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BGH Beschluss vom 30.05.2006 – 3 StR 126/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 126/06

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Mai

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 13. Dezember 2005 im Schuldspruch da-

hin geändert, dass die Angeklagte der Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-

stellten Kuriertransportes durch die Angeklagte als täterschaftliches Handeltrei-

ben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur

Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher Wink-

ler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war die

Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den

späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als

Kurierin gegen einen nicht näher bekannten Lohn eingesetzt.

2

3

Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da

auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten

Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprü-

fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der

Senat kann ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt

hätte, wenn es von Beihilfe zum Handeltreiben ausgegangen wäre. Er hat das

festgestellte Verhalten der Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt.

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Angeklagte

"nicht diejenige ist, die den Hauptnutzen aus der Tat gezogen hätte, sondern

dass sie lediglich Kurierin für andere war". Damit hat es ihrer untergeordneten

Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker