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BGH Beschluss vom 04.11.2009 – IV ZR 35/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 4. November 2009

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat

beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilse-

nats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Ja-

nuar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Gründe

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I. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Be-

klagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die

Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Be-

klagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen.

Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht

reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor.

Darauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Net-

towiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lau-

tet:

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"Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom

Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-

gehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen

nicht vor.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.

von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie

das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Aus-

legung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt

und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen

Fassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist wei-

ter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in

Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen

umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 -

r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im

konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klä-

rungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemein-

heit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-

rührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).

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Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das

Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen.

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2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um

Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung

unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Er-

satzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es

liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Ab-

rechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.

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Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere

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den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das

Berufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter

anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und ju-

ris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit

der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008,

1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004,

1551) überzeugend herausgearbeitet.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wie-

derholungen zu vermeiden - verwiesen werden.

Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsge-

richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil

vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat

- insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken

an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich

der damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende

Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deut-

lich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung

die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein

sollte.

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Derartige Verständnismängel gibt es bei der hier in Rede stehen-

den Umsatzsteuerklausel nicht.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

30. November 2009.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt

worden.

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -