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BGH Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 26/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 15. November 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 249 Gb, Hb

Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrech-

nung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung

des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270).

BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - LG Ingolstadt

AG Ingolstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und

Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts

Ingolstadt vom 17. Januar 2005

aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom

23. August 2004 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden

ist, an den Kläger mehr als ein weiteres Schmerzensgeld von

150 € zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung und Abänderung wird

die Klage abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 95 % und die

Beklagte 5 % und von den Kosten der zweiten Instanz der Kläger

93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten der Revisionsin-

stanz hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 2. Dezember 2003. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde

nach außer Streit. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen. An seinem Pkw ent-

stand Totalschaden. Der von ihm beauftragte Sachverständige schätzte den

Restwert des Fahrzeugs auf 1.800 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezif-

ferte er mit 15.100 € brutto, wobei er von einer Differenzbesteuerung ausging

und einen Steueranteil von 2 % (266 €) zugrunde legte. Die Beklagte erstattete

dem Kläger neben sonstigen Schadenspositionen zunächst 13.034 €, nämlich

den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Mehrwertsteueranteil. Am

26. Februar 2004 erwarb der Kläger als Ersatzfahrzeug einen regelbesteuerten

Neuwagen zum Preis von 24.741,01 € brutto (21.328,46 € netto zuzüglich 16 %

Mehrwertsteuer). Daraufhin erstattete die Beklagte ihm auch den vom Gutach-

ter geschätzten Mehrwertsteueranteil von 266 €. Mit der Klage hat der Kläger

neben einem angemessenen weiteren Schmerzensgeld (Vorstellung: 650 €) die

Zahlung weiterer 2.107,44 € begehrt, nämlich 16 % des Netto-Wiederbe-

schaffungswertes (15.100 € minus 266 €) abzüglich gezahlter 266 €. Das

Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und dem Kläger darüber hin-

aus ein weiteres Schmerzensgeld von 150 € zugesprochen. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung um 288 € (16 % des Rest-

wertes) auf 1.969,44 € (1.819,44 € zuzüglich 150 € Schmerzensgeld) nebst

Zinsen ermäßigt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das angefoch-

tene Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 1.819,44 € nebst Zinsen verurteilt

worden ist. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

2

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Berechnung des dem

Geschädigten zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils sei grundsätzlich von dem

Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs auszugehen;

dieser Betrag erhöhe sich um den Steuersatz, der bei der Ersatzbeschaffung

tatsächlich anfalle. Wenn - wie im Streitfall - ein älteres Fahrzeug beschädigt

werde, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteu-

ert angeboten werde, der Geschädigte als Ersatz aber ein regelbesteuertes

Fahrzeug erwerbe, sei für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil der Regel-

steuersatz zugrunde zu legen. Der Mehrwertsteueranteil berechne sich aus

dem Nettowiederbeschaffungswert. Vorab sei allerdings der Restwert abzuzie-

hen.

II.

4

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die

Anschlussrevision des Klägers hat dagegen keinen Erfolg.

1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,

bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1

EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten

Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002

(BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Be-

schädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die

Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249

Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-

dens (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -

VersR 2004, 927).

5

2. Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob

der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständi-

gengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen

Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen

fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar

2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665).

Erwirbt der Geschädigte - wie im Streitfall - ein Ersatzfahrzeug, ist für die Be-

rechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädig-

ten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung ange-

fallenen Steuersatz zu erhöhen. Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre

nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadens-

berechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2

BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsäch-

lich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003

- VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -

aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667).

6

Wie der erkennende Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsur-

teils - entschieden hat, kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte ein

Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten

ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahr-

zeuges entspricht oder diesen übersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher

Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert

Umsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter

Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des

(Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter

Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 1. März 2005

- VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 270 be-

stimmt). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist in diesen Fällen

grundsätzlich auch nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb

des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt. Stellt der Geschädigte durch eine kon-

krete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachver-

ständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zu-

stand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249

BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich

aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Re-

gelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des

§ 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom

1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO S. 995 m.w.N.).

7

3. Der Kläger, der ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 24.741,01 € ein-

schließlich Mehrwertsteuer erworben hat, kann mithin (nur) die Differenz zwi-

schen dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert (15.100 €) und dem Restwert

(1.800 €), also 13.300 € ersetzt verlangen. Da die Beklagte diesen Betrag vor-

gerichtlich gezahlt hat, erweist sich der mit der Klage geltend gemachte An-

spruch auf Ersatz weiteren materiellen Schadens als unbegründet.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.08.2004 - 13 C 1138/04 -

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2 S 1783/04 -