BGH Beschluss vom 01.06.2006 – I ZB 121/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 07 837
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkün-
dungs Statt am 1. November 2005 zugestellten Beschluss des
25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens
Freie Erfindungskünstler
für folgende Dienstleistungen beantragt:
"Marketing, Unternehmensberatung, Bauwesen, Entwicklung neu-
er Verfahren und Erzeugnisse, Verwertung gewerblicher Schutz-
rechte".
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintra-
gung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-
nisses zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblie-
ben.
Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin
ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht un-
terscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten und dazu aus-
geführt:
Bei dem Bestandteil "Erfindungskünstler" des Zeichens handele es sich
um eine sprachregelgerechte Kombination des in seiner Bedeutung allgemein
bekannten Substantivs "Erfindung" mit dem Begriff "Künstler", der nicht nur eine
Person bezeichne, die Kunstwerke hervorbringe, darstelle oder aufführe, son-
dern auch jemanden benenne, der auf einem Gebiet über besondere Fähigkei-
ten verfüge. Der Begriff werde in einem positiven und anerkennenden, gele-
gentlich auch in einem mit ironischem Unterton versehenen Sinn verstanden.
Dieser sachbezogene Aussageinhalt werde durch den weiteren Bestandteil
"Freie" verstärkt, der die Unabhängigkeit der Person oder Berufsgruppe hervor-
hebe. Die beiden Wörter ergänzten sich daher zu einer schlagwortartigen
Sachaussage über die Unabhängigkeit und die Fähigkeiten der Dienstleis-
tungsanbieter. Wegen des ohne weiteres sachbezogenen Aussagegehalts der
angemeldeten Bezeichnung sei es für die Frage der Unterscheidungskraft ohne
Bedeutung, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung
handele. Allein die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen führe
auch bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit.
Entscheidend sei, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner
Gesamtheit hinreichend weit von dem abweiche, der durch die bloße Zusam-
menstellung der Bestandteile entstehe.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin einen im
Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Ver-
fahrensmangel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR
2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin
nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten
eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der
gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtsla-
ge zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in
Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das Vor-
bringen der Anmelderin zum Verständnis des Wortbestandteils "Erfindung" nicht
zur Kenntnis genommen. Diese habe ein Verkehrsverständnis des Begriffs "Er-
findungskünstler" vorgetragen, das sich ausschließlich auf technische Erfindun-
gen im Sinne des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes beziehe. Sie habe
darauf hingewiesen, dass Erfindungen keine Kunstwerke seien, die von Künst-
lern erschaffen würden, weshalb es fern liegend sei, dass ein Künstler etwas im
technischen Sinne erfinde. Das Bundespatentgericht habe seiner Entscheidung
dagegen ein ausschließliches Verkehrsverständnis des Begriffs "Erfindung" zu-
grunde gelegt, das nicht auf eine Erfindung im technischen Sinn begrenzt sei.
Wäre das Bundespatentgericht von dem engeren Verkehrsverständnis von "Er-
findung" ausgegangen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff "Er-
findungskünstler" mehrdeutig sei. Er könne auch dahingehend aufgefasst wer-
den, dass es sich um eine ideenreiche, aber ausschließlich auf dem Gebiet der
technischen Erfindungen tätige Person handele. Dann weise das Zeichen aber
zumindest für die angemeldeten Dienstleistungen "Marketing, Unternehmens-
beratung, Verwertung gewerblicher Schutzrechte" Unterscheidungskraft auf.
Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin.
Das Bundespatentgericht hat seiner Entscheidung lediglich ein anderes Ver-
ständnis des Verkehrs von dem Begriff "Erfindungskünstler" zugrunde gelegt.
Es hat angenommen, die Kombination der Wörter "Erfindung" und "Künstler" zu
einem Gesamtbegriff beschreibe vorwiegend Personen, die über besonderes
Geschick oder besonderen Ideenreichtum auf einem bestimmten Gebiet verfüg-
ten. Der Verkehr werde in dieser Wortkombination im Hinblick auf die bean-
spruchten Dienstleistungen daher entgegen der Auffassung der Anmelderin
kein Phantasiewort mit paradoxem Sinngehalt erkennen, sondern einen Sach-
hinweis auf die Erbringer der Dienstleistungen. Das Bundespatentgericht hat
damit die abweichende Auffassung der Anmelderin gewürdigt, aber für sämtli-
che Dienstleistungen nicht für durchgreifend erachtet. Darauf, ob die Beurtei-
lung des Bundespatentgerichts zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute
Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient allein der Einhal-
tung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht
der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (BGH, Beschl. v.
20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-
PUR).
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.11.2005 - 25 W(pat) 210/03 -