariert wei-
ter oder lässt er es von privater Hand reparieren, erleidet er, soweit er
keine Mehrwertsteuer zu bezahlen hat, auch keine Vermögenseinbuße
(so auch OLG Frankfurt VersR 2004, 1551; LG Erfurt NVersZ 2002, 182,
184). Eine wesentliche Einschränkung der Rechte des Versicherungs-
nehmers ist auch nicht für den Fall der Weiterveräußerung des unrepa-
rierten Fahrzeugs und einer mehrwertsteuerpflichtigen Ersatzbeschaf-
fung anzunehmen. Ihm bleibt es unbenommen, das Fahrzeug in einer
Fachwerkstatt reparieren zu lassen und danach zu veräußern. Dann er-
hält er den versprochenen Ersatz der Wiederherstellungskosten nach
§ 13 II (1) AKB in voller Höhe.
c) Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende un-
angemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
bewirkt die Mehrwertsteuerklausel ebenfalls nicht.
Zwar kann der Versicherungsnehmer bei der konkreten Schadens-
beseitigung durch Ersatzbeschaffung (vgl. dazu BGHZ 162, 270, 273 ff.
und BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006,
238) einen Nachteil von erheblichem Gewicht erleiden. Das ist dann der
Fall, wenn die Nettoreparaturkosten niedriger sind als die Differenz zwi-
schen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das wird an dem eingangs
geschilderten Fall deutlich, in dem die Differenz zwischen Wiederbe-
schaffungswert und Restwert 20.000 DM betrug und die erstatteten Net-
toreparaturkosten sich auf 17.072,83 DM beliefen. Die darin liegende Be-
nachteiligung kann aber noch nicht als unangemessen bezeichnet wer-
den. Zum einen kann dem Beklagten ein Interesse daran nicht abgespro-
chen werden, bei Beschädigung des Fahrzeugs zur Vereinfachung der
Schadensregulierung nur auf der Basis der Reparaturkosten abzurech-
nen. Zum anderen kann der Versicherungsnehmer, wie ausgeführt, die-
sen Nachteil vermeiden, wenn ihm die jeweiligen Konsequenzen in den
Bedingungen deutlich vor Augen geführt werden.
3. Da letzteres nicht der Fall ist, wie das Berufungsgericht zutref-
fend dargelegt hat, verstößt die Mehrwertsteuerklausel gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glau-
ben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst
klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile
und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umstän-
den gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR
273/03 - VersR 2005, 639 unter II 2 m.w.N.).
Der Versicherungsnehmer vermag nicht hinreichend zu erkennen,
dass er bei einer wirtschaftlich vernünftigen Ersatzbeschaffung, die bei
ihm zu keiner Überkompensation in Gestalt eines fiktiven Mehrwertsteu-
erbetrages und für den Versicherer zu keinem Nachteil führt, eine deutli-
che Einbuße erleiden kann mit der Folge, dass die Ersatzleistung hinter
der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurück
bleibt. Dies wird er insbesondere dann nicht in seine Überlegungen ein-
beziehen, wenn die Ersatzbeschaffung für den Versicherer günstiger ist.
Das ist dann der Fall, wenn die - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungs-
wertes zu ersetzenden - Bruttoreparaturkosten höher sind als die Diffe-
renz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Mangel an
Verständlichkeit wird erst recht deutlich, wenn man der Argumentation
des Beklagten aus der Revisionsbegründung folgt. Danach soll der Ver-
sicherungsnehmer den Weg der Ersatzbeschaffung wählen können und
Anspruch auf die im Wiederbeschaffungswert enthaltene, von ihm zu tra-
gende Mehrwertsteuer haben. Ein solches Wahlrecht kann der Versiche-
rungsnehmer den Bedingungen aber, wie ausgeführt, schwerlich ent-
nehmen (so aber möglicherweise nach den Bedingungen, die dem Ober-
landesgericht Köln zur Beurteilung vorlagen, r+s 2006, 102). Insgesamt
ergibt sich damit, dass den Versicherungsnehmer treffende Nachteile
oder ihm zustehende Rechte in den Bedingungen nicht klar und durch-
schaubar dargestellt sind.
Seiffert Dr. Wolst Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 10 O 348/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2003 - 15 U 26/02 -