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BGH Beschluss vom 01.06.2006 – I ZB 121/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 07 837

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkün-

dungs Statt am 1. November 2005 zugestellten Beschluss des

25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

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I. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens

Freie Erfindungskünstler

für folgende Dienstleistungen beantragt:

"Marketing, Unternehmensberatung, Bauwesen, Entwicklung neu-

er Verfahren und Erzeugnisse, Verwertung gewerblicher Schutz-

rechte".

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Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintra-

gung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-

nisses zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblie-

ben.

Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin

ihr Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht un-

terscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten und dazu aus-

geführt:

Bei dem Bestandteil "Erfindungskünstler" des Zeichens handele es sich

um eine sprachregelgerechte Kombination des in seiner Bedeutung allgemein

bekannten Substantivs "Erfindung" mit dem Begriff "Künstler", der nicht nur eine

Person bezeichne, die Kunstwerke hervorbringe, darstelle oder aufführe, son-

dern auch jemanden benenne, der auf einem Gebiet über besondere Fähigkei-

ten verfüge. Der Begriff werde in einem positiven und anerkennenden, gele-

gentlich auch in einem mit ironischem Unterton versehenen Sinn verstanden.

Dieser sachbezogene Aussageinhalt werde durch den weiteren Bestandteil

"Freie" verstärkt, der die Unabhängigkeit der Person oder Berufsgruppe hervor-

hebe. Die beiden Wörter ergänzten sich daher zu einer schlagwortartigen

Sachaussage über die Unabhängigkeit und die Fähigkeiten der Dienstleis-

tungsanbieter. Wegen des ohne weiteres sachbezogenen Aussagegehalts der

angemeldeten Bezeichnung sei es für die Frage der Unterscheidungskraft ohne

Bedeutung, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung

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handele. Allein die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen führe

auch bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit.

Entscheidend sei, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner

Gesamtheit hinreichend weit von dem abweiche, der durch die bloße Zusam-

menstellung der Bestandteile entstehe.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne

Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Anmelderin einen im

Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Ver-

fahrensmangel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR

2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin

nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1

GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten

eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der

gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtsla-

ge zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in

Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144).

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b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das Vor-

bringen der Anmelderin zum Verständnis des Wortbestandteils "Erfindung" nicht

zur Kenntnis genommen. Diese habe ein Verkehrsverständnis des Begriffs "Er-

findungskünstler" vorgetragen, das sich ausschließlich auf technische Erfindun-

gen im Sinne des Patent- und Gebrauchsmustergesetzes beziehe. Sie habe

darauf hingewiesen, dass Erfindungen keine Kunstwerke seien, die von Künst-

lern erschaffen würden, weshalb es fern liegend sei, dass ein Künstler etwas im

technischen Sinne erfinde. Das Bundespatentgericht habe seiner Entscheidung

dagegen ein ausschließliches Verkehrsverständnis des Begriffs "Erfindung" zu-

grunde gelegt, das nicht auf eine Erfindung im technischen Sinn begrenzt sei.

Wäre das Bundespatentgericht von dem engeren Verkehrsverständnis von "Er-

findung" ausgegangen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Begriff "Er-

findungskünstler" mehrdeutig sei. Er könne auch dahingehend aufgefasst wer-

den, dass es sich um eine ideenreiche, aber ausschließlich auf dem Gebiet der

technischen Erfindungen tätige Person handele. Dann weise das Zeichen aber

zumindest für die angemeldeten Dienstleistungen "Marketing, Unternehmens-

beratung, Verwertung gewerblicher Schutzrechte" Unterscheidungskraft auf.

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Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin.

Das Bundespatentgericht hat seiner Entscheidung lediglich ein anderes Ver-

ständnis des Verkehrs von dem Begriff "Erfindungskünstler" zugrunde gelegt.

Es hat angenommen, die Kombination der Wörter "Erfindung" und "Künstler" zu

einem Gesamtbegriff beschreibe vorwiegend Personen, die über besonderes

Geschick oder besonderen Ideenreichtum auf einem bestimmten Gebiet verfüg-

ten. Der Verkehr werde in dieser Wortkombination im Hinblick auf die bean-

spruchten Dienstleistungen daher entgegen der Auffassung der Anmelderin

kein Phantasiewort mit paradoxem Sinngehalt erkennen, sondern einen Sach-

hinweis auf die Erbringer der Dienstleistungen. Das Bundespatentgericht hat

damit die abweichende Auffassung der Anmelderin gewürdigt, aber für sämtli-

che Dienstleistungen nicht für durchgreifend erachtet. Darauf, ob die Beurtei-

lung des Bundespatentgerichts zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute

Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient allein der Einhal-

tung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht

der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (BGH, Beschl. v.

20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-

PUR).

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.11.2005 - 25 W(pat) 210/03 -